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Küchentrends - RUHR MEDIEN Werbeagentur

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der knapp unterhalb einer 10<br />

Prozent-Grenze des vereinbarten<br />

Pauschalpreises liegt, als erheblich<br />

zu betrachten.<br />

Dies hat wiederum zur Folge,<br />

dass Sie Mängel frühzeitig und<br />

ausführlich dokumentieren<br />

sollten und selbst wenn keine<br />

allzu hohen Summen gegeben<br />

sind, Sie mögli-cherweise berechtigt<br />

sind, bei der Vorlage entsprechender<br />

Mängel, vom Vertrag<br />

zurückzutreten. Allerdings sei in<br />

diesem Zusammenhang darauf<br />

hingewiesen, dass die durch den<br />

Sachverständigen festgestellten<br />

Mängel zu erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen<br />

der Anlage<br />

führten und dies auch über einen<br />

längeren Zeitraum gegeben war.<br />

Durch zwei neue Entscheidungen<br />

hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs<br />

insbesondere<br />

die Rechte von Vermietern gestärkt.<br />

So hat der Senat einem<br />

Woh-nungsmieter aufgegeben,<br />

dass er seine Beanstandungen<br />

innerhalb der dafür vorgesehenen<br />

einjährigen Frist beim Vermieter<br />

vorbringen muss und es nicht<br />

ausreicht, in früheren Jahren<br />

bereits den gleichen „Mangel“<br />

gerügt zu haben.<br />

Ausgangspunkt war ein Streit zwischen<br />

dem Vermieter und einem<br />

Mieter über eine anteilige Zahlung<br />

der Grundsteuer, die der Vermieter<br />

über mehrere Jahre vom<br />

Mieter gefordert hatte. Allerdings<br />

war der Mieter zur Zahlung der<br />

Grundsteuer laut dem zwischen<br />

den Parteien geschlossenen Mietvertrag<br />

nicht verpflichtet. Gegen<br />

die Betriebskostenabrechnung für<br />

die Jahre 2003 und 2004 hatte<br />

der Mieter daher in Rahmen der<br />

Jahresfrist der entsprechenden<br />

Geltendmachung der anteiligen<br />

Grundsteuer widersprochen. Der<br />

Betriebskostenabrechnung für<br />

das Jahr 2005 hat der Mieter<br />

allerdings nicht widersprochen.<br />

Der sich daraus ergebene Betrag<br />

in höhe von 270 Euro ist aufgrund<br />

des neuen Urteils nunmehr<br />

an den Vermieter zu zahlen. Dies<br />

ist für die Vermieter ein großer<br />

Fortschritt, denn der Mieter hatte<br />

sich im Laufe des Verfahrens insbesondere<br />

damit verteidigt, dass<br />

er für die vorherigen Jahre die<br />

anteilige Zahlung der Grundsteuer<br />

erfolgreich beanstandet habe.<br />

Dieses Argument ließ der 8. Zivilsenat<br />

allerdings nicht gelten, da<br />

nach seiner Auffassung der Gesetzgeber<br />

mit der klar definierten<br />

12-Monatsfrist eine Rechtssicherheit<br />

für beide Seiten betreffend<br />

die Nebenkostenabrechnung<br />

erreichen möchte. Dieses Ziel<br />

würde nach meiner Meinung der<br />

Karlsruher Richter jedoch nicht<br />

erreicht haben, wenn entsprechende<br />

Beanstandungen nicht für<br />

jedes Abrechnungsjahr geltend<br />

gemacht werden müssten.<br />

Darüber hinaus haben die Richter<br />

des 8. Zivilsenates zudem zugunsten<br />

der Vermieter das Vorgehen<br />

gegen einen seine Miete nur teilweise<br />

zahlenden Mieter im Rahmen<br />

einer fristlosen Kündigung<br />

„gelockert“. hintergrund war ein<br />

bis nach Karlsruhe gelangter Fall<br />

eines Mieters, der im Zeitraum<br />

von 2004 bis 2007 lediglich eine<br />

geminderte Miete gezahlt hatte.<br />

Die Vermieterin hatte daraufhin<br />

schriftlich fristlos gekündigt und<br />

im Rahmen ihrer Begründung<br />

lediglich auf den Gesamtmietrückstand<br />

verwiesen. Der Mieter<br />

wehrte sich gegen diese kurze<br />

Begründung und hielt diese für<br />

nicht ausreichend.<br />

Diesem widersprach der 8. Zivilsenat<br />

ausdrücklich. In solchen<br />

Fällen reicht es nach Ansicht der<br />

Richter aus, wenn der Vermieter<br />

in dem Kündigungsschreiben den<br />

Zahlungsverzug als Kündigungsgrund<br />

anführt und den ausstehenden<br />

Betrag der Fälligen Mieten<br />

beziffert. Zur Begründung verwiesen<br />

die Karlsruher Richter darauf,<br />

dass der Mieter allein an dieser<br />

kurzen Begründung erkennen<br />

könne, von welchem Rückstand<br />

der Kündigende ausgeht und der<br />

Mieter so in die Lage versetzt<br />

wird, selbst die Behauptung des<br />

Vermieters überprüfen zu können.<br />

Nicht selten gelangt man zu der<br />

Erkenntnis, dass des deutschen<br />

liebste Beschäftigung in den<br />

Sommermonaten das Grillen ist.<br />

hierbei entzündet sich häufig<br />

nicht nur ein Streit zwischen Fleischliebhabern<br />

und Vegetariern,<br />

sondern auch zwischen Freunden<br />

des holzkohlegrillens und deren<br />

vermeintlichen Opfern.<br />

So hatte beispielsweise bereits<br />

im Jahre 1997 das Amtsgericht<br />

Bonn entschieden, dass in einem<br />

Mehrfamilienhaus das Grillen auf<br />

einem Balkon oder einer Trasse<br />

nur einmal im Monat zulässig sei<br />

und dies auch noch 48 Stunden<br />

vorher angekündigt werden muss.<br />

Gestützt auf dieses Urteil zog<br />

Mitte letzten Jahres eine Nachbarin<br />

gegen einen Grillfreund vor<br />

Gericht, der häufiger als 3-mal<br />

im Monat seinen Grillkamin im<br />

Garten anzündete.<br />

Die Klägerin wollte hierbei erreichen,<br />

dass dem Nachbarn<br />

verboten wird, öfter als einmal<br />

im Monat und 5-mal im Jahr<br />

zu grillen. Außerdem sollte das<br />

Gericht den Nachbarn aufgeben,<br />

die Nutzung des Grills 48<br />

43<br />

Stunden vorher anzukündigen.<br />

hintergrund war der Umstand,<br />

dass durch das Grillen eine starke<br />

Rauchentwicklung entstand, die<br />

unstreitig in das Schlafzimmer<br />

der Klägerin zog, welches rund<br />

10 Meter vom eigentlichen Grillort<br />

entfernt lag.<br />

Insoweit legte das Gericht fest,<br />

dass der Grillfreund nicht häufiger<br />

als 2-mal im Monat und<br />

nicht häufiger als 10-mal im<br />

Jahr grillen dürfe. Allerdings<br />

bestünde für diese Grillfeste<br />

keine Ankündigungspflicht. Entgegen<br />

dem ursprünglichen Urteil<br />

des Amtsgerichts Bonn war für<br />

den Richter des Amtsgerichts<br />

Westerstede entscheidend, in<br />

welchem räumlichen Abstand<br />

die Parteien zueinander lebten.<br />

Dieses wurde im Rahmen einer<br />

einzelfallbezogenen Abwägung<br />

berücksichtigt.<br />

RA Hjalmar Schwedtmann

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