Umweltbericht - Stadt Trier
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<strong>Stadt</strong> <strong>Trier</strong><br />
<strong>Umweltbericht</strong><br />
Bebauungsplan BU 14 „Ober der Herrnwiese“<br />
8 Artenschutzrechtliche Beurteilung<br />
Der besondere Artenschutz bezieht sich auf alle besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten, wobei<br />
die streng geschützten Arten eine Teilmenge von diesen sind. Allgemein gilt nach §44 BNatSchG:<br />
(1) Es ist verboten,<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder<br />
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,<br />
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche<br />
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur<br />
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu<br />
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).<br />
Diese Zugriffsverbote gelten für Eingriffe, die auf Grundlage eines Bebauungsplans zulässig sind, nur<br />
eingeschränkt. Vorausgesetzt wird dabei die Anwendung der Eingriffsregelung und deren Berücksichtigung<br />
im Rahmen einer sachgerechten Abwägung. Ist dies erfolgt, sind nur die „europäisch geschützten<br />
Arten“ (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle wildlebenden europäischen Vogelarten,<br />
Arten, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung trägt) weiter zu betrachten.<br />
Für diese gilt, dass die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (bei Pflanzen ihre<br />
Standorte) und eine damit verbundene unvermeidbare Beschädigung von Individuen nur dann zulässig<br />
ist, wenn die ökologische Funktion dieser Stätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt<br />
wird. Außerdem dürfen keine erheblichen Störungen während sensibler Phasen (Reproduktion, Winterruhe,<br />
…) eintreten. Erheblich sind Störungen, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
beeinträchtigen können. Da sich unter den europäisch geschützten Arten auch eine Vielzahl weit<br />
verbreiteter, ungefährdeter Vogelarten befindet, hat das Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht<br />
eine Liste „vollzugsrelevanter“ Arten erstellt, die als Basis für die Beurteilung dient. 16<br />
Im Folgenden werden nur die „europäisch geschützten Arten“ näher betrachtet, während alle anderen<br />
besonders geschützten Arten, sofern welche vorkommen, in Kap. 5.3.1 behandelt werden. An<br />
„europäisch geschützten“ Arten sind im Plangebiet aufgrund seiner Biotopausstattung im Prinzip<br />
hauptsächlich Vogelarten des Offenlandes relevant. Diese unterliegen ausnahmslos dem besonderen<br />
Artenschutz und sind europarechtlich geschützt. Hierzu wurde ein avifaunistisches Gutachten erstellt.<br />
17<br />
Diesem zufolge kommt als einzige vollzugsrelevante Art gem. Liste des LUWG die Rauchschwalbe<br />
vor. 18 Da diese ebenso wie die Mehlschwalbe nur einen Status als Nahrungsgast hat (es wurden keine<br />
Nester an den Gebäuden im Gebiet festgestellt), ist kein Verstoß gegen die Zugriffsverbote festzustellen.<br />
Ein Verlust von Brutrevieren ist bei Feldlerche (4 Brutpaare) und Haussperling (7 Brutpaare)<br />
festzustellen. Diese beiden Arten sind zwar nicht auf der Liste der vollzugsrelevanten Arten zu fin-<br />
16 LUWG (o.J.): Vollzugsrelevante Arten in Rheinland-Pfalz<br />
17 Markus Spielmann (09/2012)<br />
18 Gutachten von M. Spielmann (September 2012): Es wurden 23 Vogelarten beobachtet, darunter die Rote-Liste-Arten<br />
Feldlerche, Haussperling, sowie Mehl- und Rauchschwalbe (die beiden letztgenannten nur als Nahrungsgäste).<br />
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