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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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13<br />

zirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts liegt (Absatz 2 Satz 2). Auch dies gilt sowohl<br />

für erstinstanzliche Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />

Für Strafverfahren bedarf es einer Sonderregel (Absatz 3). Die Richterbank darf<br />

nach Beginn der Hauptverhandlung nicht verändert werden (§ 209 Absatz 1<br />

StPO). Dennoch muss die Aufhebung eines Gerichts nicht zur Aussetzung der<br />

Hauptverhandlung führen. Maßgeblich ist nicht die Identität der Institution, sondern<br />

die Personenidentität der Richterinnen und Richter. Die Strafsache wird deshalb<br />

von dem nach den Regeln der Absätze 1 oder 2 zu bestimmenden Gericht übernommen.<br />

Nur wenn dort an dem Tag, an dem die Hauptverhandlung fortzusetzen<br />

ist, gemäß den gesetzlichen Normen der Gerichtsverfassung und dem Geschäftsverteilungsplan<br />

dieselben Richterinnen und Richter zur Entscheidung berufen sind<br />

wie zuvor an dem aufgehobenen Gericht, kann verhandelt werden. Andernfalls ist<br />

mit der Hauptverhandlung vor dem übernehmenden Gericht von neuem zu beginnen.<br />

Auch diese Regelung gilt für Hauptverhandlungen aller Instanzen.<br />

27BZu §<br />

14: Rechtsmittel<br />

Auf die Rechtsmittelzuständigkeit soll sich die nachträgliche Änderung der Zuordnung<br />

des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht auswirken (Absatz<br />

1). Die Entscheidung ist bei dem Gericht anzufechten, das vor der Neuordnung<br />

zuständig war.<br />

Ist (auch) dieses Gericht aufgehoben, so wird es nach denselben Regeln ersetzt,<br />

nach denen ein schon anhängiges Rechtsmittelverfahren übergehen würde (Absatz<br />

2).<br />

28BZu §<br />

15: Benachteiligungsverbot<br />

Die Vorschriften über den Verfahrensübergang und die Rechtsmittelzuständigkeit<br />

nach der Neuordnung von Gerichtsbezirken oder der Aufhebung von Gerichten<br />

werden nur selten anzuwenden sein. Sie sind präzise, um die gesetzlichen Richterinnen<br />

und Richter, die das Verfahren fortzuführen haben, zweifelsfrei zu bestimmen,<br />

aber gerade deshalb auch unübersichtlich. Da die Verfahrensbeteiligten die<br />

Gerichtsneuordnung in keiner Weise zu vertreten haben, soll sie aus der Anwendung<br />

der Überleitungsvorschriften keinerlei Nachteil treffen können. Wer sich –<br />

aus Versehen oder auch aus Nachlässigkeit – in der Übergangszeit nach der<br />

Neuordnung an das falsche Gericht wendet, wird von allen ungünstigen Rechtsfolgen<br />

freigestellt, die daraus unter regelmäßigen Bedingungen folgen würden. Die<br />

Absätze 1 und 2 regeln die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Rechtsmittel und<br />

jede andere Prozesserklärung bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist,<br />

wenn sie bei einem der nach den §§ 13 und 14 in Betracht kommenden Gerichte<br />

eingeht. Damit wird nicht die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts fingiert.<br />

Wenn es unzuständig ist, hat es die Erklärung oder die mit der Erklärung entstandene<br />

neue Sache an das zuständige Gericht abzugeben, ohne dass es dazu eines<br />

weiteren Antrags bedarf (Absatz 3). Die Fiktion richtet sich allein darauf, dass die<br />

Erklärung zu der Zeit beim zuständigen Gericht eingegangen ist, zu der sie das<br />

unzuständige Gericht erreicht hat. Auch eine Fristverlängerung ist mit den Regelungen<br />

deshalb nicht verbunden. Der Verfahrensbeteiligte ist so zu behandeln, als<br />

habe er sich an das zuständige Gericht gewandt. Etwaige Mehrkosten dürfen ihn<br />

nicht wegen der Unzuständigkeit und der Abgabe treffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1

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