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Küchentrends - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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Ihr gutes Recht<br />

Derzeit herrscht in Deutschland<br />

hochsommer. Mit Temperaturen<br />

über 30 °C und mehreren Stunden<br />

Sonnenschein stellt sich für<br />

viele Eigentümer die Frage, ob im<br />

Rahmen von Modernisierungen<br />

oder gar bereits bei einem geplanten<br />

Neubau eine Solaranlage<br />

nicht möglicherweise zur Kostenminimierung<br />

beitragen kann. Dies<br />

insbesondere vor dem hintergrund,<br />

dass trotz entsprechender<br />

aktueller Diskussionen um die<br />

Reduzierung der Förderwürdigkeit<br />

solcher Anlagen oft noch eine<br />

entsprechende Förderung zu<br />

erzielen ist.<br />

Allerdings bringt eine solche neue<br />

Technik nicht nur Freude, sondern<br />

manchmal auch Sorgen, wie ein<br />

jüngst vom Bundesgerichtshof<br />

im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde<br />

entschiedener<br />

Fall beweist. hier hatte ein Eigentümer<br />

eine solche Solaranlage<br />

zur Wassererwärmung und zur<br />

Unterstützung der heiztemperaturen<br />

zu einem Pauschalpreis<br />

von 18.122,61 Euro bestellt,<br />

die die beauftragte Firma auch<br />

einbauen sollte.<br />

Nach der Installation der Anlage<br />

und der Bezahlung ungefähr der<br />

hälfte des Kaufpreises rügte der<br />

Eigentümer vor Zahlung des weiteren<br />

Betrages allerdings mehrere<br />

Mängel. Diese Mängelrüge wiederholte<br />

der Auftraggeber noch<br />

3-mal, ohne dass allerdings eine<br />

Reaktion seitens der beauftragten<br />

Firma erfolgte. Daher entschloss<br />

sich der Eigentümer zum Rücktritt<br />

vom Vertrag und verlangte<br />

die Rückzahlung der geleisteten<br />

Anzahlung in höhe von 9.000,00<br />

Euro sowie den vollständigen<br />

Rückbau und die Beseitigung der<br />

Solaranlage. Die Firma trat der<br />

Klage mit einer Widerklage auf<br />

Zahlung der restlichen Vergütung<br />

entgegen.<br />

Aufgrund eines im Rahmen des<br />

Beweisverfahrens eingeholten<br />

Sachverständigengutachtens verurteilte<br />

das Landgericht Konstanz<br />

im hinblick auf die drei durch<br />

den Sachverständigen festgestell-<br />

Den Artikel verfasste Rechtsanwalt<br />

Hjalmar Schwedtmann aus der Anwaltskanzlei<br />

Schwedtmann mit Sitz an der<br />

Felix-Wankel-Str. 6 in 59174 Kamen.<br />

Bei etwaigen Fragen des Kauf-, Eigentums-<br />

und Mietrechts können Sie sich<br />

dort auch direkt an Herrn Rechtsanwalt<br />

Schwedtmann unter der Rufnummer<br />

0 23 07 / 20 84 57 - 0 wenden.<br />

ten Mängel, den Beklagten zur<br />

Rückzahlung der Anzahlung und<br />

zum Rückbau. hiergegen wurde<br />

zunächst Berufung zum Oberlandesgericht<br />

Karlsruhe eingelegt,<br />

und nachdem dieses das landgerichtliche<br />

Urteil bestätigte, wurde<br />

die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zum Bundesgerichthof am 22.<br />

April 2010 vom 7. Zivilsenat<br />

zurückgewiesen.<br />

Im Rahmen der Rechtsfrage, die<br />

das höchste deutsche Zivilgericht<br />

zu entscheiden hatte, ging<br />

es darum, ob die festgestellten<br />

Mängel, deren Beseitigung das<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe auf<br />

einen Kostenaufwand in höhe<br />

von 1.700,00 Euro nach freier<br />

Beweiswürdigung geschätzt<br />

hatte, nicht möglicherweise unverhältnismäßig<br />

gering sein,<br />

im Verhältnis zum vereinbarten<br />

Pauschalpreis. Allerdings stellte<br />

der Bundesgerichtshof fest, dass<br />

es von der Berufungsinstanz<br />

nicht fehlerhaft gewesen sei,<br />

einen Beseitigungsaufwand,<br />

Fotos: Tom Schick - fotolia.com (1), RM (1)

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