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Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...

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Allgemeiner Teil<br />

lungen er in seiner Stellungnahme einzugehen hat. Diese Formblätter, die inhaltlich jeweils<br />

gleich aufgebaut sind, wurden für 7 verschiedene medizinische Fachrichtungen entwickelt 10<br />

und in der Zwischenzeit ergänzt.<br />

Bei der fachärztlichen Stellungnahme handelt es sich um ein von einem Facharzt des<br />

entsprechenden Sonderfaches abgegebenes Gutachten, das das Krankheitsbild zu beschreiben<br />

(Statusdiagnose) und auch die Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen<br />

hat.<br />

2.3.3 Verkehrspsychologische Untersuchung (VPU)<br />

2.3.3.1 Allgemeines<br />

Das Vorliegen der psychologischen <strong>Eignung</strong> wird durch verkehrspsychologische Untersuchungsstellen<br />

bei folgenden Lenkern – teilweise obligatorisch – untersucht (vgl § 17 FSG-<br />

GV) und im Anschluss daran ein Gutachten in Form einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme<br />

erstellt:<br />

- Lenker mit erhöhter Verantwortlichkeit, nämlich bei Bewerbern um eine vorgezogene<br />

Lenkberechtigung der Klasse B 11 sowie der Klasse D, bei Bewerbern,<br />

die 5 mal den theoretischen Teil der Fahrprüfung oder 4 mal den praktischen Teil<br />

nicht bestanden haben und bei denen aufgrund einer ergänzenden amtsärztlichen<br />

Untersuchung Zweifel an deren kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, insb an<br />

der Intelligenz und am Erinnerungsvermögen bestehen.<br />

- Verkehrsauffällige Lenker (zB bei Verursachung von Verkehrsunfällen oder Begehung<br />

von Verkehrsverstößen, bei 3-maliger Entziehung der Lenkberechtigung<br />

innerhalb von 5 Jahren, alkoholisierte oder suchtmittelbeeinträchtigte Lenker).<br />

Die Verkehrspsychologische Untersuchung kann bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung<br />

der Klasse D und bei Bewerbern um eine vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B<br />

durch eine positive Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden. Ergibt das Screening<br />

jedoch einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf<br />

das Vorliegen mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist eine volle Verkehrspsychologische<br />

Untersuchung durchzuführen (§ 18 Abs 4 FSG-GV).<br />

In § 20 FSG-GV wird geregelt, welche Personen als Verkehrspsychologen tätig werden<br />

dürfen, worin ihre Ausbildung zu bestehen hat und wer zur Ausbildung von Verkehrspsychologen<br />

befugt ist. Verkehrspsychologen sind insbesondere auch zur Weiterbildung und dazu<br />

verpflichtet sich jährlich einer Supervision zu unterziehen.<br />

Die verkehrspsychologische Untersuchung dient zur Kontrolle folgender <strong>Eignung</strong>smerkmale<br />

(§ 1 Abs 1 Z 3 FSG-GV):<br />

- kraftfahrspezifische, verkehrspsychologische Leistungsfähigkeit<br />

- Bereitschaft zur Verkehrsanpassung<br />

Jede durchgeführte VPU ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen<br />

Stellungnahme, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der<br />

Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere VPU derselben Person innerhalb<br />

eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf<br />

ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen (§ 18 Abs 5 FSG-GV).<br />

10 FSG-Duchführungserlass vom 26.1.2005 betreffend § 8 FSG.<br />

11 Es sei denn, der oder die Erziehungsberechtigten bestätigen das Vorhandensein der nötigen geistigen Reife<br />

und sozialen Verantwortung des Bewerbers (§ 17 Abs 3 Z 2 FSG-GV).<br />

16

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