Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...
Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...
Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Allgemeiner Teil<br />
44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung<br />
44.06 (angepasste) Rückspiegel<br />
44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, ...)<br />
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen<br />
45 Kraftrad nur mit Seitenwagen<br />
50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)<br />
51 Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)<br />
• nationale Codes (dreistellig)<br />
Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der<br />
104 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern<br />
Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb<br />
105<br />
Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)<br />
110 Verlängerung der Probezeit<br />
110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />
110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />
110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />
111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG<br />
Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr -<br />
112 BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.<br />
113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994<br />
In der Praxis läuft dies so ab, dass der Amtsarzt bereits im Gutachten die Dauer und die<br />
Auflagen einträgt, unter welchen er den Probanten für geeignet erachtet. Das heißt, die Befristung<br />
und die allfälligen Codes werden am Gutachten vermerkt. Anschließend prüft die Behörde<br />
die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, insbesondere die vom Sachverständigen<br />
vorgeschlagene Befristung und die für notwendig erachteten Auflagen und Codes und erlässt<br />
anschließend die behördliche Verfügung in Form der Befristung der Lenkberechtigung unter<br />
den notwendigen Auflagen und Codes. In der Folge wird der Partei (dem Lenker) das Informationsblatt<br />
bezüglich der Codierungen übergeben und gleichzeitig informiert, wann diese<br />
Befunde beizubringen sind (es gibt zB vierteljährliche, halbjährliche und auch jährliche Fristen<br />
bei Code 104). Weiters wird dies noch von der Partei unterfertigt, ihr das Original ausgefolgt<br />
und eine Kopie zum Akt gelegt. Wenn dann nach Monaten der Befund von der Partei<br />
erbracht wird, wird dieser beim Referenten abgegeben und im Computer die Verlängerung<br />
vermerkt. Der Akt wird anschließend dem Amtsarzt zur Gegenzeichnung vorgelegt. Sollte ein<br />
Befund nicht korrekt oder die Werte höher als erlaubt sein, so wird die Partei beispielsweise<br />
zum Amtsarzt eingeladen und es erfolgt entweder eine neuerliche Untersuchung oder ein Gespräch<br />
mit dem Arzt, um das Problem zu erörtern. Hat die Behörde Zweifel an der <strong>gesundheitliche</strong>n<br />
<strong>Eignung</strong> oder leistet die Partei der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br />
keine Folge, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.<br />
2.6.5 Eintragungen in den Führerschein<br />
Befristungen oder Beschränkungen sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen sind in<br />
den Führerschein einzutragen; seit 1.3.2006 ist anlässlich nachträglich ausgesprochenen Befristungen,<br />
Beschränkungen oder Auflagen ein neuer Führerschein auszustellen (§ 13 Abs 5<br />
30