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Wintergärten - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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BAUEN & RENOVIEREN | HEIZTECHNIK | RECHT<br />

Serie: Ihr Recht als Hauseigentümer<br />

Beschweren, aber rechtzeitig – sonst wird die Duldung zur Zustimmung<br />

In dieser Ausgabe kommen wir für Sie, liebe Leser, wieder zurück auf den Rechtsservice von Rechtsanwalt Hjalmar Schwedtmann<br />

aus der Sozietät Dr. Schneider Schwedtmann in Dortmund. Nach einem kurzen Ausflug in der vergangenen Ausgabe<br />

zum Baurecht werden diesmal wieder – wie gewohnt – aktuelle Entscheidungen zur Rechtslage für Bauherren und Hausbesitzer<br />

oder Wohnungseigentümer besprochen. Hierbei steht das Thema „Renovierungsklauseln“ im Vordergrund. Daneben geht<br />

Rechtsanwalt Schwedtmann aber auch auf den nicht ungefährlichen „Duldungseffekt“ sowie auf Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zum schnelleren Auszug ein.<br />

Renovierungsklauseln<br />

Der Bundesgerichtshof sowie das<br />

Landgericht Düsseldorf haben mit<br />

zwei „neueren“ Entscheidungen<br />

dafür gesorgt, dass zumindest<br />

alle Vermieter ihre Mietverträge<br />

einmal überprüfen lassen sollten:<br />

Während das höchste deutsche<br />

Zivilgericht bereits Mitte 2004<br />

die Unwirksamkeit von starren<br />

Fristen für das Wohnraummietverhältnis<br />

feststellte, ist nunmehr<br />

das Landgericht Düsseldorf in<br />

einem Urteil vom 18. November<br />

2005 dazu übergegangen, die<br />

Vereinbarung eines Fristenplanes<br />

mit sogenannten „starren Fristen“<br />

auch<br />

im Gewerberaummietvertrag<br />

als einen Verstoß gegen § 307<br />

Absatz 2 Nummer 1 BGB anzusehen.<br />

Dies führt wiederum dazu,<br />

dass entsprechende Klauseln in<br />

den Mietverträgen unwirksam<br />

sind.<br />

Die Richter in der Landeshauptstadt<br />

sahen einen Geschäftsmann<br />

in Bezug auf die Verpflichtung<br />

Schönheitsreparaturen vorzunehmen<br />

nicht weniger schutzbedürftig<br />

an als einen Mieter<br />

von Wohnraum. Die Folge dieses<br />

Urteils dürfte sein, dass sich die<br />

Formulierung von Renovierungsklauseln<br />

im Gewerberaum an die<br />

von Wohnraum angleicht.<br />

Damit ist man jedoch schon<br />

beim nächsten Problem. Denn<br />

ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

vom 5. April 2006<br />

zeigt, dass möglicherweise<br />

schon ein Wort ausreicht, um<br />

eine Klausel zu kippen und<br />

die Formulierung als „starre“<br />

Frist anzusehen. Nachdem<br />

der Bundesgerichtshof<br />

in älteren Entscheidungen<br />

diese „Starrheit“<br />

annahm, wenn die<br />

Worte „mindestens“<br />

oder „spätestens“<br />

nach Ablauf festgelegter<br />

Fristen zur<br />

Renovierung verpflichteten,<br />

reicht<br />

nunmehr schon<br />

aus, wenn nur das<br />

Wort „hat“ auftaucht.<br />

Das „Zauberwort“, welches Ihre<br />

Mietverträge in Zukunft rettet,<br />

heißt „Flexibilität“. Denn nur<br />

wenn Ihre Fristen flexibel sind<br />

und sich am tatsächlichen Renovierungsbedarf<br />

orientieren,<br />

halten sie im Zweifel einer gerichtlichen<br />

Überprüfung stand.<br />

Hierbei muss die Flexibilität<br />

bereits in der eigentlichen Renovierungsklausel<br />

zum Ausdruck<br />

kommen. Eine spätere „Heilung“<br />

in nachfolgenden Absätzen hat<br />

der Bundesgerichtshof zumindest<br />

in dem dem Urteil vom 5. April<br />

2006 zugrunde liegenden Fall<br />

nicht mehr anerkannt.<br />

Duldungseffekt<br />

Stellen Sie sich vor: Ihr Mieter<br />

ist Nord- oder Ostseefan oder gar<br />

Anhänger des SC Freiburg und<br />

übernimmt die Idee von Volker<br />

Finke, der keine Trainerbank<br />

hat, sondern einen Strandkorb,<br />

und stellt diesen in dem von ihm<br />

mitgemieteten Garten auf. Dazu<br />

kommen noch Sand, eine Liege<br />

und möglicherweise weitere<br />

Strand utensilien.<br />

Falls Sie sich im Mietvertrag<br />

nicht eine Regelung vorbehalten<br />

haben, dass Sie die Gestaltung<br />

des Gartens sowie dessen Nutzung<br />

bestimmen, müssen Sie als<br />

Vermieter darauf achten, dass,<br />

sofern Ihnen dieses Verhalten<br />

gegen den Strich geht, Sie dieses<br />

Gebaren nicht allzu lange zu<br />

dulden. Denn auch wenn durch<br />

den Sand und die schweren Gegenstände<br />

wie Strandkorb und<br />

Liege die Gefahr droht, dass Ihre<br />

Rasenfläche in Mitleidenschaft<br />

gezogen wird, kann ein tatenloses<br />

Hinnehmen des Zustandes als<br />

Duldung ausgelegt werden.<br />

Diese Duldung „erwächst“ im<br />

Laufe der Zeit dann zur Zustimmung<br />

und schon hätten Sie das<br />

„Strandproblem“ dauernd im<br />

Garten. Diese Erstarkung zur<br />

Zustimmung droht Ihnen als<br />

Vermieter nicht nur im Garten,<br />

sondern im Grunde bei allen<br />

Gemeinschaftsflächen. Also beispielsweise<br />

auch bei im Hausflur<br />

abgestellten Kinderwagen oder in<br />

der Waschküche aufbewahrten<br />

Kartoffeln.<br />

Den Artikel verfasste Rechtsanwalt Hjalmar<br />

Schwedtmann. Er ist Gesellschafter der Sozietät Dr.<br />

Schneider Schwedtmann mit Sitz an der Max-Eyth-Straße<br />

2 in 44141 Dortmund.<br />

Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums- und<br />

Mietrechtes können Sie sich dort auch direkt an Herrn<br />

Rechtsanwalt Schwedtmann unter der Rufnummer<br />

0231/ 42 78 83 - 0 wenden.<br />

20|Haus+Hof www.ruhrradar.de<br />

Fotos: BBT Thermotechnik GmbH (1), PhotoCase.com (1), H+H/ Beicht (1)<br />

Kuschel-<br />

Atmosphäre<br />

Neben der Gebäudehülle und<br />

der Wohnraumlüftung entscheidet<br />

die Heizungstechnik über<br />

den Energieverbrauch und die<br />

dadurch entstehenden Kosten<br />

eines Wohnhauses. Der Markt<br />

bietet eine Fülle von Heizungstechniken<br />

an.<br />

Bei der Auswahl der Heizung ist<br />

auf effizienten Energieeinsatz zu<br />

achten. Die weit verbreiteten Niedertemperaturkessel<br />

verwerten die<br />

eingesetzte Energie um etwa 20<br />

Prozent besser als beispielsweise<br />

Standard- oder Konstanttemperaturkessel.<br />

Standardkessel oder<br />

Konstanttemperaturkessel sind<br />

technisch veraltet und nicht zu<br />

empfehlen.<br />

Der Niedertemperaturkessel ist<br />

eine besondere Form des herkömmlichen<br />

Heizkessels und<br />

zeichnet sich dadurch aus, dass<br />

er automatisch seine Wärmeerzeugung<br />

den jahreszeitlichen<br />

Erfordernissen anpasst. Diese<br />

werden unter anderem durch die<br />

Voreinstellungen am Kessel und<br />

natürlich durch die Außentemperaturen<br />

beeinflusst. Je nachdem<br />

welche Witterungsverhältnisse<br />

vorliegen, werden zur Erwärmung<br />

des Gebäudes unterschiedlich<br />

hohe Vorlauftemperaturen benötigt.<br />

Der Niedertemperaturkessel<br />

heizt deshalb Wasser im Heiznetz<br />

nur soweit auf, wie es aufgrund der<br />

Außentemperatur notwendig ist.<br />

Die Überwachung dieses Vorgangs<br />

übernimmt die automatische Regelanlage<br />

des Heizkessels. Durch<br />

diese so genannte „gleitende Betriebsweise“<br />

wird der Heizkessel<br />

und auch das Heiznetz über weite<br />

Teile des Jahres mit wesentlich<br />

niedrigeren Heizwassertemperaturen<br />

betrieben als es noch bei<br />

vielen älteren Heizkesseln der Fall<br />

ist. Allerdings ist diese Technik mit<br />

relativ einfacher Steuerungselekt-<br />

ronik und fossilen Brennstoffen,<br />

die den Brenner das ganze Jahr<br />

betreiben, schon längst nicht mehr<br />

modernster Stand der Energietechnik.<br />

Der Jahresnutzungsgrad<br />

eines Niedertemperaturkessels<br />

liegt bei etwa 80 Prozent.<br />

Brennwertkessel nutzen den<br />

eingesetzten Brennstoff um etwa<br />

9 Prozent besser als Niedertemperaturkessel.<br />

Erdöl und Gas<br />

verbrennt überwiegend zu Kohlendioxid<br />

und Wasserdampf.<br />

Herkömmliche Heizungsanlagen<br />

können die Wärme des Wasserdampfes<br />

allerdings nicht verwerten.<br />

Brennwertgeräte »<br />

Haus+Hof|21

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