Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
C. Rechtsfolgenabschätzung<br />
I. Erforderlichkeit<br />
2<br />
TDas Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung muss sich hinsichtlich der unabhängigen<br />
Justiz und seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung immer<br />
an deren Aufgaben, Notwendigkeiten und Erfordernissen messen lassen. Eine<br />
Veränderung der Gerichtsbezirke kann nur durch eine gesetzliche Regelung erreicht<br />
werden. Die Gerichtsbezirke müssen durch förmliches Gesetz abgegrenzt<br />
werden, weil sie die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und damit den<br />
gesetzlichen Richter bestimmen (Art. 101 GG).<br />
II. Zweckmäßigkeit<br />
TDa Staatsanwaltschaften nur bei den Landgerichten eingerichtet sind, führt die<br />
Zuordnung einzelner Landkreise und damit einzelner Polizeidirektionsbezirke<br />
zu mehreren Landgerichtsbezirken dazu, dass ein Polizeidirektionsbezirk auf<br />
zwei Staatsanwaltschaften aufgeteilt ist.<br />
TEs ist eine Vereinfachung und Effektivierung in der Alltagsarbeit der Strafverfolgung<br />
zu erwarten, wenn solche Zuordnungsfragen vermieden werden, indem<br />
für jeden Polizeidirektionsbezirk nur noch eine Staatsanwaltschaft zuständig ist.<br />
Dazu werden die Gerichtsbezirke nur dann geändert, wenn nicht die Funktionsfähigkeit<br />
der Rechtspflege gefährdet und der Bestand jedes einzelnen Landgerichts<br />
gesichert bleibt.<br />
III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung<br />
TAuf die weitaus meisten Bürgerinnen, Bürger und Beteiligten am Wirtschaftsleben<br />
hat die entworfene Neuordnung der Gerichtsbezirke keine Auswirkungen.<br />
Wer sich nie an ein Gericht zu wenden hat, bleibt von der Änderung völlig unberührt.<br />
Wer erstmals ein Gericht aufsucht, bemerkt Änderungen der örtlichen<br />
Zuständigkeit nicht, weil er der bisherigen Regelung keine Aufmerksamkeit gewidmet<br />
haben wird. Nur wer sich bislang regelmäßig an eines der betroffenen<br />
Gerichte gewandt hat, wird sich umgewöhnen müssen.<br />
TDie Änderung der Landgerichtsbezirke wird mit Personalverschiebungen von<br />
Potsdam nach Cottbus und von Frankfurt (Oder) nach Neuruppin verbunden<br />
sein. Bei den aufnehmenden Gerichten und Behörden sind umfangreiche<br />
Baumaßnahmen erforderlich.<br />
D. Zuständigkeiten<br />
TDie Abgrenzung der Gerichtsbezirke gehört zur Zuständigkeit der Länder. Bei den<br />
Regelungen der Gerichtsverfassung werden Abweichungs- oder Gestaltungsbefugnisse<br />
wahrgenommen, die der Bund bei im übrigen abschließender eigener<br />
Rechtsetzung gewährt hat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG).