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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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C. Rechtsfolgenabschätzung<br />

I. Erforderlichkeit<br />

2<br />

TDas Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung muss sich hinsichtlich der unabhängigen<br />

Justiz und seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung immer<br />

an deren Aufgaben, Notwendigkeiten und Erfordernissen messen lassen. Eine<br />

Veränderung der Gerichtsbezirke kann nur durch eine gesetzliche Regelung erreicht<br />

werden. Die Gerichtsbezirke müssen durch förmliches Gesetz abgegrenzt<br />

werden, weil sie die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und damit den<br />

gesetzlichen Richter bestimmen (Art. 101 GG).<br />

II. Zweckmäßigkeit<br />

TDa Staatsanwaltschaften nur bei den Landgerichten eingerichtet sind, führt die<br />

Zuordnung einzelner Landkreise und damit einzelner Polizeidirektionsbezirke<br />

zu mehreren Landgerichtsbezirken dazu, dass ein Polizeidirektionsbezirk auf<br />

zwei Staatsanwaltschaften aufgeteilt ist.<br />

TEs ist eine Vereinfachung und Effektivierung in der Alltagsarbeit der Strafverfolgung<br />

zu erwarten, wenn solche Zuordnungsfragen vermieden werden, indem<br />

für jeden Polizeidirektionsbezirk nur noch eine Staatsanwaltschaft zuständig ist.<br />

Dazu werden die Gerichtsbezirke nur dann geändert, wenn nicht die Funktionsfähigkeit<br />

der Rechtspflege gefährdet und der Bestand jedes einzelnen Landgerichts<br />

gesichert bleibt.<br />

III. Auswirkungen auf Bürger, Wirtschaft und Verwaltung<br />

TAuf die weitaus meisten Bürgerinnen, Bürger und Beteiligten am Wirtschaftsleben<br />

hat die entworfene Neuordnung der Gerichtsbezirke keine Auswirkungen.<br />

Wer sich nie an ein Gericht zu wenden hat, bleibt von der Änderung völlig unberührt.<br />

Wer erstmals ein Gericht aufsucht, bemerkt Änderungen der örtlichen<br />

Zuständigkeit nicht, weil er der bisherigen Regelung keine Aufmerksamkeit gewidmet<br />

haben wird. Nur wer sich bislang regelmäßig an eines der betroffenen<br />

Gerichte gewandt hat, wird sich umgewöhnen müssen.<br />

TDie Änderung der Landgerichtsbezirke wird mit Personalverschiebungen von<br />

Potsdam nach Cottbus und von Frankfurt (Oder) nach Neuruppin verbunden<br />

sein. Bei den aufnehmenden Gerichten und Behörden sind umfangreiche<br />

Baumaßnahmen erforderlich.<br />

D. Zuständigkeiten<br />

TDie Abgrenzung der Gerichtsbezirke gehört zur Zuständigkeit der Länder. Bei den<br />

Regelungen der Gerichtsverfassung werden Abweichungs- oder Gestaltungsbefugnisse<br />

wahrgenommen, die der Bund bei im übrigen abschließender eigener<br />

Rechtsetzung gewährt hat (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG).

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