Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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<strong>Landtag</strong> <strong>Brandenburg</strong> <strong>Drucksache</strong> 5/<strong>3804</strong><br />
5. Wahlperiode<br />
Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
Neudruck<br />
Gesetz zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und zur<br />
Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation<br />
Datum des Eingangs: 17.08.2011 / Ausgegeben: 22.08.2011
Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung<br />
Gesetz zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und<br />
zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation<br />
A. Problem<br />
Für einen funktionierenden Rechtsstaat und eine bürgernahe, in der Fläche präsente<br />
Rechtspflege ist eine effiziente Justiz unerlässlich. Auch die Justiz in <strong>Brandenburg</strong><br />
wird sich reformieren, um so auch künftig ihre Aufgaben in hoher Qualität<br />
sowie zeit- und ortsnah zu erfüllen. Erforderlich dazu ist auch die Schaffung von<br />
zukunftsfähigen und dienstleistungsorientierten Gerichts- und Justizstrukturen.<br />
Derzeit werden zwei Landkreise von Landgerichtsbezirksgrenzen durchschnitten.<br />
Dies soll behoben werden, wenn durch eine Neuordnung die Funktionsfähigkeit<br />
der Rechtspflege, die Effizienz der Rechtsgewährung sowie eine qualitativ hochwertige<br />
Strafverfolgung nicht gefährdet und der Bestand jedes einzelnen Landgerichts<br />
nicht bedroht wird. Soweit es mit diesen Vorgaben zu vereinbaren ist, sollen<br />
die Bezirke der Landgerichte und der künftigen Polizeidirektionen übereinstimmen.<br />
Die Amts- und Arbeitsgerichtsbezirke sollen so zugeschnitten sein, dass von jedem<br />
Ort des Landes das zuständige Gericht mit zumutbarem Aufwand aufgesucht<br />
werden kann. Ob kleine Gerichte aufrechterhalten werden können, ist anhand von<br />
Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Organisations- und Arbeitseffizienz,<br />
des Geschäftsanfalls sowie der Zahl der Berufsrichterinnen und Berufsrichter abzuwägen.<br />
Auch Fragen des Gebäudeunterhalts, vertraglicher Verpflichtungen und die Eigentümerschaft<br />
der Liegenschaften sind zu berücksichtigen.<br />
B. Lösung<br />
Das Amtsgericht Schwedt/Oder wird dem Landgericht Neuruppin zugeordnet und<br />
das Amtsgericht Königs Wusterhausen dem Landgericht Cottbus. Das Amtsgericht<br />
Guben und das Arbeitsgericht Senftenberg werden aufgehoben. Am Sitz der aufgehobenen<br />
Gerichte werden eine Zweigstelle bzw. auswärtige Kammern eingerichtet.<br />
Teile des Amtsgerichtsbezirks Nauen werden in den Amtsgerichtsbezirk<br />
Rathenow verschoben. Damit sollen einige Regelungen verbunden werden, die<br />
aus der Neuzuordnung notwendig folgen, und für weitere Änderungen soll die Gelegenheit<br />
wahrgenommen werden, die sich durch den ohnehin erforderlichen Eingriff<br />
in das Organisationsrecht bietet. Dies sind die Bestimmung des zentralen<br />
Vollstreckungsgerichts und eine umfassende Rechtsbereinigung in der Gerichtsorganisation<br />
und der Dienstaufsicht.
C. Rechtsfolgenabschätzung<br />
I. Erforderlichkeit<br />
2<br />
TDas Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung muss sich hinsichtlich der unabhängigen<br />
Justiz und seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung immer<br />
an deren Aufgaben, Notwendigkeiten und Erfordernissen messen lassen. Eine<br />
Veränderung der Gerichtsbezirke kann nur durch eine gesetzliche Regelung erreicht<br />
werden. Die Gerichtsbezirke müssen durch förmliches Gesetz abgegrenzt<br />
werden, weil sie die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und damit den<br />
gesetzlichen Richter bestimmen (Art. 101 GG).<br />
II. Zweckmäßigkeit<br />
TDa Staatsanwaltschaften nur bei den Landgerichten eingerichtet sind, führt die<br />
Zuordnung einzelner Landkreise und damit einzelner Polizeidirektionsbezirke<br />
zu mehreren Landgerichtsbezirken dazu, dass ein Polizeidirektionsbezirk auf<br />
zwei Staatsanwaltschaften aufgeteilt ist.<br />
TEs ist eine Vereinfachung und Effektivierung in der Alltagsarbeit der Strafverfolgung<br />
zu erwarten, wenn solche Zuordnungsfragen vermieden werden, indem<br />
für jeden Polizeidirektionsbezirk nur noch eine Staatsanwaltschaft zuständig ist.<br />
Dazu werden die Gerichtsbezirke nur dann geändert, wenn nicht die Funktionsfähigkeit<br />
der Rechtspflege gefährdet und der Bestand jedes einzelnen Landgerichts<br />
gesichert bleibt.<br />
III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung<br />
TAuf die weitaus meisten Bürgerinnen, Bürger und Beteiligten am Wirtschaftsleben<br />
hat die entworfene Neuordnung der Gerichtsbezirke keine Auswirkungen.<br />
Wer sich nie an ein Gericht zu wenden hat, bleibt von der Änderung völlig unberührt.<br />
Wer erstmals ein Gericht aufsucht, bemerkt Änderungen der örtlichen<br />
Zuständigkeit nicht, weil er der bisherigen Regelung keine Aufmerksamkeit gewidmet<br />
haben wird. Nur wer sich bislang regelmäßig an eines der betroffenen<br />
Gerichte gewandt hat, wird sich umgewöhnen müssen.<br />
TDie Änderung der Landgerichtsbezirke wird mit Personalverschiebungen von<br />
Potsdam nach Cottbus und von Frankfurt (Oder) nach Neuruppin verbunden<br />
sein. Bei den aufnehmenden Gerichten und Behörden sind umfangreiche<br />
Baumaßnahmen erforderlich.<br />
D. Zuständigkeiten<br />
TDie Abgrenzung der Gerichtsbezirke gehört zur Zuständigkeit der Länder. Bei den<br />
Regelungen der Gerichtsverfassung werden Abweichungs- oder Gestaltungsbefugnisse<br />
wahrgenommen, die der Bund bei im übrigen abschließender eigener<br />
Rechtsetzung gewährt hat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG).
Gesetzentwurf für ein<br />
Gesetz zur Neuordnung von Land-, Amts- und Arbeitsgerichtsbezirken und<br />
zur Änderung von Vorschriften der Gerichtsorganisation<br />
Vom ...<br />
Der <strong>Landtag</strong> hat das folgende Gesetz beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften<br />
im Land <strong>Brandenburg</strong><br />
(<strong>Brandenburg</strong>isches Gerichtsorganisationsgesetz – BbgGerOrgG)<br />
Abschnitt 1<br />
TGerichte und Staatsanwaltschaften<br />
§ 1<br />
TAmtsgerichte<br />
(1) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Bad Freienwalde (Oder), Bad Liebenwerda,<br />
Bernau bei Berlin, <strong>Brandenburg</strong> an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Eisenhüttenstadt,<br />
Frankfurt (Oder), Fürstenwalde/Spree, Königs Wusterhausen,<br />
Luckenwalde, Lübben (Spreewald), Nauen, Neuruppin, Oranienburg, Perleberg,<br />
Potsdam, Prenzlau, Rathenow, Schwedt/Oder, Senftenberg, Strausberg, Zehdenick<br />
und Zossen. Sie werden nach dem jeweiligen Namen der Gemeinde benannt,<br />
in der sie ihren Sitz haben. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
macht die Veränderungen, die sich bei Änderung des Gemeindenamens ergeben,<br />
öffentlich bekannt.<br />
(2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung die Einrichtung und Aufhebung von Zweigstellen der Amtsgerichte<br />
und das Abhalten auswärtiger Sitzungstage zu regeln.<br />
§ 2<br />
TAmtsgerichtsbezirke<br />
(1) TDie Amtsgerichtsbezirke bestehen aus den Gebieten der folgenden Gemeinden:<br />
TAmtsgericht TGemeinden<br />
T1. Bad Freienwalde (Oder) Alt Tucheband, Bad Freienwalde (Oder), Beiersdorf-Freudenberg,<br />
Bleyen-Genschmar,
2<br />
Bliesdorf, Falkenberg (16259), Golzow<br />
(15328), Gusow-Platkow, Heckelberg-Brunow,<br />
Höhenland, Küstriner Vorland, Letschin, Märkische<br />
Höhe, Neuhardenberg, Neulewin, Neutrebbin,<br />
Oderaue, Prötzel, Reichenow-Möglin,<br />
Wriezen, Zechin<br />
T2. Bad Liebenwerda Bad Liebenwerda, Crinitz, Doberlug-Kirchhain,<br />
Elsterwerda, Falkenberg/Elster, Fichtwald,<br />
Finsterwalde, Gorden-Staupitz, Gröden,<br />
Großthiemig, Heideland, Herzberg (Elster),<br />
Hirschfeld, Hohenbucko, Hohenleipisch, Kremitzaue,<br />
Lebusa, Lichterfeld-Schacksdorf,<br />
Massen-Niederlausitz, Merzdorf, Mühlberg/Elbe,<br />
Plessa, Röderland, Rückersdorf,<br />
Sallgast, Schilda, Schlieben, Schönborn,<br />
Schönewalde, Schraden, Sonnewalde, Tröbitz,<br />
Uebigau-Wahrenbrück<br />
T3. Bernau bei Berlin Ahrensfelde, Bernau bei Berlin, Biesenthal,<br />
Breydin, Marienwerder, Melchow, Panketal,<br />
Rüdnitz, Sydower Fließ, Wandlitz, Werneuchen<br />
T4. <strong>Brandenburg</strong> an der Havel<br />
Beetzsee, Beetzseeheide, Bad Belzig, Bensdorf,<br />
Borkheide, Borkwalde, <strong>Brandenburg</strong> an<br />
der Havel, Brück, Buckautal, Golzow (14778),<br />
Görzke, Gräben, Groß Kreutz (Havel), Havelsee,<br />
Kloster Lehnin, Linthe, Mühlenfließ, Niemegk,<br />
Päwesin, Planebruch, Planetal, Rabenstein/Fläming,<br />
Rosenau, Roskow, Treuenbrietzen,<br />
Wenzlow, Wiesenburg/Mark, Wollin, Wusterwitz,<br />
Ziesar<br />
T5. Cottbus Briesen (03096), Burg (Spreewald), Cottbus,<br />
Dissen-Striesow, Döbern, Drachhausen, Drebkau,<br />
Drehnow, Felixsee, Forst (Lausitz), Groß<br />
Schacksdorf-Simmersdorf, Guben, Guhrow,<br />
Heinersbrück, Hornow-Wadelsdorf, Jämlitz-<br />
Klein Düben, Jänschwalde, Kolkwitz, Neiße-<br />
Malxetal, Neuhausen/Spree, Peitz, Schenkendöbern,<br />
Schmogrow-Fehrow, Spremberg, Tauer,<br />
Teichland, Tschernitz, Turnow-Preilack,<br />
Welzow, Werben, Wiesengrund<br />
T6. Eberswalde Althüttendorf, Britz, Chorin, Eberswalde, Friedrichswalde,<br />
Hohenfinow, Joachimsthal, Liepe,<br />
Lunow-Stolzenhagen, Niederfinow, Oderberg,<br />
Parsteinsee, Schorfheide, Ziethen<br />
T7. Eisenhüttenstadt Brieskow-Finkenheerd, Eisenhüttenstadt, Groß<br />
Lindow, Grunow-Dammendorf, Lawitz, Mixdorf,<br />
Müllrose, Neißemünde, Neuzelle, Ragow-<br />
Merz, Schlaubetal, Siehdichum, Vogelsang,
3<br />
Wiesenau, Ziltendorf<br />
T8. Frankfurt (Oder) Falkenhagen (Mark), Fichtenhöhe, Frankfurt<br />
(Oder), Lebus, Lietzen, Lindendorf, Podelzig,<br />
Reitwein, Seelow, Treplin, Vierlinden, Zeschdorf<br />
T9. Fürstenwalde/Spree Bad Saarow, Beeskow, Berkenbrück, Briesen<br />
(Mark) (15518), Diensdorf-Radlow, Erkner,<br />
Friedland, Fürstenwalde/Spree, Gosen-Neu<br />
Zittau, Grünheide (Mark), Jacobsdorf, Langewahl,<br />
Madlitz-Wilmersdorf, Rauen, Reichenwalde,<br />
Rietz-Neuendorf, Schöneiche bei Berlin,<br />
Spreenhagen, Steinhöfel, Storkow (Mark),<br />
Tauche, Wendisch Rietz, Woltersdorf<br />
T10. Königs Wusterhausen Bestensee, Eichwalde, Groß Köris, Halbe, Heidesee,<br />
Königs Wusterhausen, Märkisch Buchholz,<br />
Mittenwalde (15749), Münchehofe, Schönefeld,<br />
Schulzendorf, Schwerin, Teupitz, Wildau,<br />
Zeuthen<br />
T11. Luckenwalde Dahme/Mark, Dahmetal, Ihlow, Jüterbog, Luckenwalde,<br />
Niederer Fläming, Niedergörsdorf,<br />
Nuthe-Urstromtal, Trebbin<br />
T12. Lübben (Spreewald) Alt Zauche-Wußwerk, Bersteland, Byhleguhre-<br />
Byhlen, Drahnsdorf, Golßen, Heideblick, Jamlitz,<br />
Kasel-Golzig, Krausnick-Groß Wasserburg,<br />
Lieberose, Lübben (Spreewald), Lübbenau/Spreewald,<br />
Luckau, Märkische Heide, Neu<br />
Zauche, Rietzneuendorf-Staakow, Schlepzig,<br />
Schönwald, Schwielochsee, Spreewaldheide,<br />
Steinreich, Straupitz, Unterspreewald<br />
T13. Nauen Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel,<br />
Nauen, Schönwalde-Glien, Wustermark<br />
T14. Neuruppin Breddin, Dabergotz, Dreetz, Fehrbellin, Heiligengrabe,<br />
Herzberg (Mark) (16835), Kyritz,<br />
Lindow (Mark), Märkisch Linden, Neuruppin,<br />
Neustadt (Dosse), Rheinsberg, Rüthnick, Sieversdorf-Hohenofen,<br />
Storbeck-Frankendorf,<br />
Stüdenitz-Schönermark, Temnitzquell, Temnitztal,<br />
Vielitzsee, Walsleben, Wittstock/Dosse,<br />
Wusterhausen/Dosse, Zernitz-Lohm<br />
T15. Oranienburg Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf,<br />
Hohen Neuendorf, Kremmen, Leegebruch,<br />
Mühlenbecker Land, Oberkrämer, Oranienburg,<br />
Velten<br />
T16. Perleberg Bad Wilsnack, Berge, Breese, Cumlosen,<br />
Gerdshagen, Groß Pankow (Prignitz), Gülitz-<br />
Reetz, Gumtow, Halenbeck-Rohlsdorf, Kar-
4<br />
städt, Kümmernitztal, Lanz, Legde/Quitzöbel,<br />
Lenzen (Elbe), Lenzerwische, Marienfließ,<br />
Meyenburg, Perleberg, Pirow, Plattenburg,<br />
Pritzwalk, Putlitz, Rühstädt, Triglitz, Weisen,<br />
Wittenberge<br />
T17. Potsdam Beelitz, Kleinmachnow, Michendorf, Nuthetal,<br />
Potsdam, Schwielowsee, Seddiner See,<br />
Stahnsdorf, Teltow, Werder (Havel)<br />
T18. Prenzlau Boitzenburger Land, Brüssow, Carmzow-<br />
Wallmow, Flieth-Stegelitz, Gerswalde, Göritz,<br />
Gramzow, Grünow, Lychen, Milmersdorf, Mittenwalde<br />
(17268), Nordwestuckermark, Oberuckersee,<br />
Prenzlau, Randowtal, Schenkenberg,<br />
Schönfeld, Temmen-Ringenwalde,<br />
Templin, Uckerfelde, Uckerland, Zichow<br />
T19. Rathenow Friesack, Gollenberg, Großderschau, Havelaue,<br />
Kleßen-Görne, Kotzen, Märkisch Luch,<br />
Milower Land, Mühlenberge, Nennhausen,<br />
Paulinenaue, Pessin, Premnitz, Rathenow,<br />
Retzow, Rhinow, Seeblick, Stechow-<br />
Ferchesar, Wiesenaue<br />
T20. Schwedt/Oder Angermünde, Berkholz-Meyenburg, Casekow,<br />
Gartz (Oder), Hohenselchow-Groß Pinnow,<br />
Mark Landin, Mescherin, Passow, Pinnow,<br />
Schöneberg, Schwedt/Oder, Tantow<br />
T21. Senftenberg Altdöbern, Bronkow, Calau, Frauendorf<br />
(01945), Großkmehlen, Großräschen, Grünewald,<br />
Guteborn, Hermsdorf, Hohenbocka,<br />
Kroppen, Lauchhammer, Lindenau, Luckaitztal,<br />
Neupetershain, Neu-Seeland, Ortrand,<br />
Ruhland, Schipkau, Schwarzbach, Schwarzheide,<br />
Senftenberg, Tettau, Vetschau/Spreewald<br />
T22. Strausberg Altlandsberg, Buckow (Märkische Schweiz),<br />
Fredersdorf-Vogelsdorf, Garzau-Garzin, Hoppegarten,<br />
Müncheberg, Neuenhagen bei Berlin,<br />
Oberbarnim, Petershagen/Eggersdorf,<br />
Rehfelde, Rüdersdorf bei Berlin, Strausberg,<br />
Waldsieversdorf<br />
T23. Zehdenick Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf,<br />
Liebenwalde, Löwenberger Land, Schönermark,<br />
Sonnenberg, Stechlin, Zehdenick<br />
T24. Zossen Am Mellensee, Baruth/Mark, Blankenfelde-<br />
Mahlow, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf,<br />
Zossen<br />
(2) Zum Amtsgerichtsbezirk gehört das jeweilige gesamte Gebiet der zugeordneten<br />
Gemeinde. Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Teilen von Ge-
5<br />
meinden gebildet, die mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören, so wird die neu<br />
gebildete Gemeinde dem Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, in dem zur Zeit der Gebietsänderung<br />
die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der neu gebildeten<br />
Gemeinde ihren Wohnsitz hat; bei gleicher Anzahl ist die größere Fläche maßgebend.<br />
Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung macht die Veränderungen,<br />
die sich nach den Sätzen 1 und 2 ergeben, öffentlich bekannt.<br />
§ 3<br />
TLandgerichte<br />
Die Landgerichte haben ihren Sitz in Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und<br />
Potsdam. Sie werden nach dem jeweiligen Namen der Gemeinde benannt, in der<br />
sie ihren Sitz haben. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung<br />
macht die Veränderungen, die sich bei Änderung des Gemeindenamens ergeben,<br />
öffentlich bekannt.<br />
§ 4<br />
TLandgerichtsbezirke<br />
TDie Landgerichtsbezirke bestehen aus den Gebieten der folgenden Amtsgerichtsbezirke:<br />
TLandgericht TAmtsgerichte<br />
T1. Cottbus Bad Liebenwerda, Cottbus, Lübben (Spreewald),<br />
Senftenberg<br />
T2. Frankfurt (Oder) Bad Freienwalde (Oder), Bernau bei Berlin,<br />
Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt<br />
(Oder), Fürstenwalde/Spree, Schwedt/Oder,<br />
Strausberg<br />
T3. Neuruppin Neuruppin, Oranienburg, Perleberg, Prenzlau,<br />
Zehdenick<br />
T4. Potsdam <strong>Brandenburg</strong> an der Havel, Königs Wusterhausen,<br />
Luckenwalde, Nauen, Potsdam,<br />
Rathenow, Zossen<br />
§ 5<br />
TOberlandesgericht<br />
Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in <strong>Brandenburg</strong> an der Havel. Es führt die<br />
Bezeichnung „<strong>Brandenburg</strong>isches Oberlandesgericht“. Sein Bezirk umfasst das<br />
jeweilige Gebiet des gesamten Landes.
6<br />
§ 6<br />
TZahl der Abteilungen und Spruchkörper<br />
(1) Die Zahl der ständigen Abteilungen eines Amtsgerichts wird nach Anhörung<br />
des Präsidiums mit Zustimmung des Präsidenten des Landgerichts von dem Direktor<br />
des Amtsgerichts bestimmt. Ist ein Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt,<br />
bestimmt er die Zahl der ständigen Abteilungen nach Anhörung des Präsidiums<br />
mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts.<br />
(2) Die Zahl der ständigen Spruchkörper eines Gerichts wird nach Anhörung des<br />
Präsidiums von dem Präsidenten des Gerichts im Einvernehmen mit dem für Justiz<br />
zuständigen Mitglied der Landesregierung bestimmt.<br />
§ 7<br />
TStaatsanwaltschaften<br />
(1) TBei dem Oberlandesgericht besteht die Generalstaatsanwaltschaft. Sie führt<br />
die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft des Landes <strong>Brandenburg</strong>“.<br />
(2) TBei den Landgerichten bestehen Staatsanwaltschaften, die zugleich die<br />
staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks<br />
wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaften werden nach dem jeweiligen Namen<br />
der Gemeinde benannt, in der sie ihren Sitz haben.<br />
(3) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann für den Bezirk<br />
eines oder mehrerer Amtsgerichte eines Landgerichtsbezirks Zweigstellen der<br />
Staatsanwaltschaft einrichten und aufheben.<br />
Abschnitt 2<br />
TDienstaufsicht<br />
§ 8<br />
TDienstaufsicht<br />
(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften ist<br />
das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung. Im Übrigen üben die<br />
Dienstaufsicht aus:<br />
1. der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte<br />
über die Gerichte ihres Bezirks,<br />
2. die Präsidenten oder Direktoren der Amtsgerichte über ihr Gericht, die Direktoren<br />
jedoch nicht über die Richterinnen und Richter ihres Gerichts,<br />
3. der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,<br />
4. die Leitenden Oberstaatsanwälte über ihre Staatsanwaltschaft.
7<br />
(2) Das Amtsgericht Potsdam ist mit einem Präsidenten besetzt. Es untersteht<br />
nicht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts.<br />
Abschnitt 3<br />
TErgänzende Zuständigkeitsregelungen<br />
§ 9<br />
Zuständigkeiten der Landgerichte und Landgerichtspräsidenten<br />
(1) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />
ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes<br />
ausschließlich zuständig<br />
1. für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,<br />
2. Tfür Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.<br />
(2) Soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />
ist, ist für die Verfahren nach den §§ 14 und 14a des Entschädigungsgesetzes<br />
in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über<br />
Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die<br />
Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr.<br />
28 S. 329) das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zuständig. Für diese<br />
Verfahren gelten die §§ 217 bis 231 des Baugesetzbuches entsprechend.<br />
(3) Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung von Unterschriften<br />
zum Zwecke der Legalisation von gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen, notariellen<br />
und sonstigen Urkunden aus dem Bereich der Justiz zuständig.<br />
§ 10<br />
TGerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher<br />
(1) TDie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind auch zuständig<br />
1. für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Inventaren im Auftrag<br />
des Gerichts,<br />
2. für Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts,<br />
3. für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,<br />
4. für die Durchführung freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen und<br />
von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind,<br />
5. für die Niederschrift über das tatsächliche Angebot einer Leistung oder das<br />
tatsächliche Angebot der geschuldeten Leistung,<br />
6. für Zustellungen und Vollstreckungshandlungen im Auftrag des Gerichts.
8<br />
(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen<br />
Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.<br />
(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 4<br />
THandelsrichterinnen und Handelsrichter<br />
§ 11<br />
TErnennung, Vereidigung<br />
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer einer Kammer für<br />
Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden auf Vorschlag<br />
der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern vom Präsidenten des<br />
Oberlandesgerichts ernannt.<br />
(2) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine<br />
Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des<br />
Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />
vereidigt.<br />
Abschnitt 5<br />
TEhrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen<br />
§ 12<br />
TVorschlagslisten<br />
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen<br />
gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />
in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />
317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43<br />
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707) geändert worden<br />
ist, in der jeweils geltenden Fassung werden von dem für Landwirtschaft zuständigen<br />
Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen<br />
Berufsverbände aufgestellt. Für das Oberlandesgericht und die Amtsgerichte<br />
sind gesonderte Listen aufzustellen. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum<br />
ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, darf nicht<br />
zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem<br />
Amtsgericht vorgeschlagen werden.<br />
(2) In der Vorschlagsliste sollen in angemessener Zahl landwirtschaftliche Pächterinnen,<br />
Pächter, Verpächterinnen und Verpächter enthalten sein.<br />
(3) Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben:
1. Name und Vorname,<br />
2. Anschrift,<br />
3. Geburtsdatum und Geburtsort,<br />
9<br />
4. Stellung im Beruf, insbesondere, ob und in welchem Umfang sie Land als<br />
selbstwirtschaftende Eigentümerin, selbstwirtschaftender Eigentümer, Verpächterin,<br />
Verpächter, Pächterin oder Pächter besitzt oder zuletzt besessen<br />
hat,<br />
5. ob und für welches Gericht sie bereits früher als ehrenamtliche Richterin oder<br />
ehrenamtlicher Richter in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen<br />
war.<br />
(4) Lässt sich aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nicht berufen, so kann der Präsident<br />
des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie<br />
viele Personen vorzuschlagen sind. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
Abschnitt 6<br />
TZuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung<br />
§ 13<br />
TVerfahrensübergang<br />
(1) Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen<br />
Gerichts zugeordnet, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen<br />
Gerichts.<br />
(2) Wird ein Gericht aufgehoben und sein Bezirk auf die Bezirke mehrerer Gerichte<br />
aufgeteilt, so gehen die anhängigen Verfahren auf das Gericht über, das zuständig<br />
sein würde, wenn die Angelegenheit erst nach der Aufhebung des Gerichts<br />
anhängig geworden wäre. Lässt sich ein zuständiges Gericht nach Satz 1<br />
nicht bestimmen, so geht die Zuständigkeit auf das Gericht über, dem der Sitz des<br />
aufgehobenen Gerichts zugeordnet wird.<br />
(3) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer<br />
Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach den Absätzen 1 und 2<br />
zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richterinnen und Richter<br />
weiterhin an ihr teilnehmen.<br />
§ 14<br />
Rechtsmittel<br />
(1) Wird ein Gericht einem anderen übergeordneten Gericht zugeordnet, so ist für<br />
die Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen eine vor Inkrafttreten der Än-
10<br />
derung erlassene Entscheidung richten, das Gericht zuständig, das dem erkennenden<br />
Gericht vor dem Inkrafttreten der Änderung übergeordnet war. Für die<br />
Entscheidung über Rechtsmittel, die sich gegen die Entscheidung eines aufgehobenen<br />
Gerichts richten, ist das Gericht zuständig, das dem aufgehobenen Gericht<br />
übergeordnet war.<br />
(2) Ist das übergeordnete Gericht, das für die Entscheidung über ein Rechtsmittel<br />
nach Absatz 1 zuständig sein würde, aufgehoben und ist sein gesamter Bezirk<br />
dem Bezirk eines anderen Gerichts zugeordnet, so tritt dieses Gericht an die Stelle<br />
des aufgehobenen Gerichts. Wird der Bezirk des aufgehobenen übergeordneten<br />
Gerichts auf die Bezirke mehrerer Gerichte aufgeteilt, so ist das Gericht für die<br />
Entscheidung über die Rechtsmittel zuständig, das zuständig sein würde, wenn<br />
das Rechtsmittel erst nach der Aufhebung des Gerichts eingelegt worden wäre.<br />
§ 15<br />
TAnträge, Erklärungen, Rechtsmittel<br />
(1) Ist der Eintritt von Rechtswirkungen davon abhängig, dass ein Antrag oder<br />
eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingeht, so gilt der Antrag<br />
oder die Erklärung als beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn der Antrag<br />
oder die Erklärung vor Fristablauf bei dem Gericht eingeht, das zu Beginn der<br />
Frist örtlich zuständig war und die Zuständigkeit während des Laufs der Frist durch<br />
eine Änderung der Gerichtsbezirke verloren hat.<br />
(2) Ein Rechtsmittel gilt als bei dem zuständigen Gericht eingelegt, auch wenn es<br />
1. bei einem anderen der Gerichte eingelegt ist, auf die der Bezirk des aufgehobenen<br />
Gerichts aufgeteilt ist (§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2),<br />
2. bei dem nach Inkrafttreten der Änderung der Zuordnung zuständigen Gericht<br />
eingelegt ist (§ 14 Absatz 1 Satz 1),<br />
3. bei einem Gericht eingelegt ist, das dem Gericht übergeordnet ist, das das<br />
aufgehobene Gericht ersetzt (§ 14 Absatz 1 Satz 2).<br />
(3) Das unzuständige Gericht hat die Sache von Amts wegen an das zuständige<br />
Gericht abzugeben.<br />
§ 16<br />
Kostenbefreiung<br />
Ändert sich die Zuständigkeit eines Gerichts durch die Aufhebung des bisher zuständigen<br />
Gerichts oder durch eine Änderung der Gerichtsbezirke oder der Zuordnung,<br />
so werden für die dadurch veranlassten gerichtlichen Handlungen Kosten<br />
nicht erhoben.
11<br />
§ 17<br />
TKreis- und Bezirksgerichte<br />
Weisen Rechtsvorschriften den Gerichten Aufgaben zu oder bezeichnen sie Gerichte,<br />
treten an die Stelle der Kreisgerichte die Amtsgerichte, an die Stelle der<br />
Bezirksgerichte die Landgerichte und an die Stelle der besonderen Senate bei den<br />
Bezirksgerichten das Oberlandesgericht, soweit keine besondere Bestimmung<br />
getroffen ist.<br />
Abschnitt 7<br />
TÜbergangsvorschriften<br />
§ 18<br />
TSchöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts Guben<br />
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben<br />
gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, die in den Gemeinden TGuben,<br />
Jänschwalde und SchenkendöbernT ihren Wohnsitz haben, werden für den Rest<br />
ihrer Amtszeit der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus zugewiesen. Die<br />
weiteren zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben<br />
gewählten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit<br />
dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugewiesen. Die zur Zeit des Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes für das Amtsgericht Guben gewählten Hilfsschöffinnen und<br />
Hilfsschöffen werden für den Rest ihrer Amtszeit der Zweigstelle Guben des<br />
Amtsgerichts Cottbus zugewiesen.<br />
(2) Wird während des Jahres 2012 bei dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) ein<br />
weiteres Schöffengericht gebildet, so werden zur Auslosung der dafür benötigten<br />
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen die nach Absatz 1 Satz 2 zugewiesenen<br />
Schöffinnen und Schöffen zur Hilfsschöffinnen- und Hilfsschöffenliste hinzugesetzt<br />
(§ 46 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<br />
(3) Nach Absatz 1 Satz 2 dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugewiesene<br />
Schöffinnen und Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Amtsgerichts Guben<br />
teilnehmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat und an<br />
der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus fortgesetzt wird, bleiben für die<br />
Dauer der Hauptverhandlung auch der Zweigstelle Guben des Amtsgerichts Cottbus<br />
zugewiesen.<br />
§ 19<br />
TVerfahren des Amtsgerichts Guben<br />
TAbweichend von § 13 Absatz 2 gehen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes<br />
bei dem Amtsgericht Guben anhängigen Verfahren sämtlich auf das Amtsgericht<br />
Cottbus über. § 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
12<br />
Artikel 2<br />
TÄnderung des <strong>Brandenburg</strong>ischen Gerichtsorganisationsgesetzes<br />
TDas <strong>Brandenburg</strong>ische Gerichtsorganisationsgesetz (Artikel 1) wird wie folgt geändert:<br />
1. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Nummer 1 werden vor dem Wort „Lübben“ die Wörter „Königs Wusterhausen“<br />
und ein nachfolgendes Komma eingefügt.<br />
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Schwedt/Oder“ und das ihnen nachfolgende<br />
Komma gestrichen.<br />
c) In Nummer 3 werden vor dem Wort „Zehdenick“ die Wörter<br />
„Schwedt/Oder“ und ein nachfolgendes Komma eingefügt.<br />
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Königs Wusterhausen“ und das ihnen<br />
nachfolgende Komma gestrichen.<br />
2. Die folgenden §§ 20 bis 25 werden angefügt:<br />
„§ 20<br />
Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Frankfurt (Oder)<br />
(1) Die am 1. Januar 2013 vom Amtsgericht Schwedt/Oder für das Landgericht<br />
Frankfurt (Oder) gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für den<br />
Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Neuruppin zugewiesen.<br />
(2) Nach Absatz 1 dem Landgericht Neuruppin zugewiesene Schöffinnen und<br />
Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Landgerichts Frankfurt (Oder)<br />
teilnehmen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat und dort fortgesetzt<br />
wird, bleiben für die Dauer der Hauptverhandlung auch dem Landgericht<br />
Frankfurt (Oder) zugewiesen.<br />
§ 21<br />
Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts Frankfurt<br />
(Oder)<br />
Die am 1. Januar 2013 bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) ernannten ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen, die<br />
im Bezirk dieses Gerichts weder wohnen noch eine Handelsniederlassung haben<br />
noch einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz<br />
oder seine Niederlassung hat, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht<br />
Neuruppin zugewiesen, wenn sie im Bezirk des Amtsgerichts<br />
Schwedt/Oder wohnen oder eine Handelsniederlassung haben oder einem<br />
Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung<br />
hat.
13<br />
§ 22<br />
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des<br />
Amtsgerichts Frankfurt (Oder)<br />
Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) berufenen ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes<br />
über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 des<br />
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die im Bezirk des Amtsgerichts<br />
Schwedt/Oder die Landwirtschaft ausüben, werden für den Rest ihrer Amtszeit<br />
dem Amtsgericht Neuruppin zugewiesen.<br />
§ 23<br />
Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Potsdam<br />
(1) Die am 1. Januar 2013 vom Amtsgericht Königs Wusterhausen für das<br />
Landgericht Potsdam gewählten Schöffinnen und Schöffen werden für den<br />
Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Cottbus zugewiesen.<br />
(2) Nach Absatz 1 dem Landgericht Cottbus zugewiesene Schöffinnen und<br />
Schöffen, die an einer Hauptverhandlung des Landgerichts Potsdam teilnehmen,<br />
die vor dem 1. Januar 2013 begonnen hat und dort fortgesetzt wird, bleiben<br />
für die Dauer der Hauptverhandlung auch dem Landgericht Potsdam zugewiesen.<br />
§ 24<br />
Handelsrichterinnen und Handelsrichter des Landgerichts Potsdam<br />
Die am 1. Januar 2013 bei dem Landgericht Potsdam ernannten ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen, die im Bezirk<br />
dieses Gerichts weder wohnen noch eine Handelsniederlassung haben noch<br />
einem Unternehmen angehören, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine<br />
Niederlassung hat, werden für den Rest ihrer Amtszeit dem Landgericht Cottbus<br />
zugewiesen, wenn sie im Bezirk des Amtsgerichts Königs Wusterhausen<br />
wohnen oder eine Handelsniederlassung haben oder einem Unternehmen angehören,<br />
das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.<br />
§ 25<br />
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen des<br />
Amtsgerichts Königs Wusterhausen<br />
(1) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1<br />
des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65<br />
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die im Bezirk dieses Gerichts die<br />
Landwirtschaft ausüben, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch dem Amtsgericht<br />
Cottbus zugewiesen.
14<br />
(2) Die am 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen (§ 1<br />
des Gesetzes über gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65<br />
des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes), die nicht nach Absatz 1 dem Amtsgericht<br />
Cottbus zugewiesen sind, werden für den Rest ihrer Amtszeit auch<br />
dem Amtsgericht Rathenow zugewiesen.“<br />
Artikel 3<br />
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Das Gesetz zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land <strong>Brandenburg</strong> vom<br />
21. Juni 1991 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.<br />
Juni 2005 (GVBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. § 2 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 6 wird am Ende ein Punkt angefügt.<br />
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Dahme-Spreewald“ ein Komma<br />
und die Wörter „Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz“ eingefügt.<br />
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.<br />
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:<br />
„(4) In Senftenberg bestehen Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus. Diese<br />
Kammern nehmen für den Teil des Arbeitsgerichtsbezirks, der aus den<br />
Landkreisen Elbe-Elster und Oberspreewald-Lausitz besteht, die Geschäfte<br />
des Arbeitsgerichts wahr.“<br />
2. § 6 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 6<br />
Bei der Aufhebung eines Gerichts oder einer sonstigen Änderung der Gerichtseinteilung<br />
gelten die §§ 13 bis 16 des <strong>Brandenburg</strong>ischen Gerichtsorganisationsgesetzes<br />
entsprechend.“<br />
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
15<br />
„§ 6a<br />
(1) Das Arbeitsgericht Cottbus tritt an die Stelle des aufgehobenen Arbeitsgerichts<br />
Senftenberg. Die dadurch auf das Arbeitsgericht Cottbus übergegangen<br />
Verfahren erledigen die Kammern in Senftenberg (§ 2 Absatz 4).<br />
(2) Die zur Zeit der Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg für dieses berufenen<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für den Rest ihrer<br />
Amtszeit den in Senftenberg bestehenden Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus<br />
zugewiesen.“<br />
Artikel 4<br />
TFolgeänderungen aus Anlass der Aufhebung des Amtsgerichts Guben<br />
(1) § 11 Absatz 1 der Zweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai<br />
2007 (GVBl. II S. 113), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl.<br />
II Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Nummer 1 wird aufgehoben.<br />
2. Die Nummernbezeichnung „2.“ wird gestrichen.<br />
(2) TDie TVerordnung über die Errichtung von Zweigstellen und Abhaltung von Gerichtstagen<br />
der Amtsgerichte im Land <strong>Brandenburg</strong> vom 3. November 1993 (GVBl.<br />
II S. 693), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2004 (GVBl. II S.<br />
146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
(ZwStV)“.<br />
2. § 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 1<br />
(1) In Guben besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus.<br />
(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den<br />
Gemeinden Guben, Jänschwalde und Schenkendöbern besteht, die Geschäfte<br />
der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit<br />
wahr. Sie erledigt außerdem die Verfahren, die nach § 19 des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />
Gerichtsorganisationsgesetzes auf das Amtsgericht Cottbus übergegangen<br />
sind.<br />
(3) Das Präsidium des Amtsgerichts Cottbus kann einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan<br />
für den gesamten Bezirk aufstellen.“
16<br />
Artikel 5<br />
TWeitere Änderung der TZweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung<br />
Die Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S. 113),<br />
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:<br />
„§ 3b<br />
Zentrales Vollstreckungsgericht<br />
Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nimmt das Amtsgericht<br />
Nauen wahr.“<br />
2. In § 8 werden die Wörter „Königs Wusterhausen“ durch das Wort „Rathenow“<br />
ersetzt.<br />
3. In § 12 werden die Wörter „Königs Wusterhausen“ und das ihnen nachfolgende<br />
Komma sowie das Wort „Schwedt“ und das ihm vorangestellte Komma gestrichen.<br />
Artikel 6<br />
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen<br />
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit<br />
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland<br />
In § 4 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen<br />
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer<br />
Rechtsanwälte in Deutschland vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255) werden<br />
die Wörter „gemäß § 92 Abs. 3“ durch die Wörter „und den Anwaltsgerichtshof<br />
nach § 92 Absatz 3 und § 100 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.<br />
Artikel 7<br />
TInkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung<br />
in Kraft.<br />
(2) Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.<br />
(3) Die Artikel 1, 3 Nummer 2 und Artikel 4 treten am 1. April 2012 in Kraft.<br />
(4) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(5) Am 1. April 2012 treten außer Kraft<br />
17<br />
1. das <strong>Brandenburg</strong>ische Kreisgerichtsbezirksgesetz vom 8. Dezember 1992<br />
(GVBl. I S. 486), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. April 2000 (GVBl.<br />
II S. 115) geändert worden ist,<br />
2. das <strong>Brandenburg</strong>ische Gerichtsneuordnungsgesetz vom 14. Juni 1993 (GVBl.<br />
I S. 198), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S.<br />
252, 255) geändert worden ist,<br />
3. das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
vom 10. Juli 1991 (GVBl. I S. 288), das zuletzt durch das Gesetz vom<br />
14. Mai 1998 (GVBl. I S. 73) geändert worden ist,<br />
4. § 1 des <strong>Brandenburg</strong>ischen Grundbuchgesetzes vom 17. November 1992<br />
(GVBl. I S. 482),<br />
5. die Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei den Kreisgerichten vom 15.<br />
Dezember 1992 (GVBl. II S. 783) und<br />
6. die Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern und Schöffen vom<br />
15. Dezember 1992 (GVBl. II S. 785).<br />
(6) Die Verordnung zur Errichtung eines Zentralen Schuldnerverzeichnisses vom<br />
6. September 2007 (GVBl. II S. 309) tritt am 1. Januar 2013 außer Kraft.
Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
0BI. Landgerichtsbezirke<br />
<strong>Brandenburg</strong> ist in vier Landgerichtsbezirke aufgeteilt. Die vier Landgerichte in<br />
Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam erfüllen die ihnen durch die<br />
bundesrechtlichen Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben der Justizgewährung<br />
in der Zivil- und Strafrechtspflege. Sie haben sich bewährt. Die Größe<br />
der Bezirke und ihre Abgrenzung voneinander gewährleisten, dass jedes Landgericht<br />
von jedem Ort des Landes mit angemessenem Aufwand aufgesucht werden<br />
kann. Jedes Landgericht hat eine ausreichende Größe, die eine Spezialisierung<br />
einzelner Kammern zulässt und damit zur Qualität der Rechtsprechung beiträgt.<br />
Derzeit sind der Landkreis Uckermark auf die Landgerichtsbezirke Frankfurt<br />
(Oder) und Neuruppin und der Landkreis Dahme-Spreewald auf die Landgerichtsbezirke<br />
Cottbus und Potsdam aufgeteilt. Alle anderen Landkreise gehören mit ihrem<br />
gesamten Gebiet zu nur einem Landgerichtsbezirk. Die Arbeit der Landgerichte<br />
und der nachgeordneten Amtsgerichte wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die<br />
Verwaltungsgliederung wirkt sich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit kaum aus.<br />
Die Landesregierung verfolgt indes das Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung.<br />
Danach sollen sich die Bezirke von Verwaltungsbehörden nicht überschneiden.<br />
Der Bezirk einer nachgeordneten Behörde soll nicht zu den Bezirken mehrerer<br />
übergeordneter Behörden gehören. So bleiben Fragen der örtlichen Zuständigkeit<br />
für die nachgeordnete Behörde bedeutungslos, weil sie sich nur an eine einzige<br />
übergeordnete Behörde zu wenden hat. Das Prinzip wird innerhalb der Gerichtsorganisation<br />
auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben schon seit jeher eingehalten.<br />
Ein nachgeordnetes Gericht ist in einem sachlichen Zuständigkeitsbereich im<br />
nächsten Rechtszug stets nur einem einzigen Rechtsmittelgericht zugeordnet. Das<br />
Prinzip der Einräumigkeit erlangt aber Bedeutung im Verhältnis zwischen der Polizei<br />
und der Staatsanwaltschaft. Die Polizei hat ihre Ermittlungsergebnisse der<br />
Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). Liegt der Bezirk einer<br />
Polizeibehörde in den Bezirken zweier Staatsanwaltschaften, so könnte es zu versehentlich<br />
falschen Zuordnungen und damit zu Verzögerungen in Ermittlungsverfahren<br />
kommen, die vermieden werden können, wenn die Polizeibezirke mit ihrer<br />
gesamten Fläche nur einer Staatsanwaltschaft zugeordnet sind. Da Staatsanwaltschaften<br />
in <strong>Brandenburg</strong> – wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG<br />
nur beim Oberlandesgericht und bei den Landgerichten eingerichtet sind (§ 5 Abs.<br />
2 BbgGerNeuOG, § 7 Abs. 2 S. 1 BbgGerOrgG-E) und sich die Bezirke der<br />
Staatsanwaltschaften mit denen der Gerichte decken müssen (§ 143 Abs. 1 GVG),<br />
kann die Übereinstimmung der Bezirke der Staatsanwaltschaften mit den Bezirken<br />
der Polizeidirektionen nur durch eine Änderung der Landgerichtsbezirke erreicht<br />
werden. Eine solche Änderung ist nur dann mit dem übergeordneten Ziel des Bestandes<br />
von vier arbeitsfähigen Landgerichten zu vereinbaren, wenn die bestehenden<br />
Größenverhältnisse nicht gestört oder sogar verbessert werden.<br />
Bezirksänderungen lösen eine Reihe von Zuständigkeitsverschiebungen zwischen<br />
den betroffenen Landgerichten und zwischen Amtsgerichten aus, für die Zuständigkeitskonzentrationen<br />
gelten. Diese Zuständigkeitsverschiebungen sind als Fol-
2<br />
ge von Bezirksänderungen nicht zu vermeiden. Sie werden in den Einzelheiten in<br />
den nachfolgenden Abschnitten dargestellt. Dabei werden auch die voraussichtlichen<br />
Veränderungen des Personalbedarfs bei den einzelnen Gerichten mitgeteilt.<br />
Erforderliche Personalverschiebungen sollen einvernehmlich bewältigt werden.<br />
10B1. Amtsgericht<br />
Schwedt/Oder<br />
Der Landkreis Uckermark ist aufgeteilt auf die Amtsgerichtsbezirke Prenzlau und<br />
Schwedt/Oder. Das Amtsgericht Prenzlau ist derzeit dem Landgericht Neuruppin<br />
nachgeordnet, das Amtsgericht Schwedt/Oder dem Landgericht Frankfurt (Oder).<br />
Um den gesamten Landkreis gemäß dem Prinzip der Einräumigkeit nur einem<br />
Landgerichtsbezirk zuzuordnen, ist entweder das Amtsgericht Prenzlau oder das<br />
Amtsgericht Schwedt/Oder aus seinem Landgerichtsbezirk herauszulösen und<br />
dem Nachbarbezirk zuzuweisen. Die Einräumigkeit zwischen dem Landkreis und<br />
dem Landgerichtsbezirk soll in diesem Falle durch einen Wechsel des Amtsgerichts<br />
Schwedt/Oder in den Landgerichtsbezirk Neuruppin erreicht werden. Eine<br />
Verkleinerung des Landgerichts Neuruppin um ein Amtsgericht könnte den Bestand<br />
dieses ohnehin kleinsten Landgerichts gefährden. Um eine arbeitsfähige<br />
Größe zu behalten, muss der Landgerichtsbezirk Neuruppin entweder unverändert<br />
bleiben oder um ein Amtsgericht vergrößert werden. Das Prinzip der Bestandssicherung<br />
aller Landgerichte lässt hier eine Angleichung an die Landkreisgrenzen<br />
zu, nicht aber an die künftigen Polizeidirektionen.<br />
Auf die Zuständigkeiten und den Geschäftsanfall bei dem Amtsgericht wirkt sich<br />
die neue Zuordnung kaum aus (zum Bereitschaftsdienst: siehe gesonderte Bemerkungen<br />
unten). Auch die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigte<br />
bemerken die Änderung weniger in den bei dem Amtsgericht geführten Verfahren,<br />
sondern erst bei der Anfechtung der dort ergangenen Entscheidungen. Die<br />
Rechtsmittel werden künftig in Neuruppin und nicht mehr in Frankfurt (Oder) verhandelt.<br />
Gewichtige Änderungen haben die betroffenen Landgerichte zu erwarten. Das<br />
Landgericht Neuruppin ist künftig für die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen<br />
des Amtsgericht Schwedt/Oder zuständig und für die erstinstanzlichen Sachen, für<br />
die die örtliche Zuständigkeit durch einen Bezug zu dem Amtsgerichtsbezirk vermittelt<br />
wird. Im gleichen Umfang verringert sich der Geschäftsanfall des Landgerichts<br />
Frankfurt (Oder). Entsprechendes gilt für die bei den Landgerichten bestehenden<br />
Staatsanwaltschaften.<br />
Anhand des derzeitigen Geschäftsanfalls beim Landgericht Frankfurt (Oder), der<br />
durch den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder vermittelt wird, kann geschätzt werden,<br />
dass der Personalbedarf bei dem Landgericht Neuruppin um ungefähr zehn<br />
Prozent steigen wird, nämlich um drei Stellen von Richterinnen und Richtern, eine<br />
Stelle im gehobenen Dienst, zwei Stellen im mittleren Dienst und eine Stelle im<br />
einfachen Dienst. Um die gleiche Stellenzahl verringert sich der Bedarf des Landgerichts<br />
Frankfurt (Oder).<br />
Bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird voraussichtlich ein Mehrbedarf von<br />
sechs Stellen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, einer Stelle einer Amtsanwältin<br />
oder eines Amtsanwalts, zwei weiteren Stellen im gehobenen Dienst,<br />
sieben Stellen im mittleren Dienst und einer Stelle im einfachen Dienst entstehen.
3<br />
Um die gleiche Stellenzahl verringert sich der Bedarf der Staatsanwaltschaft<br />
Frankfurt (Oder).<br />
Um für das von Landgericht und Staatsanwaltschaft neu aufzunehmende Personal<br />
in Neuruppin ausreichend Räume zur Verfügung zu stellen, werden Baumaßnahmen<br />
erforderlich. Das Inkrafttreten der neuen Zuordnung des Amtsgerichts<br />
Schwedt/Oder hängt vom Abschluss dieser Bauarbeiten ab und ist deshalb auf<br />
den Jahresbeginn 2013 festgesetzt.<br />
Die Außenstelle der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) in Eberswalde wird erhalten<br />
bleiben. Es ist vorgesehen, die Verkleinerung des Zuständigkeitsbereichs um<br />
den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder durch eine Einbeziehung des Amtsgerichtsbezirks<br />
Bad Freienwalde (Oder) auszugleichen. Im hier vorgelegten Gesetzentwurf<br />
ist diese Kompensation nicht enthalten, weil eine Allgemeinverfügung als<br />
Regelungsinstrument ausreicht.<br />
1B2. Amtsgericht Königs Wusterhausen<br />
Der Landkreis Dahme-Spreewald ist aufgeteilt auf die Amtsgerichtsbezirke Königs<br />
Wusterhausen und Lübben (Spreewald). Er wird gemeinsam mit den Landkreisen<br />
Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße sowie der kreisfreien Stadt<br />
Cottbus zu einer Polizeidirektion gehören. Damit sich der Bezirk der Polizeidirektion<br />
mit dem der Staatsanwaltschaft deckt, ist das Amtsgericht Königs Wusterhausen,<br />
das derzeit dem Landgericht Potsdam nachgeordnet ist, dem Landgericht<br />
Cottbus zuzuordnen, zu dem bereits alle anderen Amtsgerichte der gerade genannten<br />
Landkreise gehören. Diese Veränderung wirkt sich nicht ungünstig auf<br />
das Verhältnis zwischen den Landgerichten aus. Hier ist die Angleichung der Gerichtsbezirke<br />
sowohl an die Polizeidirektionen als auch an die Landkreise mit dem<br />
vorrangigen Prinzip arbeitsfähiger Landgerichte vereinbar.<br />
Der Übergang der Zuständigkeit für Zivil- und Strafsachen aus dem Amtsgerichtsbezirk<br />
Königs Wusterhausen vom Landgericht Potsdam zum Landgericht Cottbus<br />
wird – geschätzt – zu einer Personalverlagerung von sieben Richterinnen und<br />
Richtern, zwei Stellen im gehobenen Dienst und sieben Bediensteten im mittleren<br />
und einfachen Dienst führen.<br />
Durch den Wechsel des Amtsgerichtsbezirks Königs Wusterhausen vom Landgerichtsbezirk<br />
Potsdam in den Landgerichtsbezirk Cottbus werden zudem ungefähr<br />
acht Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vier Bedienstete des gehobenen und<br />
elf des mittleren und einfachen Dienstes von der Staatsanwaltschaft Potsdam zur<br />
Staatsanwaltschaft Cottbus wechseln müssen. Diese Schätzung beruht auf dem<br />
Arbeitsumfang der aus dem Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen in seinem<br />
jetzigen Bestand, also einschließlich des Flughafens Schönefeld, auf die Staatsanwaltschaft<br />
Potsdam entfällt. Der Betrieb des neuen Großflughafens Berlin-<strong>Brandenburg</strong><br />
wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu einem Mehrbedarf von<br />
mindestens weiteren vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, drei Bediensteten<br />
des gehobenen und sechs des mittleren und einfachen Dienstes führen. Eine<br />
Zweigstelle der Staatsanwaltschaft Cottbus in Königs Wusterhausen könnte eine<br />
ausreichende Größe erhalten, um Dezernatsarbeit und Sitzungsvertretung nebeneinander<br />
zu bewältigen. Ob sie eingerichtet wird, braucht nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren<br />
entschieden zu werden, weil eine Allgemeine Verfügung als<br />
Regelungsinstrument ausreicht. Für die sorgfältige Vorbereitung dieser Entschei-
4<br />
dung, auch unter Berücksichtigung der Veränderungen durch die Eröffnung des<br />
Großflughafens, reicht die Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Bezirksneuordnung<br />
aus.<br />
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wird künftig die Zwangsversteigerungs-<br />
und Zwangsverwaltungsverfahren selbst erledigen müssen, weil im Landgerichtsbezirk<br />
Cottbus, anders als im Landgerichtsbezirk Potsdam, eine Konzentration auf<br />
einzelne Amtsgerichte nicht gilt (§ 12 2. GerZV). Nach der Zahl der Gerichtseingesessenen<br />
ist mit einer Verschiebung des Personalbedarfs vom bislang zuständigen<br />
Amtsgericht Luckenwalde zum Amtsgericht Königs Wusterhausen von insgesamt<br />
ungefähr vier Stellen im gehobenen, mittleren und einfachen Dienst zu rechnen.<br />
Der Personalzuwachs in Cottbus ist nur mit Baumaßnahmen zu bewältigen. Die<br />
vorhandenen Gebäude können das hinzukommende Personal nicht aufnehmen. In<br />
Cottbus sind ohnehin – also auch ohne das hier vorgelegte Neuordnungsvorhaben<br />
– umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich. Die Gebäude des Amtsgerichts und<br />
der Staatsanwaltschaft genügen nicht mehr den Anforderungen an angemessene<br />
und vor allem sichere Arbeitsplätze. Bei den anstehenden Baumaßnahmen wird<br />
der Mehrbedarf, der aus der Neuordnung der Gerichtsbezirke folgt, berücksichtigt.<br />
Die Neuordnung kann deshalb aber erst in Kraft treten, wenn für das gesamte aufzunehmende<br />
Personal Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch der Übergang<br />
des Amtsgerichts Königs Wusterhausen in den Landgerichtsbezirk Cottbus wird<br />
deshalb erst zum Jahresbeginn 2013 vollzogen.<br />
Aus den beiden Neuzuordnungen folgen einige weitere Änderungen, die mit dem<br />
Wechsel der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen in andere<br />
Landgerichtsbezirke unvermeidbar verbunden sind.<br />
12B3. Bereitschaftsdienst<br />
Das Amtsgericht Schwedt/Oder nimmt bislang an einem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan<br />
mit den Amtsgerichten Eberswalde, Bad Freienwalde, Bernau<br />
bei Berlin und Strausberg teil (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. GerZV). Aus diesem<br />
Verbund wird es herausgelöst werden müssen, weil es nicht mehr dem Landgericht<br />
Frankfurt (Oder) nachgeordnet sein wird wie die anderen Amtsgerichte. Im<br />
Landgerichtsbezirk Neuruppin nimmt das Amtsgericht Neuruppin den Bereitschaftsdienst<br />
auch für alle anderen Amtsgerichte wahr (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 2.<br />
GerZV). Dazu gehört zukünftig auch das Amtsgericht Schwedt/Oder.<br />
Für das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat bislang das Amtsgericht Potsdam<br />
den Bereitschaftsdienst wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 2. GerZV). Nach dem<br />
Wechsel zum Landgerichtsbezirk Cottbus wird das Amtsgericht Königs Wusterhausen<br />
einen eigenen Bereitschaftsdienst zu unterhalten haben, weil für den<br />
Landgerichtsbezirk Cottbus Verbund- und Konzentrationsregeln nicht gelten.<br />
Diese Änderungen sind in dem hier vorgelegten Gesetzentwurf nicht enthalten,<br />
weil die Regelungen über den Bereitschaftsdienst mit dem Ablauf des 31. Juli<br />
2012 außer Kraft treten (§ 15 Satz 2 2. GerZV), also vor dem Inkrafttreten der neuen<br />
Zuordnungen der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen (Artikel<br />
7 Absatz 4). Die erforderlichen Anpassungen sind deshalb bei einer Verlängerung<br />
oder Änderung der Normen über den Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen.
13B4. Landwirtschaftssachen<br />
5<br />
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist das gemeinsame Landwirtschaftsgericht<br />
für den gesamten Landgerichtsbezirk Potsdam (§§ 8 S. 1 LwVfG, 8 2.<br />
GerZV). Wenn das Amtsgericht aus dem Landgerichtsbezirk ausscheidet, muss<br />
ein anderes Amtsgericht die Funktion als gemeinsames Landwirtschaftsgericht<br />
übernehmen. Dafür ist das Amtsgericht Rathenow vorgesehen. Im Landgerichtsbezirk<br />
Cottbus ist das Amtsgericht Cottbus gemeinsames Landwirtschaftsgericht<br />
(§ 8 2. GerZV). Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wird nur noch diejenigen<br />
Landwirtschaftssachen zu erledigen haben, die bei Inkrafttreten der Änderung bei<br />
ihm rechtshängig sind (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Für diese Sachen sind die bei<br />
dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter weiter zuständig. Sie werden zugleich, je nach ihrem Arbeitsort (§ 4<br />
Abs. 3 Nr. 1 LwVfG), entweder dem Amtsgericht Rathenow oder dem Amtsgericht<br />
Cottbus zugewiesen. Das Amtsgericht Rathenow benötigt nun ehrenamtliche<br />
Richterinnen und Richter, die bei ihm bislang nicht bestellt waren, um die neue<br />
Aufgabe als Landwirtschaftsgericht wahrzunehmen. Bei dem Amtsgericht Cottbus<br />
wird die Zahl der Landwirtschaftssachen steigen, weil es nun auch für den Bezirk<br />
des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zuständig ist. Dem entspricht die Übernahme<br />
der dort berufsansässigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.<br />
Der Wechsel des Amtsgerichtsbezirks Schwedt/Oder vom Landgerichtsbezirk<br />
Frankfurt (Oder) in den Bezirk des Landgerichts Neuruppin ist in gleicher Weise<br />
nachzuvollziehen. Die im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder berufsansässigen<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von dem Amtsgericht Frankfurt<br />
(Oder) abgezogen und dem Amtsgericht Neuruppin zugewiesen. Dies sind die<br />
gemeinsamen Landwirtschaftsgerichte der beiden Bezirke (§ 8 2. GerZV).<br />
14B5. Insolvenzgerichte,<br />
Registergerichte<br />
Die neue Zuordnung der Amtsgerichte bewirkt einen Übergang der Zuständigkeit<br />
für Insolvenzverfahren und für die Registerführung, der in den entworfenen Gesetzen<br />
und Verordnungen nicht geregelt werden muss, weil er sich aus geltenden<br />
Normen ergibt. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts<br />
für dessen Bezirk (§ 2 Absatz 1 InsO). Das Handelsregister, das Genossenschaftsregister<br />
(§ 376 Absatz 1 FamFG), das Partnerschaftsregister und das Vereinsregister<br />
(§ 4 2. GerZV) werden ebenfalls von den Amtsgerichten am Sitz eines<br />
Landgerichts für den gesamten Bezirk dieses Landgerichts geführt. Für die Insolvenzverfahren<br />
und für Registersachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder<br />
ist deshalb zukünftig nicht mehr das Amtsgericht Frankfurt (Oder), sondern das<br />
Amtsgericht Neuruppin zuständig und für Insolvenzverfahren und Registersachen<br />
aus dem Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen nicht mehr das Amtsgericht<br />
Potsdam, sondern das Amtsgericht Cottbus.<br />
Das Heraussuchen der betroffenen Registerblätter und deren Umschreibung kann<br />
in weitem Umfange automatisch bewältigt werden. Die dafür erforderlichen Vorbereitungen<br />
in den Datenverarbeitungsprogrammen werden ungefähr ein Jahr in Anspruch<br />
nehmen. Kaufleute, die von dem Zuständigkeitsübergang betroffen sind,<br />
müssen die Nachweise auf ihren Geschäftsbriefen (§ 37 a HGB) ändern. Die Kosten<br />
dafür haben sie selbst zu tragen. Gerichtskosten entstehen durch die erforderlichen<br />
Neueintragungen bei den künftig zuständigen Registergerichten nicht (§ T16<br />
BbgGerOrgG-ET).
6<br />
Der Personalbedarf wird an den Amtsgerichten Cottbus und Neuruppin steigen<br />
und an den Amtsgerichten Potsdam und Frankfurt (Oder) entsprechend fallen.<br />
Nach der Zahl der Gerichtseingesessenen ist für das Amtsgericht Cottbus mit einem<br />
Mehrbedarf von insgesamt ungefähr sechs Stellen und für das Amtsgericht<br />
Neuruppin von insgesamt ungefähr vier Stellen im richterlichen, gehobenen, mittleren<br />
und einfachen Dienst zu rechnen.<br />
1BII. Amts- und Arbeitsgerichtsbezirke<br />
Bei einer Überprüfung der Anzahl der Amts- und Arbeitsgerichte kann nicht ohne<br />
weiteres vorausgesetzt werden, dass eine Aufhebung von Gerichten in jedem Falle<br />
mit einer Ausgabenreduzierung verbunden wäre. Da die Anzahl der zu entscheidenden<br />
Sachen nicht von der Anzahl der Gerichte abhängt, führt die Aufhebung<br />
eines Gerichts zur Vergrößerung des Gerichts, das an seine Stelle tritt. Auch<br />
eine schematische Betrachtung, nach der jedem Landkreis und jeder kreisfreien<br />
Stadt nur je ein Amtsgericht zugeordnet wäre, wird den maßgeblichen Kriterien<br />
nicht gerecht, nämlich dem Erhalt ausreichend großer Gerichte, die ein Mindestmaß<br />
an Spezialisierung und eine gegenseitige Vertretung im Verhinderungsfalle<br />
zulassen und die zugleich für die Rechtsuchenden mit zumutbarem Aufwand zu<br />
erreichen sind. Diesem Ziel werden heute noch die gleichen Anforderungen gerecht,<br />
nach denen bereits im Jahre 1992 die Kreisgerichtsbezirke neu geordnet<br />
wurden. Dabei wurden neben den Kreisgrenzen vor allem die Entfernungen für die<br />
Rechtsuchenden sowie Unterbringungsfragen zu Grunde gelegt.<br />
Bei den Arbeitsgerichten spielt der Erhalt einer arbeitsfähigen Größe die maßgebliche<br />
Rolle. Kleinstgerichte mit ein oder zwei Richterinnen und Richtern sollen vermieden<br />
werden.<br />
Dies führt zur Umwandlung sowohl des Amtsgerichts Guben als auch des Arbeitsgerichts<br />
Senftenberg zu Zweigstellen bzw. auswärtigen Kammern des Amts- bzw.<br />
Arbeitsgerichts Cottbus. Der Bezirk des aufzuhebenden Amtsgerichts Guben wird<br />
dabei auf die Bezirke der Amtsgerichte Lübben (Spreewald) und Cottbus aufgeteilt.<br />
So entsteht eine im Vergleich zum aufgehobenen Amtsgericht kleinere<br />
Zweigstelle, die in den bisher genutzten Gebäuden untergebracht werden kann.<br />
Zugleich entspricht die Grenze zwischen den Amtsgerichtsbezirken künftig der<br />
Grenze zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße, die bislang<br />
den Amtsgerichtsbezirk Guben durchzog. Sowohl die Kammern des Arbeitsgerichts<br />
in Senftenberg als auch die Zweigstelle Guben sollen die in den Sitzgemeinden<br />
und den umliegenden Gemeinden entstehenden Verfahren erledigen, so<br />
dass die Anfahrwege der Verfahrensbeteiligten kurz bleiben. Die Zweigstelle Guben<br />
erledigt zudem alle vormals bei dem Amtsgericht Guben anhängig gewesenen<br />
Sachen. Entgegen der Grundregel (§ 13 Absatz 2 BbgGerOrgG-E) unterbleibt eine<br />
Aufteilung auf die Amtsgerichte Cottbus und Lübben (Spreewald) (§ 19 BbgGer-<br />
Org-E, § 1 Absatz 2 Satz 2 ZwStV-E). So wird erheblicher Aufwand vermieden,<br />
der erforderlich wäre, um für jedes einzelne Verfahren zu beurteilen, ob es in Guben<br />
oder in Lübben (Spreewald) fortgeführt werden soll. Das Amtsgericht Guben<br />
wird auf diese Weise erst allmählich von der jetzigen Größe des Amtsgerichts auf<br />
den zukünftigen Umfang einer Zweigstelle verkleinert, die für einen Teil des alten<br />
Bezirks zuständig sein wird, der – nach der Zahl der Gerichtseingesessenen – ungefähr<br />
sieben Achtel der bisherigen Größe aufweisen wird.
7<br />
Die Umwandlung des Amtsgerichts Guben in eine Zweigstelle erfordert einen größeren<br />
Vorbereitungsaufwand als die Umwandlung des Arbeitsgerichts Senftenberg<br />
in auswärtige Kammern. Das Amtsgericht wird deshalb erst zum 1. April 2012<br />
umgewandelt, das Arbeitsgericht schon zum 1. Januar 2012.<br />
Der Amtsgerichtsbezirk Rathenow wird um den nordwestlichen Teil des Amtsgerichtsbezirks<br />
Nauen vergrößert. So kann für das Amtsgericht Rathenow eine ausreichende<br />
Größe erhalten werden, die das Amtsgericht Nauen auch mit der ihm<br />
verbleibenden Bezirksgröße behält.<br />
Das Vorhaben eines zentralen Grundbuchamtes in Wünsdorf wird nicht weiter verfolgt.<br />
2BIII. Zentrales Vollstreckungsgericht<br />
Ab dem 1. Januar 2013 ist nach bundesrechtlichen Vorgaben (§§ 802 k Absatz 3<br />
Satz 3, 882 h Absatz 2 Satz 1 ZPO) ein zentrales Vollstreckungsgericht einzurichten.<br />
Dafür ist das Amtsgericht Nauen vorgesehen (Art. 5 Nummer 1), das derzeit<br />
bereits das zentrale Schuldnerinnen- und Schuldnerverzeichnis führt.<br />
3BIV. Dienstaufsicht<br />
Die allgemeine, umfassende Dienstaufsicht soll in allen Gerichtszweigen den<br />
Obergerichtspräsidenten obliegen, in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch den<br />
Landgerichtspräsidenten. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedarf es dazu bei<br />
der rechtsbereinigenden Übernahme der geltenden Vorschriften keiner Änderungen<br />
(§ 8 BbgGerOrgG-E). In der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit<br />
und der Arbeitsgerichtsbarkeit stehen diesem Anliegen derzeit<br />
Unsicherheiten über Zuständigkeiten und Befugnisse entgegen, die teilweise dazu<br />
geführt haben, dass Geschäftsprüfungen gar nicht oder sehr lückenhaft durchgeführt<br />
wurden. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit sind<br />
zur Lösung dieses Problems bereits Verordnungsänderungen erlassen worden.<br />
Für den Anwaltsgerichtshof bedarf es der hier entworfenen Verordnungsänderung<br />
(Art. 6).<br />
TV. Rechtsbereinigung<br />
Der Erlass eines neuen Gerichtsorganisationsgesetzes (Artikel 1) dient der<br />
Rechtsbereinigung. In diesem Gesetz werden sechs Gesetze und Verordnungen<br />
aus den Jahren 1991 bis 1993 zusammengeführt, die zugleich aufgehoben werden<br />
(Artikel 7 Abs. 5). Das neue Gesetz tritt damit an die Stelle der Regelungen,<br />
mit denen nach der Wiedererrichtung des Landes die Arbeitsfähigkeit der ordentlichen<br />
Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften hergestellt und sodann die<br />
Gerichtsstruktur in die heute geltenden Regelungen überführt wurde. Die Verteilung<br />
auf mehrere Gesetze wird durch die Zusammenfassung in einem Gesetz ersetzt.<br />
B. Besonderer Teil
TZu Artikel 1: <strong>Brandenburg</strong>isches Gerichtsorganisationsgesetz<br />
8<br />
Die Vorschriften über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind derzeit<br />
auf mehrere Gesetze verteilt, die noch aus den Jahren nach der Neuerrichtung<br />
des Landes stammen, nämlich das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit<br />
der Justiz des Landes <strong>Brandenburg</strong> von 1991, das <strong>Brandenburg</strong>ische Kreisgerichtsbezirksgesetz<br />
von 1992 und das <strong>Brandenburg</strong>ische Gerichtsneuordnungsgesetz<br />
von 1993. Diese Gesetze werden in einem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />
zusammengeführt. Begleitende Regelungen (§ 1 des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />
Grundbuchgesetzes von 1992, die Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei<br />
den Kreisgerichten von 1992 und die Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern<br />
und Schöffen von 1992) werden teilweise in das neue Gesetz übernommen<br />
und andernteils nicht mehr benötigt, so dass sie aufgehoben werden<br />
können (Artikel 7 Abs. 5).<br />
15BZu §<br />
1: Amtsgerichte<br />
Absatz 1 Satz 1 legt die Sitzgemeinden der Amtsgerichte und damit deren Anzahl<br />
fest. Die Norm entspricht § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Anders als dort werden die<br />
Amtsgerichte des gesamten Landes zunächst in alphabetischer Reihenfolge genannt.<br />
Die Bezirksabgrenzung folgt im § 2, die Verteilung auf die Landgerichtsbezirke<br />
im § 4. Das Amtsgericht Guben wird nicht mehr genannt. Es ist damit mit<br />
dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben und wird durch eine Zweigstelle des<br />
Amtsgerichts Cottbus ersetzt (§ 1 ZwStV-E).<br />
Absatz 1 Satz 2 enthält eine gleitende Verweisung auf die Norm, die den jeweiligen<br />
Namen der Sitzgemeinde festlegt. Ändert sich der Name der Sitzgemeinde,<br />
so ändert sich zugleich die Bezeichnung des dort ansässigen Amtsgerichts. Die<br />
Bekanntmachung gemäß Absatz 2 Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs-<br />
oder Verkündungsblatt hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die<br />
gemäß Satz 2 eintretende oder eingetretene Änderung.<br />
Absatz 2 überträgt – wie bislang § 3 BbgKrGBG – die auf § 13 a GVG beruhende<br />
Ermächtigung auf die Ministerin oder den Minister der Justiz. Die Norm ist die<br />
künftige Ermächtigungsgrundlage der Zweigstellenverordnung. Zugleich wird angeordnet,<br />
dass nicht nur die Bildung einer dauerhaft eigenständig arbeitsfähigen<br />
Einheit außerhalb des Gerichtssitzes (Zweigstelle), sondern auch das bloße Abhalten<br />
von Sitzungstagen außerhalb des Gerichtssitzes einer Verordnung bedarf.<br />
Das entspricht ebenfalls der geltenden Rechtslage. Der Umfang der Ermächtigung<br />
ist – gleichfalls wie bislang – auf die Amtsgerichte beschränkt. Für die Landgerichte<br />
besteht sie nicht (vgl. § 3). Die Bildung auswärtiger Kammern der Landgerichte<br />
ist deshalb nur zulässig, wenn das Bundesrecht selbst eine spezielle Verordnungsermächtigung<br />
enthält.<br />
16BZu §<br />
2: Amtsgerichtsbezirke<br />
Absatz 1 grenzt die Amtsgerichtsbezirke voneinander ab. Das geschieht im geltenden<br />
Recht durch die Anlagen zu § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Da die Abgrenzung<br />
der Bezirke einer der Regelungsschwerpunkte des Organisationsgesetzes ist, wird<br />
die Regelung in den Text des Gesetzes aufgenommen. Dadurch soll der Eindruck<br />
vermieden werden, eine nur nebensächliche Detailregelung sei in die Anlage gerückt<br />
worden.
9<br />
Die Amtsgerichtsbezirke werden durch die Benennung der Gemeinden gebildet,<br />
deren Gebiet in einem Bezirk zusammengefasst werden sollen. Ändert sich das<br />
Gemeindegebiet, so ändert sich zugleich die Zugehörigkeit zum Amtsgerichtsbezirk,<br />
wenn die aufnehmende Gemeinde einem anderen Bezirk angehört als die<br />
abgebende (Absatz 2 Satz 1). Wird auf der Grenze zwischen zwei Amtsgerichtsbezirken<br />
eine neue Gemeinde gebildet, so wird sie durch Absatz 2 Satz 2 dem<br />
Bezirk zugeordnet, in dem die meisten Einwohnerinnen und Einwohner wohnen<br />
oder – wenn das zweifelhaft sein sollte – in den die größere Fläche fällt. So wird<br />
vermieden, dass eine Gemeinde mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören<br />
könnte, wenn die Gebietsänderung oder Neubildung nicht rechtzeitig durch eine<br />
Änderung des Absatzes 1 nachvollzogen wird. Die Bekanntmachung gemäß Absatz<br />
2 Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs- oder Verkündungsblatt<br />
hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die gemäß Satz 2 eintretende<br />
oder eingetretene Änderung.<br />
Der Zusammenschluss zu Ämtern, der Wechsel von einem Amt zum anderen und<br />
der Wechsel von einem Landkreis zum anderen führt nicht zu einer Änderung der<br />
Bezirkszuordnung. Wenn solche Änderungen sich auf die Zuordnung zu den<br />
Amtsgerichtsbezirken auswirken sollen, bedarf es einer Änderung des Absatzes 1.<br />
Eine Änderung zur geltenden Bezirksabgrenzung ist zwischen den Amtsgerichten<br />
Nauen und Rathenow vorgesehen. Das Amtsgericht Nauen behält nach Abgabe<br />
des nordwestlichen Teils seines Bezirks (Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue,<br />
Pessin, Retzow und Wiesenaue) eine ausreichende Größe; das Amtsgericht<br />
Rathenow behält diese Größe nur durch Aufnahme dieses Gebiets.<br />
Der Bezirk des künftig nicht mehr bestehenden Amtsgerichts Guben wird an der<br />
Grenze zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße auf die<br />
Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Lübben (Spreewald) aufgeteilt. Für den Teil des<br />
bisherigen Bezirks, der künftig zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehört, wird die<br />
Zweigstelle Guben zuständig sein (§ 1 Absatz 2 ZwStV-E).<br />
17BZu §<br />
3: Landgerichte<br />
Satz 1 legt die Sitzgemeinden der Landgerichte und damit deren Anzahl fest. Die<br />
Norm entspricht § 3 Absatz 1 BbgGerNeuOG.<br />
Satz 2 enthält eine gleitende Verweisung auf die Norm, die den jeweiligen Namen<br />
der Sitzgemeinde festlegt. Ändert sich der Name der Sitzgemeinde, so ändert sich<br />
zugleich die Bezeichnung des dort ansässigen Landgerichts. Die Bekanntmachung<br />
gemäß Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs- oder Verkündungsblatt<br />
hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die gemäß Satz 2 eintretende<br />
oder eingetretene Änderung.<br />
Für die Landgerichte wird – wie bislang – die auf § 13 a GVG beruhende Ermächtigung<br />
nicht wahrgenommen. Die Bildung auswärtiger Kammern der Landgerichte<br />
ist deshalb nur zulässig, wenn das Bundesrecht selbst eine spezielle Verordnungsermächtigung<br />
enthält.
18BZu §<br />
4: Landgerichtsbezirke<br />
10<br />
Die Landgerichtsbezirke werden durch Zuordnung der Amtsgerichtsbezirke voneinander<br />
abgegrenzt. Das geschieht im geltenden Recht durch § 3 Absatz 2<br />
BbgGerNeuOG. Die Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen werden<br />
nicht hier neu zugeordnet, sondern durch Artikel 2 Nr. 1. So wird das Ersetzen<br />
des Amtsgerichts Guben durch eine Zweigstelle gemeinsam mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />
im Jahre 2012 in Kraft treten und die Neuordnung der<br />
Landgerichtsbezirke im Jahre 2013.<br />
19BZu §<br />
5: Oberlandesgericht<br />
Die Norm entspricht § 4 BbgGerNeuOG. Sitz (Satz 1) und örtliche Zuständigkeit<br />
(Satz 3) des Oberlandesgerichts bleiben unverändert. Die ebenfalls unverändert<br />
bleibende Bezeichnung (Satz 2) führt das Oberlandesgericht im Rechtsverkehr.<br />
Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet es sich selbst und wird von anderen angesprochen,<br />
um es von den anderen Oberlandesgerichten zu unterscheiden. Die<br />
abstrakte Gesetzessprache, mit der ihm Zuständigkeiten und Befugnisse zugewiesen<br />
werden, richtet sich an das Rechtspflegeorgan. Die Bezeichnung ist dafür<br />
nicht maßgebend. Deshalb wird anders als bisher im Gesetz die Bezeichnung<br />
nicht gebraucht.<br />
20BZu §<br />
6: Zahl der Abteilungen und Spruchkörper<br />
Die Norm entspricht § 7 BbgGerNeuOG. Anders als bislang werden die Begriffe<br />
der Abteilungen und der Spruchkörper gründlicher voneinander getrennt. In Abteilungen<br />
sind die Amtsgerichte gegliedert, wenn ihnen – wie ausnahmslos in <strong>Brandenburg</strong><br />
– mehrere Richterinnen und Richter zugewiesen sind. Als Spruchkörper<br />
werden die mit mehreren Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzten Kammern<br />
und Senate der Landgerichte und des Oberlandesgerichts bezeichnet.<br />
21BZu §<br />
7: Staatsanwaltschaften<br />
Die Norm entspricht § 5 BbgGerNeuOG. Staatsanwaltschaften sind in <strong>Brandenburg</strong><br />
– wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG nur beim Oberlandesgericht<br />
und den Landgerichten eingerichtet (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1).<br />
Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen zugleich die Geschäfte<br />
der nicht bestehenden Staatsanwaltschaften bei den Amtsgerichten wahr. Die Behördenbezeichnungen<br />
werden – anders als bisher – jetzt ausdrücklich geregelt<br />
(Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2).<br />
Absatz 3 stellt klar, dass die Ministerin oder der Minister die Errichtung und Aufhebung<br />
von Zweigstellen der Staatsanwaltschaft als Justizverwaltungsangelegenheit<br />
durch Anordnung regeln kann. Einer Verordnung bedarf es nicht. Das Gesetz beschränkt<br />
die Gestaltungsbefugnis auf die Einrichtung von Zweigstellen, deren<br />
räumlicher Zuständigkeitsbereich mindestens einen ganzen Amtsgerichtsbezirk<br />
umfasst. Eine kleinere Gliederung ist unzulässig.<br />
Eine Regelung über die Ernennung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten ist<br />
nicht übernommen worden. § 5 Absatz 4 BbgGerNeuOG ist durch jüngere Normen<br />
des Beamtenrechts gegenstandslos geworden, die die Zuständigkeit auf den Generalstaatsanwalt<br />
übertragen.
2BZu § 8: Dienstaufsicht<br />
11<br />
Die Vorschrift übernimmt nahezu wörtlich den § 6 BbgGerNeuOG. Sie regelt die<br />
Zuständigkeit für die Dienstaufsicht über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
und die Staatsanwaltschaften. Die Dienstaufsicht umfasst zum einen die<br />
Bereiche der Fürsorge und der personalrechtlichen Entscheidungen, etwa über die<br />
Gewährung von Urlaub, Nebentätigkeits- und Aussagegenehmigungen, und zum<br />
anderen die Überwachung mit dem Ziel, zur treuen Erfüllung der Pflichten anzuhalten<br />
und das Begehen von Pflichtverletzungen zu verhindern.<br />
Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte üben die Dienstaufsicht über ihr Gericht<br />
aus, die Direktoren der Amtsgerichte allerdings nicht über die Richter. Übergeordnete<br />
Dienstaufsichtsbehörde ist der Präsident des übergeordneten Gerichts, für<br />
das präsidentenbesetzte Amtsgericht Potsdam allerdings der Präsident des Oberlandesgerichts,<br />
der zugleich obere Dienstaufsichtsbehörde für die anderen Amtsgerichte<br />
ist. Oberste Behörde ist das Ministerium der Justiz. In der Staatsanwaltschaft<br />
besteht die naheliegende dreistufige Ordnung der Dienstaufsichtsbehörden.<br />
23BZu den<br />
§§ 9 und 10: Ergänzende Zuständigkeitsregelungen<br />
Mit diesen Normen werden die §§ 8 und 10 BbgGerNeuOG übernommen. Geregelt<br />
werden landesrechtliche Ergänzungen zu bundesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten<br />
der Landgerichte, der Landgerichtspräsidenten und der Gerichtsvollzieherinnen<br />
und Gerichtsvollzieher. Der Bezug auf das – nicht mehr geltende –<br />
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 10 Absatz 1<br />
Nr. 6 BbgGerNeuOG) wird nicht durch eine spezielle Verweisung ersetzt. Dadurch<br />
wird deutlich, dass die Gerichte die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher<br />
mit allen Zustellungen und Vollstreckungshandlungen beauftragen können, die<br />
nicht ausschließlich anderen Vollstreckungsorganen zugewiesen sind.<br />
§ 9 BbgGerNeuOG braucht nicht übernommen zu werden. Die dort vorgesehene<br />
Zuständigkeitskonzentration für das Handels- und das Genossenschaftsregister<br />
auf die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte ergibt sich inzwischen aus § 376<br />
Absatz 1 FamFG.<br />
24BZu den<br />
§§ 11 und 12: ehrenamtliche Richterinnen und Richter<br />
Die Normen übernehmen die §§ 12 und 12 a BbgGerNeuOG unverändert. Die<br />
Reihenfolge wird umgedreht, weil es mehr Handelsrichterinnen und Handelsrichter<br />
als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gibt.<br />
25BZu den<br />
§§ 13 bis 16, 18, 19: Folgen der Änderung der Gerichtseinteilung<br />
Ändert sich die Bezirkseinteilung der Gerichte, so ist zu entscheiden, ob sich die<br />
Änderung auch auf die bei den betroffenen Gerichten anhängigen Sachen auswirken<br />
soll. Einer Entscheidung bedarf auch, welches Gericht die Sachen fortführen<br />
soll, die bei einem aufgehobenen Gericht anhängig waren.<br />
Die Rechtsfolgen von Bezirksänderungen und Gerichtsaufhebungen waren durch<br />
das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung<br />
(BGBl. III, 300-4) geregelt, das unangefochten für fortgeltendes Bundesrecht<br />
gehalten wurde. Dieses Gesetz wurde durch Artikel 20 des Ersten Gesetzes
12<br />
über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums<br />
der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung vom 24. April<br />
2008 aufgehoben. Seine Regelungsgegenstände sind nun teilweise den Prozessordnungen<br />
des Bundes zuzuordnen, die schon zuvor für einige Konstellationen<br />
rechtsfolgegleiche Regelungen enthielten. Soweit dabei Lücken verbleiben, die die<br />
Justizgewährung bei Bezirksänderungen oder Gerichtsaufhebungen beeinträchtigen<br />
würden, ist zu Gunsten des Bundesrechts geltungserhaltend anzunehmen,<br />
dass der betreffende Bereich bundesrechtlich ungeregelt geblieben ist und der<br />
Landesgesetzgebung offensteht (Artikel 72 Absatz 1 GG).<br />
Bundesgesetzlich geregelt ist die sachbezogene Folge der Bezirksänderung eines<br />
weiterbestehenden Gerichts. Es gilt die perpetuatio fori. Das Gericht bleibt für die<br />
bei ihm schon vor der Bezirksänderung rechtshängigen Sachen zuständig, auch<br />
wenn es nach der neuen Bezirksabgrenzung nicht mehr zuständig wäre (§ 261<br />
Absatz 3 Nr. 2 ZPO, § 2 Absatz 2 FamFG, § 207 Absatz 1 StPO). Das betrifft aus<br />
Anlass dieses Gesetzgebungsvorhabens die bei den Landgerichten Potsdam und<br />
Frankfurt (Oder) und den Amtsgerichten Königs Wusterhausen, Nauen und<br />
Schwedt (Oder) rechtshängigen Sachen, für die sie nach den Bezirksänderungen<br />
nicht mehr zuständig wären, weil Bezirksteile anderen Gerichten zugeordnet werden<br />
oder Konzentrationsregelungen Sachen anderen Gerichten zuweisen. Diese<br />
Sachen haben die Gerichte kraft Bundesrechts fortzuführen.<br />
Regelungsbedarf besteht für die Folgen der Aufhebung eines Gerichts für die bei<br />
ihm anhängig gewesenen Sachen (§ 13) und für den Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen<br />
neu zugeordneter Gerichte (§ 14). Für diese Fragen sind allgemeine<br />
Regelungen vorgesehen, die um eine Meistbegünstigung für Zuständigkeitsversehen<br />
während der Übergangszeit ergänzt werden (§§ 15, 16). Besondere Regelungen<br />
für die jeweilige Neuordnung betreffen die Zuweisung der ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter (§ 17 und die später in Kraft tretenden §§ 20 bis 25) und<br />
eine Sonderzuweisung, die sich auf die Einrichtung der Zweigstelle in Guben bezieht<br />
(§ 19).<br />
26BZu §<br />
13: Verfahrensübergang nach Aufhebung eines Gerichts<br />
Ein Gericht, dem der gesamte Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugeordnet<br />
wird, tritt an dessen Stelle (Absatz 1). Es hat alle Verfahren fortzuführen, die bei<br />
dem aufgehobenen Gericht anhängig waren. Das gilt sowohl für erstinstanzliche<br />
Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />
Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, dann<br />
sollen die anhängigen Sachen auf diese Gerichte verteilt werden. Das erfordert<br />
zwar einen erheblichen Aufwand, weil für jedes einzelne Verfahren geprüft werden<br />
muss, welches Gericht nun zuständig ist. Die Übernahme aller Verfahren durch<br />
nur ein Gericht hätte aber noch größere Nachteile. Sie würde zu plötzlicher Überlastung<br />
führen, der nicht wirksam begegnet werden kann. Eine der Überlast entsprechende<br />
Ausstattung würde sich bald als übermäßig erweisen, wenn die Übergangsverfahren<br />
erledigt sind und neu eingehende Sachen nur aus dem übernommenen<br />
Bezirksteil kommen. Die anhängigen Sachen werden deshalb so verteilt,<br />
als würden sie erst nach Inkrafttreten der neuen räumlichen Gliederung anhängig<br />
gemacht werden (Absatz 2 Satz 1). Lässt sich danach keine Entscheidung treffen,<br />
weil für die Sache bei mehreren oder gar keinem der übernehmenden Gerichte<br />
eine örtliche Zuständigkeit besteht, so übernimmt sie das Gericht, in dessen Be-
13<br />
zirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts liegt (Absatz 2 Satz 2). Auch dies gilt sowohl<br />
für erstinstanzliche Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />
Für Strafverfahren bedarf es einer Sonderregel (Absatz 3). Die Richterbank darf<br />
nach Beginn der Hauptverhandlung nicht verändert werden (§ 209 Absatz 1<br />
StPO). Dennoch muss die Aufhebung eines Gerichts nicht zur Aussetzung der<br />
Hauptverhandlung führen. Maßgeblich ist nicht die Identität der Institution, sondern<br />
die Personenidentität der Richterinnen und Richter. Die Strafsache wird deshalb<br />
von dem nach den Regeln der Absätze 1 oder 2 zu bestimmenden Gericht übernommen.<br />
Nur wenn dort an dem Tag, an dem die Hauptverhandlung fortzusetzen<br />
ist, gemäß den gesetzlichen Normen der Gerichtsverfassung und dem Geschäftsverteilungsplan<br />
dieselben Richterinnen und Richter zur Entscheidung berufen sind<br />
wie zuvor an dem aufgehobenen Gericht, kann verhandelt werden. Andernfalls ist<br />
mit der Hauptverhandlung vor dem übernehmenden Gericht von neuem zu beginnen.<br />
Auch diese Regelung gilt für Hauptverhandlungen aller Instanzen.<br />
27BZu §<br />
14: Rechtsmittel<br />
Auf die Rechtsmittelzuständigkeit soll sich die nachträgliche Änderung der Zuordnung<br />
des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht auswirken (Absatz<br />
1). Die Entscheidung ist bei dem Gericht anzufechten, das vor der Neuordnung<br />
zuständig war.<br />
Ist (auch) dieses Gericht aufgehoben, so wird es nach denselben Regeln ersetzt,<br />
nach denen ein schon anhängiges Rechtsmittelverfahren übergehen würde (Absatz<br />
2).<br />
28BZu §<br />
15: Benachteiligungsverbot<br />
Die Vorschriften über den Verfahrensübergang und die Rechtsmittelzuständigkeit<br />
nach der Neuordnung von Gerichtsbezirken oder der Aufhebung von Gerichten<br />
werden nur selten anzuwenden sein. Sie sind präzise, um die gesetzlichen Richterinnen<br />
und Richter, die das Verfahren fortzuführen haben, zweifelsfrei zu bestimmen,<br />
aber gerade deshalb auch unübersichtlich. Da die Verfahrensbeteiligten die<br />
Gerichtsneuordnung in keiner Weise zu vertreten haben, soll sie aus der Anwendung<br />
der Überleitungsvorschriften keinerlei Nachteil treffen können. Wer sich –<br />
aus Versehen oder auch aus Nachlässigkeit – in der Übergangszeit nach der<br />
Neuordnung an das falsche Gericht wendet, wird von allen ungünstigen Rechtsfolgen<br />
freigestellt, die daraus unter regelmäßigen Bedingungen folgen würden. Die<br />
Absätze 1 und 2 regeln die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Rechtsmittel und<br />
jede andere Prozesserklärung bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist,<br />
wenn sie bei einem der nach den §§ 13 und 14 in Betracht kommenden Gerichte<br />
eingeht. Damit wird nicht die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts fingiert.<br />
Wenn es unzuständig ist, hat es die Erklärung oder die mit der Erklärung entstandene<br />
neue Sache an das zuständige Gericht abzugeben, ohne dass es dazu eines<br />
weiteren Antrags bedarf (Absatz 3). Die Fiktion richtet sich allein darauf, dass die<br />
Erklärung zu der Zeit beim zuständigen Gericht eingegangen ist, zu der sie das<br />
unzuständige Gericht erreicht hat. Auch eine Fristverlängerung ist mit den Regelungen<br />
deshalb nicht verbunden. Der Verfahrensbeteiligte ist so zu behandeln, als<br />
habe er sich an das zuständige Gericht gewandt. Etwaige Mehrkosten dürfen ihn<br />
nicht wegen der Unzuständigkeit und der Abgabe treffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1
14<br />
GKG), sondern sie werden wie die übrigen Kosten des Verfahrens verteilt. Die Fiktion<br />
wirkt nicht nur prozessual, sondern auch materiellrechtlich.<br />
29BZu §<br />
16: Kostenbefreiung<br />
Maßnahmen der Gerichtsorganisation sollen für die Verfahrensbeteiligten keine<br />
Kosten auslösen. Entschließt sich das Land, Gerichtsbezirke oder Gerichtszuordnungen<br />
oder Zuständigkeiten neu zu ordnen, so soll es für Verfahrenshandlungen,<br />
die nur wegen der Neuordnung erforderlich werden, von den Beteiligten keine Kosten<br />
verlangen dürfen. Von Bedeutung ist diese Vorschrift nach dem derzeit geltenden<br />
Kostenrecht des Bundes vor allem für die Registerverfahren. Geht allein<br />
wegen der Neuordnung, also ohne dass der Beteiligte seinen Sitz verlegt, die Zuständigkeit<br />
für die Führung des Handels-, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister<br />
auf ein anderes Gericht über, so sieht das Bundesrecht eine<br />
Befreiung von den Kosten für die Eintragung in das Register des übernehmenden<br />
Gerichts nicht vor.<br />
Die Norm erweitert das Benachteilungsverbot des § 15 auf das gesamte Kostenrecht.<br />
Die Gesetzgebungsbefugnis des Landes folgt aus der ausdrücklichen Zulassung<br />
sachlicher Kostenbefreiungen durch Landesrecht (§ 2 Absatz 3 Satz 2,<br />
Absatz 4 Satz 2 GKG, § 2 Absatz 2 FamGKG, § 11 Absatz 2 Satz 2 KostO). § 9<br />
JKGBbg lässt weitere Kostenbefreiungen außerhalb des dort bestehenden Normenzusammenhangs<br />
zu.<br />
30BZu §<br />
17: Verweise auf Kreis- und Bezirksgerichte<br />
Die Regel entspricht dem § 13 Absatz 1 BbgGerNeuOG. Soweit noch Zuständigkeitszuweisungen<br />
an die Kreis- und Bezirksgerichte vorhanden sind, werden sie<br />
auf die heute zuständigen Gerichte umgelenkt.<br />
31BZu §<br />
18: Zuweisung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter<br />
Diese Vorschrift enthält Übergangsrecht aus Anlass der Aufhebung des Amtsgerichts<br />
Guben.<br />
Die aufnehmenden Amtsgerichte Cottbus und Lübben (Spreewald) werden mehr<br />
Verfahren zu erledigen haben als bislang, nämlich zusätzlich diejenigen aus den<br />
hinzukommenden Bezirksteilen. Dazu benötigen sie zusätzliches Personal. Während<br />
die Zuweisung weiterer Berufsrichterinnen, Berufsrichter, Beamtinnen, Beamten<br />
und Angestellten in den dafür vorgesehenen personalrechtlichen Verfahren<br />
geschieht, muss die Zuordnung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter<br />
durch Gesetz geändert werden. Auch auf die ehrenamtlichen Richterinnen und<br />
Richter bezieht sich die Garantie der gesetzlichen Richterin und des gesetzlichen<br />
Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Die Verfahrensbeteiligten können beanspruchen,<br />
dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur durch förmliches<br />
Gesetz und nur aus sachlichem Grund einem anderen als dem Gericht zugewiesen<br />
werden, für das sie bestellt wurden. Dieser sachliche Grund liegt in der<br />
Neuordnung der Gerichtsbezirke und der daraus folgenden Notwendigkeit, die<br />
Richterbank an den aufnehmenden Gerichten zu verstärken.<br />
Die Hauptschöffinnen und Hauptschöffen werden nach ihrem Wohnsitz dem<br />
Amtsgericht Lübben (Spreewald) oder der Zweigstelle Guben des Amtsgericht
15<br />
Cottbus zugewiesen. Die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden der Zweigstelle<br />
zugeordnet (Absatz 1). Bei der Zweigstelle wird nach § 18 BbgGerOrgG-E und<br />
§ 1 Absatz 2 ZwStV-E ein Schöffengericht bestehen müssen. Sonderregeln für<br />
Schöffengerichte außerhalb des Sitzes des Amtsgerichts sieht das Gerichtsverfassungsgesetz<br />
nicht vor. Da auch die Einrichtung einer Zweigstelle – wie die Einrichtung<br />
einer auswärtigen Strafkammer – von Zweckmäßigkeitserwägungen der<br />
räumlichen Nähe der Verfahrensbeteiligten zum Sitz des Gerichts getragen wird,<br />
kann § 78 Absatz 3 GVG entsprechend angewandt werden. Das auf den Bezirksteil<br />
der Zweigstelle beschränkte Schöffengericht erhält danach eigene Schöffinnen-,<br />
Schöffen-, Hilfsschöffinnen- und Hilfsschöffenlisten. Zukünftig wird die erforderliche<br />
Zahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Zweigstelle<br />
gesondert festgesetzt werden (§ 43 Absatz 1 GVG). Für die Übergangszeit bis zur<br />
nächsten Schöffinnen- und Schöffenwahl werden die bislang beim Amtsgericht<br />
Guben bestellten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen ihre Aufgabe bei der<br />
Zweigstelle fortführen, wenn sie in deren Bezirk wohnen. Die anderen Hauptschöffinnen<br />
und Hauptschöffen werden dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugeordnet.<br />
Sie stehen dort für die etwaige Bildung eines weiteren Schöffengerichts zur<br />
Verfügung (Absatz 2). In den kommenden Jahren nehmen sie wie die anderen<br />
Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an der Auslosung für alle Schöffengerichte<br />
teil.<br />
Es ist eine Sonderregel erforderlich (Absatz 3), die für den Fall gilt, dass Schöffinnen<br />
und Schöffen, die nach ihrem Wohnort an das Amtsgericht Lübben (Spreewald)<br />
zugewiesen werden, bei dem Amtsgericht Guben an einer Hauptverhandlung<br />
teilnehmen, die nach der Neuordnung an der Zweigstelle fortgesetzt wird.<br />
Diese Schöffinnen und Schöffen werden zwar dem aufnehmenden Gericht zugewiesen,<br />
bleiben aber nur für die restliche Dauer der begonnenen Hauptverhandlung<br />
zugleich Schöffinnen und Schöffen des abgebenden Gerichts, um die Hauptverhandlung<br />
nicht aussetzen zu müssen (§ 226 Absatz 1 StPO).<br />
32BZu §<br />
19: Verfahrensübergang vom Amtsgericht Guben<br />
Die Aufhebung des Amtsgerichts Guben, dessen Bezirk auf die Amtsgerichte<br />
Cottbus und Lübben (Spreewald) aufgeteilt wird, hätte nach § 13 Absatz 2 zur<br />
Folge, die in Guben anhängigen Sachen an die beiden aufnehmenden Gerichte zu<br />
verteilen. Von dieser allgemeinen Regel soll abgewichen werden, weil in Guben<br />
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus eingerichtet wird (§ 1 Absatz 1 ZwStV-<br />
E). Die Zweigstelle führt alle Sachen des aufgehobenen Amtsgerichts fort (§ 1 Absatz<br />
2 Satz 2 ZwStV-E). Damit wird zum einen das aufwendige Verteilen der Sachen<br />
auf zwei Gerichte vermieden. Zum anderen wird eine allmähliche Verkleinerung<br />
des Amtsgerichts zur Zweigstelle erreicht, die für alle anhängigen Sachen<br />
zuständig bleibt, neue Sachen aber nur aus dem zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus<br />
gehörenden Teil des alten Bezirks erhält.<br />
4BZu Artikel 2: Neuordnung der Landgerichtsbezirke<br />
Zum 1. Januar 2013 (Artikel 7 Absatz 4) wird der Amtsgerichtsbezirk<br />
Schwedt/Oder aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) herausgelöst und<br />
dem Landgerichtsbezirk Neuruppin zugeordnet. Der Amtsgerichtsbezirk Königs<br />
Wusterhausen wird aus dem Landgerichtsbezirk Potsdam herausgelöst und dem<br />
Landgerichtsbezirk Cottbus zugeordnet. Dazu wird das neue Gerichtsorganisationsgesetz<br />
(Artikel 1) erstmals geändert:
16<br />
3BZu Nr. 1: Änderung der Landgerichtsbezirke<br />
Die Änderung der Aufzählungen, die die Amtsgerichte den Landgerichten zuordnen<br />
(§ 4 BbgGerOrgG-E), bewirkt den Übergang des Amtsgerichtsbezirks<br />
Schwedt/Oder vom Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) in den Landgerichtsbezirk<br />
Neuruppin und des Amtsgerichtsbezirks Königs Wusterhausen vom Landgerichtsbezirk<br />
Potsdam in den Landgerichtsbezirk Cottbus.<br />
34BZu Nr.<br />
2: Zuweisung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter<br />
Diese Vorschriften enthalten Übergangsrecht aus Anlass der Neuzuordnungen.<br />
Die aufnehmenden Landgerichte Cottbus und Neuruppin werden mehr Verfahren<br />
zu erledigen haben als bislang, nämlich insbesondere diejenigen aus den hinzukommenden<br />
Amtsgerichtsbezirken. Dazu benötigen sie zusätzliches Personal, das<br />
bei den abgebenden Landgerichten Frankfurt (Oder) und Potsdam nicht mehr benötigt<br />
wird. Während die Zuweisung weiterer Berufsrichterinnen, Berufsrichter,<br />
Beamtinnen, Beamten und Angestellten in den dafür vorgesehenen personalrechtlichen<br />
Verfahren geschieht, muss die Zuordnung der ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter durch Gesetz geändert werden. Auch auf die ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter bezieht sich die Garantie der gesetzlichen Richterin und des<br />
gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Die Verfahrensbeteiligten<br />
können beanspruchen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur<br />
durch förmliches Gesetz und nur aus sachlichem Grund einem anderen als dem<br />
Gericht zugewiesen werden, für das sie bestellt wurden. Dieser sachliche Grund<br />
liegt in der Neuordnung der Gerichtsbezirke und der daraus folgenden Notwendigkeit,<br />
die Richterbank an den aufnehmenden zu Lasten der abgebenden Gerichte<br />
zu verstärken.<br />
Die Schöffinnen, Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter aus den Bezirken<br />
der Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder werden aus dem<br />
jeweils abgebenden Landgericht herausgelöst und für den Rest ihrer Amtszeit<br />
dem jeweils aufnehmenden Landgericht zugewiesen (§ 20 Absatz 1, § 21, § 23<br />
Absatz 1, § 24). Da nach der Verkündung des Gesetzes schon feststehen wird,<br />
dass die Schöffinnen und Schöffen ab dem Inkrafttreten der §§ 20 und 23 am 1.<br />
Januar 2013 den Landgerichten Cottbus bzw. Neuruppin zugehören werden, sind<br />
sie bei der Auslosung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen. Es ist eine Sonderregel<br />
erforderlich (§§ 20 Absatz 2, 23 Absatz 2), die für den Fall gilt, dass von der<br />
Neuzuweisung betroffene Schöffinnen und Schöffen bei den abgebenden Landgerichten<br />
an einer Hauptverhandlung teilnehmen, die nach der Neuordnung dort<br />
fortgesetzt wird. Diese Schöffinnen und Schöffen werden zwar dem jeweils aufnehmenden<br />
Landgericht zugewiesen, bleiben aber nur für die restliche Dauer der<br />
begonnenen Hauptverhandlung zugleich Schöffinnen und Schöffen des abgebenden<br />
Gerichts, um die Hauptverhandlung nicht aussetzen zu müssen (§ 226 Absatz<br />
1 StPO).<br />
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen, die aus<br />
dem Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder stammen, werden vom abgebenden<br />
Amtsgericht Frankfurt (Oder) an das aufnehmende Amtsgericht Neuruppin überwiesen<br />
(§ 22).
17<br />
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verliert mit seiner Neuzuordnung die Zuständigkeit<br />
als Landwirtschaftsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk Potsdam.<br />
Neues Landwirtschaftsgericht dort wird das Amtsgericht Rathenow (Artikel 5<br />
Nr. 2). Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus dem Amtsgerichtsbezirk<br />
Königs Wusterhausen stammen, werden dem für diesen Bezirk künftig zuständigen<br />
Amtsgericht Cottbus zugewiesen (§ 25 Absatz 1), die anderen dem<br />
Amtsgericht Rathenow (§ 25 Absatz 2). Alle ehrenamtlichen Richterinnen und<br />
Richter bleiben zugleich dem Amtsgericht Königs Wusterhausen zugewiesen, damit<br />
es die anhängigen Sachen erledigen kann, für die es zuständig bleibt (§ 261<br />
Absatz 3 Nr. 2 ZPO).<br />
5BZu Artikel 3: Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg<br />
Die Änderungen des Gesetzes zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit heben<br />
das Arbeitsgericht Senftenberg auf und errichten zugleich auswärtige Kammern<br />
des aufnehmenden Arbeitsgerichts Cottbus, die das aufgehobene Gericht an seinem<br />
bisherigen Sitz ersetzen.<br />
Dazu wird das Arbeitsgericht Senftenberg aus der Liste der Arbeitsgerichte gestrichen<br />
(Nummer 1 Buchstabe a) und sein Bezirk dem Bezirk des Arbeitsgerichts<br />
Cottbus zugeordnet (Nummer 1 Buchstabe b). Auch die Einrichtung auswärtiger<br />
Kammern bedarf in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Gesetzesform (§ 14 Absatz 2<br />
Nr. 5 ArbGG). Dazu wird dem § 2 ein weiterer Absatz angefügt (Nummer 1 Buchstabe<br />
c), der zugleich auf Grund des § 14 Absatz 2 Nr. 3 ArbGG innerhalb des<br />
neuen Arbeitsgerichtsbezirks Cottbus eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen<br />
Kammern vorsieht. Die Kammern in Senftenberg werden sowohl die bei dem aufgehobenen<br />
Arbeitsgericht Senftenberg anhängigen Sachen erledigen als auch<br />
künftig für alle Verfahren des vormaligen Arbeitsgerichtsbezirks örtlich zuständig<br />
sein. Damit wird eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen Kammern gesetzlich<br />
angeordnet, aus der eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kammern in<br />
Cottbus und den Kammern in Senftenberg folgt, die durch das Präsidium nicht<br />
mehr geändert werden kann. Die Einrichtung der auswärtigen Kammern in Senftenberg<br />
erreicht damit das Ziel, alle arbeitsrechtlichen Verfahren aus dem bisherigen<br />
Bezirk des Arbeitsgerichts Senftenberg weiterhin in den dort eingerichteten<br />
Kammern zu erledigen, um den Parteien und ihren Bevollmächtigten den Weg<br />
nach Cottbus zu ersparen.<br />
Diese Änderungen können schon am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Da das neue<br />
Gerichtsorganisationsgesetz (Artikel 1) erst danach, am 1. April 2012, in Kraft tritt,<br />
kann erst dann auf dessen allgemeines Übergangsrecht verwiesen werden<br />
(Nummer 2). Zuvor bedarf es einer besonderen Regelung, die die Verfahren und<br />
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vom Arbeitsgericht Senftenberg auf<br />
die dort eingerichteten Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus überleitet (Nummer<br />
3).<br />
6BZu Artikel 4: Folgeänderungen aus Anlass der Aufhebung des Amtsgerichts<br />
Guben<br />
35BZu Absatz<br />
1:<br />
Mit der Aufhebung des Amtsgerichts Guben entfällt der Bereitschaftsdienstverbund<br />
mit dem Amtsgericht Cottbus. Das Präsidium kann für den gesamten Amts-
18<br />
gerichtsbezirk einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan aufstellen (§ 1 Absatz<br />
3 ZwStV-E), so dass für die Zweigstelle kein auf ihren Bezirksteil beschränkter<br />
Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss.<br />
36BZu Absatz<br />
2:<br />
Die Zweigstellenverordnung wird in zweifacher Hinsicht geändert: Eingefügt wird<br />
die Regelung zur Errichtung der Zweigstelle Guben an der Stelle des dort aufgehobenen<br />
Amtsgerichts. Aufgehoben wird der Gerichtstag des Amtsgerichts Bad<br />
Liebenwerda in Finsterwalde.<br />
37BZu Nr.<br />
1: Rechtsbereinigung<br />
Die Überschrift wird angepasst. Da ein Gerichtstag nicht mehr geregelt wird,<br />
braucht er in der Überschrift nicht mehr erwähnt zu werden.<br />
38BZu Nr.<br />
2: Zweigstelle in Guben; Gerichtstag in Finsterwalde<br />
Mit der Neufassung des § 1 wird auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 a GVG<br />
eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus in Guben eingerichtet. Sie tritt für den<br />
Teil des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks Guben, der zukünftig zum Amtsgerichtsbezirk<br />
Cottbus gehören wird, vollständig an die Stelle des aufgehobenen<br />
Amtsgerichts. Für den Bereitschaftsdienst kann das Präsidium einen gemeinsamen<br />
Dienstplan für den gesamten Bezirk aufstellen. Die Zweigstelle erledigt zudem<br />
alle bei dem Amtsgericht Guben bei dessen Aufhebung anhängig gewesenen<br />
Sachen, so dass eine Aufteilung zwischen den Amtsgerichten Cottbus und Lübben<br />
(Spreewald) nicht erforderlich ist.<br />
Bisher war im § 1 der Gerichtstag in Finsterwalde geregelt. Durch das Ersetzen<br />
des Wortlauts wird diese Regelung aufgehoben. Der Gerichtstag hat seine Bedeutung<br />
so weitgehend eingebüßt, dass er entbehrlich geworden ist. Der Gerichtstag<br />
wird – entgegen dem Sinn seiner Einrichtung – nicht mehr genutzt, um Anträge<br />
zum Protokoll einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers zu erklären. Inzwischen<br />
dient er vor allem dazu, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, die<br />
odr der den Gerichtstag abhält, Post an das Amtsgericht zu übergeben. Dazu bedarf<br />
es des Aufwandes eines Gerichtstages nicht.<br />
7BZu Artikel 5: Weitere Zuständigkeitsänderungen<br />
39BZu Nr.<br />
1: Zentrales Vollstreckungsgericht<br />
Mit § 3 b 2. GerZV wird das zentrale Vollstreckungsgericht bestimmt, um die Zuständigkeitsregeln<br />
an das ab 2013 geltende neue Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung<br />
anzupassen. Das Amtsgericht Nauen hat schon bislang die Aufgabe<br />
des zentralen Schuldnerinnen- und Schuldnerverzeichnisses wahrgenommen, die<br />
künftig durch die umfassende Zuständigkeit als zentrales Vollstreckungsgericht<br />
ersetzt wird. Die Verordnung zur Errichtung eines Zentralen Schuldnerverzeichnisses<br />
kann deshalb aufgehoben werden (Artikel 7 Absatz 6).
19<br />
40BZu Nr. 2, 3: Folgeänderungen aus Anlass der Neuordnung der Landgerichtsbezirke<br />
In der Zweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung sind die Normen zusammengefasst,<br />
mit denen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigungen zuständige Gerichte<br />
abweichend von nachgiebigen gesetzlichen Festlegungen bestimmt werden<br />
oder Aufgaben auf einzelne Gerichte konzentriert werden, so dass deren örtliche<br />
Zuständigkeit über ihren allgemeinen Bezirk hinausreicht. In dieser Verordnung<br />
sind Änderungen erforderlich, die sich aus der neuen Zuordnung der Amtsgerichte<br />
Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder ergeben.<br />
Die Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder müssen aus den bestehenden<br />
Konzentrationszuordnungen für die Zwangsversteigerungs- und<br />
Zwangsverwaltungssachen herausgelöst werden (Artikel 5 Nummer 3). Diese Sachen<br />
werden für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder künftig durch das Amtsgericht<br />
Neuruppin erledigt, während im Landgerichtsbezirk Cottbus eine Konzentration<br />
nicht besteht, so dass das Amtsgericht Königs Wusterhausen diese Zuständigkeit<br />
zu übernehmen hat.<br />
Für den Landgerichtsbezirk Potsdam wird das Amtsgericht Rathenow als neues<br />
zentrales Landwirtschaftsgericht bestimmt (Artikel 5 Nummer 2). Das bislang zuständige<br />
Amtsgericht Königs Wusterhausen kann diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen,<br />
weil es künftig dem Landgerichtsbezirk Cottbus zugehören wird.<br />
Die Regelungen, die den Bereitschaftsdienst in den Amtsgerichtsbezirken<br />
Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen betreffen, treten vor der Neuzuordnung<br />
außer Kraft (§ 15 Satz 2 2. GerZV). Anpassungen sind deshalb erst bei einer etwaigen<br />
Nachfolgeregelung zu berücksichtigen.<br />
8BZu Artikel 6: Dienstaufsicht<br />
Für den Anwaltsgerichtshof fehlt bislang eine Regelung über die Zuständigkeit zur<br />
überwachenden Dienstaufsicht. Sie wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts<br />
zugewiesen. Das entspricht der bisherigen Anwendungspraxis.<br />
9BZu Artikel 7: Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Die einzelnen Teile des Gesetzes sollen erst dann in Kraft treten, wenn die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung der Neuregelungen geschaffen sein werden.<br />
Das betrifft vor allem die erforderlichen Baumaßnahmen für die Aufnahme des<br />
zusätzlichen Personals bei den Gerichten und Behörden, deren Bezirke vergrößert<br />
werden.<br />
Deshalb treten nacheinander in Kraft<br />
die Regelung zur Änderung von Aufsichtsbefugnissen sogleich nach der Verkündung,<br />
das Ersetzen des Arbeitsgerichts Senftenberg durch auswärtige Kammern am 1.<br />
Januar 2012,
20<br />
das Ersetzen des Amtsgerichts Guben durch eine Zweigstelle am 1. April 2012<br />
und bei dieser Gelegenheit auch die Rechtsbereinigung in der Gerichtsorganisation,<br />
die Neuordnung der Landgerichtsbezirke am 1. Januar 2013 und<br />
die Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts ebenfalls am 1. Januar<br />
2013.<br />
Zugleich treten die Gesetze und Verordnungen außer Kraft, die durch die Neuregelungen<br />
ersetzt werden.