Küchentrends - RUHR MEDIEN Werbeagentur
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der knapp unterhalb einer 10<br />
Prozent-Grenze des vereinbarten<br />
Pauschalpreises liegt, als erheblich<br />
zu betrachten.<br />
Dies hat wiederum zur Folge,<br />
dass Sie Mängel frühzeitig und<br />
ausführlich dokumentieren<br />
sollten und selbst wenn keine<br />
allzu hohen Summen gegeben<br />
sind, Sie mögli-cherweise berechtigt<br />
sind, bei der Vorlage entsprechender<br />
Mängel, vom Vertrag<br />
zurückzutreten. Allerdings sei in<br />
diesem Zusammenhang darauf<br />
hingewiesen, dass die durch den<br />
Sachverständigen festgestellten<br />
Mängel zu erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen<br />
der Anlage<br />
führten und dies auch über einen<br />
längeren Zeitraum gegeben war.<br />
Durch zwei neue Entscheidungen<br />
hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<br />
insbesondere<br />
die Rechte von Vermietern gestärkt.<br />
So hat der Senat einem<br />
Woh-nungsmieter aufgegeben,<br />
dass er seine Beanstandungen<br />
innerhalb der dafür vorgesehenen<br />
einjährigen Frist beim Vermieter<br />
vorbringen muss und es nicht<br />
ausreicht, in früheren Jahren<br />
bereits den gleichen „Mangel“<br />
gerügt zu haben.<br />
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen<br />
dem Vermieter und einem<br />
Mieter über eine anteilige Zahlung<br />
der Grundsteuer, die der Vermieter<br />
über mehrere Jahre vom<br />
Mieter gefordert hatte. Allerdings<br />
war der Mieter zur Zahlung der<br />
Grundsteuer laut dem zwischen<br />
den Parteien geschlossenen Mietvertrag<br />
nicht verpflichtet. Gegen<br />
die Betriebskostenabrechnung für<br />
die Jahre 2003 und 2004 hatte<br />
der Mieter daher in Rahmen der<br />
Jahresfrist der entsprechenden<br />
Geltendmachung der anteiligen<br />
Grundsteuer widersprochen. Der<br />
Betriebskostenabrechnung für<br />
das Jahr 2005 hat der Mieter<br />
allerdings nicht widersprochen.<br />
Der sich daraus ergebene Betrag<br />
in höhe von 270 Euro ist aufgrund<br />
des neuen Urteils nunmehr<br />
an den Vermieter zu zahlen. Dies<br />
ist für die Vermieter ein großer<br />
Fortschritt, denn der Mieter hatte<br />
sich im Laufe des Verfahrens insbesondere<br />
damit verteidigt, dass<br />
er für die vorherigen Jahre die<br />
anteilige Zahlung der Grundsteuer<br />
erfolgreich beanstandet habe.<br />
Dieses Argument ließ der 8. Zivilsenat<br />
allerdings nicht gelten, da<br />
nach seiner Auffassung der Gesetzgeber<br />
mit der klar definierten<br />
12-Monatsfrist eine Rechtssicherheit<br />
für beide Seiten betreffend<br />
die Nebenkostenabrechnung<br />
erreichen möchte. Dieses Ziel<br />
würde nach meiner Meinung der<br />
Karlsruher Richter jedoch nicht<br />
erreicht haben, wenn entsprechende<br />
Beanstandungen nicht für<br />
jedes Abrechnungsjahr geltend<br />
gemacht werden müssten.<br />
Darüber hinaus haben die Richter<br />
des 8. Zivilsenates zudem zugunsten<br />
der Vermieter das Vorgehen<br />
gegen einen seine Miete nur teilweise<br />
zahlenden Mieter im Rahmen<br />
einer fristlosen Kündigung<br />
„gelockert“. hintergrund war ein<br />
bis nach Karlsruhe gelangter Fall<br />
eines Mieters, der im Zeitraum<br />
von 2004 bis 2007 lediglich eine<br />
geminderte Miete gezahlt hatte.<br />
Die Vermieterin hatte daraufhin<br />
schriftlich fristlos gekündigt und<br />
im Rahmen ihrer Begründung<br />
lediglich auf den Gesamtmietrückstand<br />
verwiesen. Der Mieter<br />
wehrte sich gegen diese kurze<br />
Begründung und hielt diese für<br />
nicht ausreichend.<br />
Diesem widersprach der 8. Zivilsenat<br />
ausdrücklich. In solchen<br />
Fällen reicht es nach Ansicht der<br />
Richter aus, wenn der Vermieter<br />
in dem Kündigungsschreiben den<br />
Zahlungsverzug als Kündigungsgrund<br />
anführt und den ausstehenden<br />
Betrag der Fälligen Mieten<br />
beziffert. Zur Begründung verwiesen<br />
die Karlsruher Richter darauf,<br />
dass der Mieter allein an dieser<br />
kurzen Begründung erkennen<br />
könne, von welchem Rückstand<br />
der Kündigende ausgeht und der<br />
Mieter so in die Lage versetzt<br />
wird, selbst die Behauptung des<br />
Vermieters überprüfen zu können.<br />
Nicht selten gelangt man zu der<br />
Erkenntnis, dass des deutschen<br />
liebste Beschäftigung in den<br />
Sommermonaten das Grillen ist.<br />
hierbei entzündet sich häufig<br />
nicht nur ein Streit zwischen Fleischliebhabern<br />
und Vegetariern,<br />
sondern auch zwischen Freunden<br />
des holzkohlegrillens und deren<br />
vermeintlichen Opfern.<br />
So hatte beispielsweise bereits<br />
im Jahre 1997 das Amtsgericht<br />
Bonn entschieden, dass in einem<br />
Mehrfamilienhaus das Grillen auf<br />
einem Balkon oder einer Trasse<br />
nur einmal im Monat zulässig sei<br />
und dies auch noch 48 Stunden<br />
vorher angekündigt werden muss.<br />
Gestützt auf dieses Urteil zog<br />
Mitte letzten Jahres eine Nachbarin<br />
gegen einen Grillfreund vor<br />
Gericht, der häufiger als 3-mal<br />
im Monat seinen Grillkamin im<br />
Garten anzündete.<br />
Die Klägerin wollte hierbei erreichen,<br />
dass dem Nachbarn<br />
verboten wird, öfter als einmal<br />
im Monat und 5-mal im Jahr<br />
zu grillen. Außerdem sollte das<br />
Gericht den Nachbarn aufgeben,<br />
die Nutzung des Grills 48<br />
43<br />
Stunden vorher anzukündigen.<br />
hintergrund war der Umstand,<br />
dass durch das Grillen eine starke<br />
Rauchentwicklung entstand, die<br />
unstreitig in das Schlafzimmer<br />
der Klägerin zog, welches rund<br />
10 Meter vom eigentlichen Grillort<br />
entfernt lag.<br />
Insoweit legte das Gericht fest,<br />
dass der Grillfreund nicht häufiger<br />
als 2-mal im Monat und<br />
nicht häufiger als 10-mal im<br />
Jahr grillen dürfe. Allerdings<br />
bestünde für diese Grillfeste<br />
keine Ankündigungspflicht. Entgegen<br />
dem ursprünglichen Urteil<br />
des Amtsgerichts Bonn war für<br />
den Richter des Amtsgerichts<br />
Westerstede entscheidend, in<br />
welchem räumlichen Abstand<br />
die Parteien zueinander lebten.<br />
Dieses wurde im Rahmen einer<br />
einzelfallbezogenen Abwägung<br />
berücksichtigt.<br />
RA Hjalmar Schwedtmann