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Handbuch - Leitlinien gesundheitliche Eignung - Ärztekammer ...

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Allgemeiner Teil<br />

Wird kein entsprechender Antrag auf Verlängerung vor Ablauf einer befristeten<br />

Lenkberechtigung bei der zuständigen Behörde eingebracht, erlischt die Lenkberechtigung;<br />

in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Neuerteilung einzubringen.<br />

2.6.1.5 Nachfrist<br />

§ 8 Abs 5 FSG normiert für die Gültigkeit der Lenkberechtigung eine Nachfrist: Ein<br />

Lenker, dessen Lenkberechtigung erloschen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate<br />

nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse oder Unterklasse<br />

weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf<br />

der Befristung gestellt hat und die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne sein<br />

Verschulden nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist ihm von<br />

der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs 1 FSG mit sich<br />

zu führen hat.<br />

2.6.2 Auflagen<br />

Die Auflage ist eine pflichtbegründende Nebenbestimmung eines (an sich) begünstigenden<br />

Verwaltungsakts. 41 Das FSG gibt, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens<br />

oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit<br />

nötig ist, der Behörde die Möglichkeit, Rechtspflichten als Auflage zu bestimmen 42 (zB Tragen<br />

einer Brille, Tragen von Kontaktlinsen, Tragen von Prothesen). Vor dem 1.10.2002 erlassene<br />

Bedingungen gelten gem § 40 Abs 1 letzter Satz FSG nunmehr als Auflagen.<br />

Auflagen richten sich an den Lenker eines Kraftfahrzeuges – zB sich in bestimmten<br />

zeitlichen Abständen amtsärztlichen Nachuntersuchungen zu unterziehen oder beim Lenken<br />

eines Kraftfahrzeuges stets eine Brille zu tragen etc.<br />

Auflagen müssen so klar umschrieben sein, dass ihnen der Besitzer der Lenkberechtigung<br />

entsprechen kann, ohne erst im Auslegungsweg den Inhalt der Nebenbestimmung ergründen<br />

zu müssen und im Falle einer Fehlinterpretation Gefahr zu laufen, die Lenkberechtigung<br />

wegen Nichteinhaltung der Auflage zu verlieren.<br />

2.6.3 Beschränkungen<br />

Die Beschränkung zieht die Grenzen eines Rechts gegenüber dem Standardfall enger.<br />

Beschränkungen betreffen insb das Fahrzeug: Sie beschränken den Geltungsbereich einer<br />

erteilten Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf bestimmte Fahrzeuge mit<br />

besonderen Einrichtungen, zB mit automatischer Kraftübertragung, Handgasbestätigung.<br />

Werden von einem Gutachter Beschränkungen empfohlen, so sollten optimale technische<br />

Bedingungen angestrebt werden, die nach Möglichkeit auch eine Normalbedienung des<br />

Kraftfahrzeuges zulassen.<br />

Das FSG sieht zahlreiche gesetzliche Beschränkungen der Lenkberechtigung vor (zB<br />

Altersbeschränkung hinsichtlich der Klassen A, C, C+E und F) und gibt zudem der Behörde<br />

die Möglichkeit, zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen, soweit dies auf Grund<br />

des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen<br />

41 Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 555.<br />

42 Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, 28.<br />

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