Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
TZu Artikel 1: <strong>Brandenburg</strong>isches Gerichtsorganisationsgesetz<br />
8<br />
Die Vorschriften über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind derzeit<br />
auf mehrere Gesetze verteilt, die noch aus den Jahren nach der Neuerrichtung<br />
des Landes stammen, nämlich das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit<br />
der Justiz des Landes <strong>Brandenburg</strong> von 1991, das <strong>Brandenburg</strong>ische Kreisgerichtsbezirksgesetz<br />
von 1992 und das <strong>Brandenburg</strong>ische Gerichtsneuordnungsgesetz<br />
von 1993. Diese Gesetze werden in einem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />
zusammengeführt. Begleitende Regelungen (§ 1 des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />
Grundbuchgesetzes von 1992, die Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei<br />
den Kreisgerichten von 1992 und die Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern<br />
und Schöffen von 1992) werden teilweise in das neue Gesetz übernommen<br />
und andernteils nicht mehr benötigt, so dass sie aufgehoben werden<br />
können (Artikel 7 Abs. 5).<br />
15BZu §<br />
1: Amtsgerichte<br />
Absatz 1 Satz 1 legt die Sitzgemeinden der Amtsgerichte und damit deren Anzahl<br />
fest. Die Norm entspricht § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Anders als dort werden die<br />
Amtsgerichte des gesamten Landes zunächst in alphabetischer Reihenfolge genannt.<br />
Die Bezirksabgrenzung folgt im § 2, die Verteilung auf die Landgerichtsbezirke<br />
im § 4. Das Amtsgericht Guben wird nicht mehr genannt. Es ist damit mit<br />
dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben und wird durch eine Zweigstelle des<br />
Amtsgerichts Cottbus ersetzt (§ 1 ZwStV-E).<br />
Absatz 1 Satz 2 enthält eine gleitende Verweisung auf die Norm, die den jeweiligen<br />
Namen der Sitzgemeinde festlegt. Ändert sich der Name der Sitzgemeinde,<br />
so ändert sich zugleich die Bezeichnung des dort ansässigen Amtsgerichts. Die<br />
Bekanntmachung gemäß Absatz 2 Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs-<br />
oder Verkündungsblatt hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die<br />
gemäß Satz 2 eintretende oder eingetretene Änderung.<br />
Absatz 2 überträgt – wie bislang § 3 BbgKrGBG – die auf § 13 a GVG beruhende<br />
Ermächtigung auf die Ministerin oder den Minister der Justiz. Die Norm ist die<br />
künftige Ermächtigungsgrundlage der Zweigstellenverordnung. Zugleich wird angeordnet,<br />
dass nicht nur die Bildung einer dauerhaft eigenständig arbeitsfähigen<br />
Einheit außerhalb des Gerichtssitzes (Zweigstelle), sondern auch das bloße Abhalten<br />
von Sitzungstagen außerhalb des Gerichtssitzes einer Verordnung bedarf.<br />
Das entspricht ebenfalls der geltenden Rechtslage. Der Umfang der Ermächtigung<br />
ist – gleichfalls wie bislang – auf die Amtsgerichte beschränkt. Für die Landgerichte<br />
besteht sie nicht (vgl. § 3). Die Bildung auswärtiger Kammern der Landgerichte<br />
ist deshalb nur zulässig, wenn das Bundesrecht selbst eine spezielle Verordnungsermächtigung<br />
enthält.<br />
16BZu §<br />
2: Amtsgerichtsbezirke<br />
Absatz 1 grenzt die Amtsgerichtsbezirke voneinander ab. Das geschieht im geltenden<br />
Recht durch die Anlagen zu § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Da die Abgrenzung<br />
der Bezirke einer der Regelungsschwerpunkte des Organisationsgesetzes ist, wird<br />
die Regelung in den Text des Gesetzes aufgenommen. Dadurch soll der Eindruck<br />
vermieden werden, eine nur nebensächliche Detailregelung sei in die Anlage gerückt<br />
worden.