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Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...

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Allgemeiner Teil<br />

Das Interesse anderer Straßenverkehrsteilnehmer an ihrer eigenen Gesundheit<br />

muss den von § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG 1998 genannten Bereichen zumindest gleichgesetzt<br />

werden, zumal es dabei um Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege im weiteren<br />

Sinne geht.<br />

Allerdings setzt die Beurteilung eine nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmende<br />

Interessensabwägung voraus: Es ist das Interesse des Einzelnen an der Geheimhaltung<br />

des Befunds dem Interesse der Verkehrsteilnehmer (aber auch des Betroffenen<br />

selbst) bei der Teilnahme am Verkehr nicht durch die Fahruntauglichkeit des Einzelnen<br />

geschädigt zu werden, gegenüberzustellen.<br />

Der behandelnde Arzt darf nicht bei jedem Verdacht auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung<br />

der Fahrtauglichkeit die Führerscheinbehörde informieren. Es kommt darauf<br />

an, wie groß die Gefahr ist, dass es krankheitsbedingt zu einem Unfall kommt.<br />

Die Weitergabe erfolgt zu Recht, wenn das Interesse an der Weitergabe zum Schutz<br />

der Verkehrssicherheit der Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen an der Geheimhaltung<br />

überwiegt. 51<br />

Für den einzelnen Arzt, der in einen Gewissenskonflikt kommt, ob er eine schwere Erkrankung<br />

eines Patienten, die diesen als Lenker eines Kfz untauglich erscheinen lässt, der<br />

Führerscheinbehörde melden soll, bedeutet das, dass er bzgl der Weitergabe von Befunden an<br />

die Führerscheinbehörde eine Interessensabwägung zwischen seiner Schweigepflicht, aufgrund<br />

des Interesses des Einzelnen an der Geheimhaltung und der Gefahr der Verletzung<br />

Dritter als Verkehrsteilnehmer vornehmen muss.<br />

Bsp: Der Arzt darf beispielsweise die Führerscheinbehörde informieren, wenn sich herausstellt,<br />

dass ein Patient kaum noch etwas sieht oder schwerer Alkoholiker ist.<br />

2.7.4 Die ärztliche Schweigepflicht bei Amtsärzten<br />

Nach § 41 ÄrzteG 1998 ist das ÄrzteG 1998 auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen<br />

Tätigkeit nicht anzuwenden; Amtsärzte sind somit von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht<br />

nicht betroffen.<br />

Sie sind jedoch sehr wohl an das Datenschutzgesetz gebunden, das besagt, dass eine<br />

Weitergabe von <strong>gesundheitliche</strong>n Daten nur im Sinne lebenswichtiger Interessen des Betroffenen<br />

bzw zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig ist.<br />

Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat jedermann ein verfassungsmäßig eingeräumtes Recht auf<br />

Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges<br />

Interesse daran besteht. 52<br />

Neben den Grenzen durch das Datenschutzgesetz ist auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit<br />

zu beachten.<br />

51 OGH 2002/12/12, 6 Ob 267/02m.<br />

52 Erlass des BMI, GZ: 4520/33-II/2/04.<br />

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