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Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...

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Allgemeiner Teil<br />

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung<br />

44.06 (angepasste) Rückspiegel<br />

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, ...)<br />

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen<br />

45 Kraftrad nur mit Seitenwagen<br />

50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)<br />

51 Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)<br />

• nationale Codes (dreistellig)<br />

Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der<br />

104 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern<br />

Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb<br />

105<br />

Österreichs (ab TT.MM.JJJJ)<br />

110 Verlängerung der Probezeit<br />

110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />

110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />

110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)<br />

111 Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG<br />

Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr -<br />

112 BO 1994; BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994.<br />

113 Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994<br />

In der Praxis läuft dies so ab, dass der Amtsarzt bereits im Gutachten die Dauer und die<br />

Auflagen einträgt, unter welchen er den Probanten für geeignet erachtet. Das heißt, die Befristung<br />

und die allfälligen Codes werden am Gutachten vermerkt. Anschließend prüft die Behörde<br />

die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens, insbesondere die vom Sachverständigen<br />

vorgeschlagene Befristung und die für notwendig erachteten Auflagen und Codes und erlässt<br />

anschließend die behördliche Verfügung in Form der Befristung der Lenkberechtigung unter<br />

den notwendigen Auflagen und Codes. In der Folge wird der Partei (dem Lenker) das Informationsblatt<br />

bezüglich der Codierungen übergeben und gleichzeitig informiert, wann diese<br />

Befunde beizubringen sind (es gibt zB vierteljährliche, halbjährliche und auch jährliche Fristen<br />

bei Code 104). Weiters wird dies noch von der Partei unterfertigt, ihr das Original ausgefolgt<br />

und eine Kopie zum Akt gelegt. Wenn dann nach Monaten der Befund von der Partei<br />

erbracht wird, wird dieser beim Referenten abgegeben und im Computer die Verlängerung<br />

vermerkt. Der Akt wird anschließend dem Amtsarzt zur Gegenzeichnung vorgelegt. Sollte ein<br />

Befund nicht korrekt oder die Werte höher als erlaubt sein, so wird die Partei beispielsweise<br />

zum Amtsarzt eingeladen und es erfolgt entweder eine neuerliche Untersuchung oder ein Gespräch<br />

mit dem Arzt, um das Problem zu erörtern. Hat die Behörde Zweifel an der <strong>gesundheitliche</strong>n<br />

<strong>Eignung</strong> oder leistet die Partei der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br />

keine Folge, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.<br />

2.6.5 Eintragungen in den Führerschein<br />

Befristungen oder Beschränkungen sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen sind in<br />

den Führerschein einzutragen; seit 1.3.2006 ist anlässlich nachträglich ausgesprochenen Befristungen,<br />

Beschränkungen oder Auflagen ein neuer Führerschein auszustellen (§ 13 Abs 5<br />

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