Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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zirk der Sitz des aufgehobenen Gerichts liegt (Absatz 2 Satz 2). Auch dies gilt sowohl<br />
für erstinstanzliche Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />
Für Strafverfahren bedarf es einer Sonderregel (Absatz 3). Die Richterbank darf<br />
nach Beginn der Hauptverhandlung nicht verändert werden (§ 209 Absatz 1<br />
StPO). Dennoch muss die Aufhebung eines Gerichts nicht zur Aussetzung der<br />
Hauptverhandlung führen. Maßgeblich ist nicht die Identität der Institution, sondern<br />
die Personenidentität der Richterinnen und Richter. Die Strafsache wird deshalb<br />
von dem nach den Regeln der Absätze 1 oder 2 zu bestimmenden Gericht übernommen.<br />
Nur wenn dort an dem Tag, an dem die Hauptverhandlung fortzusetzen<br />
ist, gemäß den gesetzlichen Normen der Gerichtsverfassung und dem Geschäftsverteilungsplan<br />
dieselben Richterinnen und Richter zur Entscheidung berufen sind<br />
wie zuvor an dem aufgehobenen Gericht, kann verhandelt werden. Andernfalls ist<br />
mit der Hauptverhandlung vor dem übernehmenden Gericht von neuem zu beginnen.<br />
Auch diese Regelung gilt für Hauptverhandlungen aller Instanzen.<br />
27BZu §<br />
14: Rechtsmittel<br />
Auf die Rechtsmittelzuständigkeit soll sich die nachträgliche Änderung der Zuordnung<br />
des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht auswirken (Absatz<br />
1). Die Entscheidung ist bei dem Gericht anzufechten, das vor der Neuordnung<br />
zuständig war.<br />
Ist (auch) dieses Gericht aufgehoben, so wird es nach denselben Regeln ersetzt,<br />
nach denen ein schon anhängiges Rechtsmittelverfahren übergehen würde (Absatz<br />
2).<br />
28BZu §<br />
15: Benachteiligungsverbot<br />
Die Vorschriften über den Verfahrensübergang und die Rechtsmittelzuständigkeit<br />
nach der Neuordnung von Gerichtsbezirken oder der Aufhebung von Gerichten<br />
werden nur selten anzuwenden sein. Sie sind präzise, um die gesetzlichen Richterinnen<br />
und Richter, die das Verfahren fortzuführen haben, zweifelsfrei zu bestimmen,<br />
aber gerade deshalb auch unübersichtlich. Da die Verfahrensbeteiligten die<br />
Gerichtsneuordnung in keiner Weise zu vertreten haben, soll sie aus der Anwendung<br />
der Überleitungsvorschriften keinerlei Nachteil treffen können. Wer sich –<br />
aus Versehen oder auch aus Nachlässigkeit – in der Übergangszeit nach der<br />
Neuordnung an das falsche Gericht wendet, wird von allen ungünstigen Rechtsfolgen<br />
freigestellt, die daraus unter regelmäßigen Bedingungen folgen würden. Die<br />
Absätze 1 und 2 regeln die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Rechtsmittel und<br />
jede andere Prozesserklärung bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist,<br />
wenn sie bei einem der nach den §§ 13 und 14 in Betracht kommenden Gerichte<br />
eingeht. Damit wird nicht die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts fingiert.<br />
Wenn es unzuständig ist, hat es die Erklärung oder die mit der Erklärung entstandene<br />
neue Sache an das zuständige Gericht abzugeben, ohne dass es dazu eines<br />
weiteren Antrags bedarf (Absatz 3). Die Fiktion richtet sich allein darauf, dass die<br />
Erklärung zu der Zeit beim zuständigen Gericht eingegangen ist, zu der sie das<br />
unzuständige Gericht erreicht hat. Auch eine Fristverlängerung ist mit den Regelungen<br />
deshalb nicht verbunden. Der Verfahrensbeteiligte ist so zu behandeln, als<br />
habe er sich an das zuständige Gericht gewandt. Etwaige Mehrkosten dürfen ihn<br />
nicht wegen der Unzuständigkeit und der Abgabe treffen (§ 4 Absatz 2 Satz 1