Küchentrends - RUHR MEDIEN Werbeagentur
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Ihr gutes Recht<br />
Derzeit herrscht in Deutschland<br />
hochsommer. Mit Temperaturen<br />
über 30 °C und mehreren Stunden<br />
Sonnenschein stellt sich für<br />
viele Eigentümer die Frage, ob im<br />
Rahmen von Modernisierungen<br />
oder gar bereits bei einem geplanten<br />
Neubau eine Solaranlage<br />
nicht möglicherweise zur Kostenminimierung<br />
beitragen kann. Dies<br />
insbesondere vor dem hintergrund,<br />
dass trotz entsprechender<br />
aktueller Diskussionen um die<br />
Reduzierung der Förderwürdigkeit<br />
solcher Anlagen oft noch eine<br />
entsprechende Förderung zu<br />
erzielen ist.<br />
Allerdings bringt eine solche neue<br />
Technik nicht nur Freude, sondern<br />
manchmal auch Sorgen, wie ein<br />
jüngst vom Bundesgerichtshof<br />
im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />
entschiedener<br />
Fall beweist. hier hatte ein Eigentümer<br />
eine solche Solaranlage<br />
zur Wassererwärmung und zur<br />
Unterstützung der heiztemperaturen<br />
zu einem Pauschalpreis<br />
von 18.122,61 Euro bestellt,<br />
die die beauftragte Firma auch<br />
einbauen sollte.<br />
Nach der Installation der Anlage<br />
und der Bezahlung ungefähr der<br />
hälfte des Kaufpreises rügte der<br />
Eigentümer vor Zahlung des weiteren<br />
Betrages allerdings mehrere<br />
Mängel. Diese Mängelrüge wiederholte<br />
der Auftraggeber noch<br />
3-mal, ohne dass allerdings eine<br />
Reaktion seitens der beauftragten<br />
Firma erfolgte. Daher entschloss<br />
sich der Eigentümer zum Rücktritt<br />
vom Vertrag und verlangte<br />
die Rückzahlung der geleisteten<br />
Anzahlung in höhe von 9.000,00<br />
Euro sowie den vollständigen<br />
Rückbau und die Beseitigung der<br />
Solaranlage. Die Firma trat der<br />
Klage mit einer Widerklage auf<br />
Zahlung der restlichen Vergütung<br />
entgegen.<br />
Aufgrund eines im Rahmen des<br />
Beweisverfahrens eingeholten<br />
Sachverständigengutachtens verurteilte<br />
das Landgericht Konstanz<br />
im hinblick auf die drei durch<br />
den Sachverständigen festgestell-<br />
Den Artikel verfasste Rechtsanwalt<br />
Hjalmar Schwedtmann aus der Anwaltskanzlei<br />
Schwedtmann mit Sitz an der<br />
Felix-Wankel-Str. 6 in 59174 Kamen.<br />
Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums-<br />
und Mietrechts können Sie sich<br />
dort auch direkt an Herrn Rechtsanwalt<br />
Schwedtmann unter der Rufnummer<br />
0 23 07 / 20 84 57 - 0 wenden.<br />
ten Mängel, den Beklagten zur<br />
Rückzahlung der Anzahlung und<br />
zum Rückbau. hiergegen wurde<br />
zunächst Berufung zum Oberlandesgericht<br />
Karlsruhe eingelegt,<br />
und nachdem dieses das landgerichtliche<br />
Urteil bestätigte, wurde<br />
die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zum Bundesgerichthof am 22.<br />
April 2010 vom 7. Zivilsenat<br />
zurückgewiesen.<br />
Im Rahmen der Rechtsfrage, die<br />
das höchste deutsche Zivilgericht<br />
zu entscheiden hatte, ging<br />
es darum, ob die festgestellten<br />
Mängel, deren Beseitigung das<br />
Oberlandesgericht Karlsruhe auf<br />
einen Kostenaufwand in höhe<br />
von 1.700,00 Euro nach freier<br />
Beweiswürdigung geschätzt<br />
hatte, nicht möglicherweise unverhältnismäßig<br />
gering sein,<br />
im Verhältnis zum vereinbarten<br />
Pauschalpreis. Allerdings stellte<br />
der Bundesgerichtshof fest, dass<br />
es von der Berufungsinstanz<br />
nicht fehlerhaft gewesen sei,<br />
einen Beseitigungsaufwand,<br />
Fotos: Tom Schick - fotolia.com (1), RM (1)