Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...
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Allgemeiner Teil<br />
Wird kein entsprechender Antrag auf Verlängerung vor Ablauf einer befristeten<br />
Lenkberechtigung bei der zuständigen Behörde eingebracht, erlischt die Lenkberechtigung;<br />
in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Neuerteilung einzubringen.<br />
2.6.1.5 Nachfrist<br />
§ 8 Abs 5 FSG normiert für die Gültigkeit der Lenkberechtigung eine Nachfrist: Ein<br />
Lenker, dessen Lenkberechtigung erloschen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate<br />
nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse oder Unterklasse<br />
weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf<br />
der Befristung gestellt hat und die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne sein<br />
Verschulden nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist ihm von<br />
der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs 1 FSG mit sich<br />
zu führen hat.<br />
2.6.2 Auflagen<br />
Die Auflage ist eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden<br />
Verwaltungsakts. 41 Das FSG gibt, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens<br />
oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit<br />
nötig ist, der Behörde die Möglichkeit, Rechtspflichten als Auflage zu bestimmen 42 (zB Tragen<br />
einer Brille, Tragen von Kontaktlinsen, Tragen von Prothesen). Vor dem 1.10.2002 erlassene<br />
Bedingungen gelten gem § 40 Abs 1 letzter Satz FSG nunmehr als Auflagen.<br />
Auflagen richten sich an den Lenker eines Kraftfahrzeuges – zB sich in bestimmten<br />
zeitlichen Abständen amtsärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Lenken<br />
eines Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.<br />
Auflagen müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung<br />
entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmung ergründen<br />
zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung<br />
wegen Nichteinhaltung der Auflage zu verlieren.<br />
2.6.3 Beschränkungen<br />
Die Beschränkung zieht die Grenzen eines Rechts gegenüber dem Standardfall enger.<br />
Beschränkungen betreffen insb das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer<br />
erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge mit<br />
besonderen Einrichtungen, zB mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbestätigung.<br />
Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische<br />
Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normalbedienung des<br />
Kraftfahrzeuges zulassen.<br />
Das FSG sieht zahlreiche gesetzliche Beschränkungen der Lenkberechtigung vor (zB<br />
Altersbeschränkung hinsichtlich der Klassen A, C, C+E und F) und gibt zudem der Behörde<br />
die Möglichkeit, zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen, soweit dies auf Grund<br />
des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen<br />
41 Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 555.<br />
42 Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 28.<br />
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