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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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TZu Artikel 1: <strong>Brandenburg</strong>isches Gerichtsorganisationsgesetz<br />

8<br />

Die Vorschriften über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind derzeit<br />

auf mehrere Gesetze verteilt, die noch aus den Jahren nach der Neuerrichtung<br />

des Landes stammen, nämlich das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit<br />

der Justiz des Landes <strong>Brandenburg</strong> von 1991, das <strong>Brandenburg</strong>ische Kreisgerichtsbezirksgesetz<br />

von 1992 und das <strong>Brandenburg</strong>ische Gerichtsneuordnungsgesetz<br />

von 1993. Diese Gesetze werden in einem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />

zusammengeführt. Begleitende Regelungen (§ 1 des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />

Grundbuchgesetzes von 1992, die Verordnung zur Überleitung von Verfahren bei<br />

den Kreisgerichten von 1992 und die Verordnung über die Zuweisung von Handelsrichtern<br />

und Schöffen von 1992) werden teilweise in das neue Gesetz übernommen<br />

und andernteils nicht mehr benötigt, so dass sie aufgehoben werden<br />

können (Artikel 7 Abs. 5).<br />

15BZu §<br />

1: Amtsgerichte<br />

Absatz 1 Satz 1 legt die Sitzgemeinden der Amtsgerichte und damit deren Anzahl<br />

fest. Die Norm entspricht § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Anders als dort werden die<br />

Amtsgerichte des gesamten Landes zunächst in alphabetischer Reihenfolge genannt.<br />

Die Bezirksabgrenzung folgt im § 2, die Verteilung auf die Landgerichtsbezirke<br />

im § 4. Das Amtsgericht Guben wird nicht mehr genannt. Es ist damit mit<br />

dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben und wird durch eine Zweigstelle des<br />

Amtsgerichts Cottbus ersetzt (§ 1 ZwStV-E).<br />

Absatz 1 Satz 2 enthält eine gleitende Verweisung auf die Norm, die den jeweiligen<br />

Namen der Sitzgemeinde festlegt. Ändert sich der Name der Sitzgemeinde,<br />

so ändert sich zugleich die Bezeichnung des dort ansässigen Amtsgerichts. Die<br />

Bekanntmachung gemäß Absatz 2 Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs-<br />

oder Verkündungsblatt hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die<br />

gemäß Satz 2 eintretende oder eingetretene Änderung.<br />

Absatz 2 überträgt – wie bislang § 3 BbgKrGBG – die auf § 13 a GVG beruhende<br />

Ermächtigung auf die Ministerin oder den Minister der Justiz. Die Norm ist die<br />

künftige Ermächtigungsgrundlage der Zweigstellenverordnung. Zugleich wird angeordnet,<br />

dass nicht nur die Bildung einer dauerhaft eigenständig arbeitsfähigen<br />

Einheit außerhalb des Gerichtssitzes (Zweigstelle), sondern auch das bloße Abhalten<br />

von Sitzungstagen außerhalb des Gerichtssitzes einer Verordnung bedarf.<br />

Das entspricht ebenfalls der geltenden Rechtslage. Der Umfang der Ermächtigung<br />

ist – gleichfalls wie bislang – auf die Amtsgerichte beschränkt. Für die Landgerichte<br />

besteht sie nicht (vgl. § 3). Die Bildung auswärtiger Kammern der Landgerichte<br />

ist deshalb nur zulässig, wenn das Bundesrecht selbst eine spezielle Verordnungsermächtigung<br />

enthält.<br />

16BZu §<br />

2: Amtsgerichtsbezirke<br />

Absatz 1 grenzt die Amtsgerichtsbezirke voneinander ab. Das geschieht im geltenden<br />

Recht durch die Anlagen zu § 1 Absatz 1 BbgKrGBG. Da die Abgrenzung<br />

der Bezirke einer der Regelungsschwerpunkte des Organisationsgesetzes ist, wird<br />

die Regelung in den Text des Gesetzes aufgenommen. Dadurch soll der Eindruck<br />

vermieden werden, eine nur nebensächliche Detailregelung sei in die Anlage gerückt<br />

worden.

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