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Umweltbericht - Stadt Trier

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<strong>Stadt</strong> <strong>Trier</strong><br />

<strong>Umweltbericht</strong><br />

Bebauungsplan BU 14 „Ober der Herrnwiese“<br />

8 Artenschutzrechtliche Beurteilung<br />

Der besondere Artenschutz bezieht sich auf alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, wobei<br />

die streng geschützten Arten eine Teilmenge von diesen sind. Allgemein gilt nach §44 BNatSchG:<br />

(1) Es ist verboten,<br />

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder<br />

zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />

Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche<br />

Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

einer Art verschlechtert,<br />

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur<br />

zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu<br />

entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).<br />

Diese Zugriffsverbote gelten für Eingriffe, die auf Grundlage eines Bebauungsplans zulässig sind, nur<br />

eingeschränkt. Vorausgesetzt wird dabei die Anwendung der Eingriffsregelung und deren Berücksichtigung<br />

im Rahmen einer sachgerechten Abwägung. Ist dies erfolgt, sind nur die „europäisch geschützten<br />

Arten“ (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle wildlebenden europäischen Vogelarten,<br />

Arten, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung trägt) weiter zu betrachten.<br />

Für diese gilt, dass die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (bei Pflanzen ihre<br />

Standorte) und eine damit verbundene unvermeidbare Beschädigung von Individuen nur dann zulässig<br />

ist, wenn die ökologische Funktion dieser Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />

wird. Außerdem dürfen keine erheblichen Störungen während sensibler Phasen (Reproduktion, Winterruhe,<br />

…) eintreten. Erheblich sind Störungen, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population<br />

beeinträchtigen können. Da sich unter den europäisch geschützten Arten auch eine Vielzahl weit<br />

verbreiteter, ungefährdeter Vogelarten befindet, hat das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht<br />

eine Liste „vollzugsrelevanter“ Arten erstellt, die als Basis für die Beurteilung dient. 16<br />

Im Folgenden werden nur die „europäisch geschützten Arten“ näher betrachtet, während alle anderen<br />

besonders geschützten Arten, sofern welche vorkommen, in Kap. 5.3.1 behandelt werden. An<br />

„europäisch geschützten“ Arten sind im Plangebiet aufgrund seiner Biotopausstattung im Prinzip<br />

hauptsächlich Vogelarten des Offenlandes relevant. Diese unterliegen ausnahmslos dem besonderen<br />

Artenschutz und sind europarechtlich geschützt. Hierzu wurde ein avifaunistisches Gutachten erstellt.<br />

17<br />

Diesem zufolge kommt als einzige vollzugsrelevante Art gem. Liste des LUWG die Rauchschwalbe<br />

vor. 18 Da diese ebenso wie die Mehlschwalbe nur einen Status als Nahrungsgast hat (es wurden keine<br />

Nester an den Gebäuden im Gebiet festgestellt), ist kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote festzustellen.<br />

Ein Verlust von Brutrevieren ist bei Feldlerche (4 Brutpaare) und Haussperling (7 Brutpaare)<br />

festzustellen. Diese beiden Arten sind zwar nicht auf der Liste der vollzugsrelevanten Arten zu fin-<br />

16 LUWG (o.J.): Vollzugsrelevante Arten in Rheinland-Pfalz<br />

17 Markus Spielmann (09/2012)<br />

18 Gutachten von M. Spielmann (September 2012): Es wurden 23 Vogelarten beobachtet, darunter die Rote-Liste-Arten<br />

Feldlerche, Haussperling, sowie Mehl- und Rauchschwalbe (die beiden letztgenannten nur als Nahrungsgäste).<br />

31

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