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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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2BZu § 8: Dienstaufsicht<br />

11<br />

Die Vorschrift übernimmt nahezu wörtlich den § 6 BbgGerNeuOG. Sie regelt die<br />

Zuständigkeit für die Dienstaufsicht über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />

und die Staatsanwaltschaften. Die Dienstaufsicht umfasst zum einen die<br />

Bereiche der Fürsorge und der personalrechtlichen Entscheidungen, etwa über die<br />

Gewährung von Urlaub, Nebentätigkeits- und Aussagegenehmigungen, und zum<br />

anderen die Überwachung mit dem Ziel, zur treuen Erfüllung der Pflichten anzuhalten<br />

und das Begehen von Pflichtverletzungen zu verhindern.<br />

Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte üben die Dienstaufsicht über ihr Gericht<br />

aus, die Direktoren der Amtsgerichte allerdings nicht über die Richter. Übergeordnete<br />

Dienstaufsichtsbehörde ist der Präsident des übergeordneten Gerichts, für<br />

das präsidentenbesetzte Amtsgericht Potsdam allerdings der Präsident des Oberlandesgerichts,<br />

der zugleich obere Dienstaufsichtsbehörde für die anderen Amtsgerichte<br />

ist. Oberste Behörde ist das Ministerium der Justiz. In der Staatsanwaltschaft<br />

besteht die naheliegende dreistufige Ordnung der Dienstaufsichtsbehörden.<br />

23BZu den<br />

§§ 9 und 10: Ergänzende Zuständigkeitsregelungen<br />

Mit diesen Normen werden die §§ 8 und 10 BbgGerNeuOG übernommen. Geregelt<br />

werden landesrechtliche Ergänzungen zu bundesrechtlich bestimmten Zuständigkeiten<br />

der Landgerichte, der Landgerichtspräsidenten und der Gerichtsvollzieherinnen<br />

und Gerichtsvollzieher. Der Bezug auf das – nicht mehr geltende –<br />

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 10 Absatz 1<br />

Nr. 6 BbgGerNeuOG) wird nicht durch eine spezielle Verweisung ersetzt. Dadurch<br />

wird deutlich, dass die Gerichte die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher<br />

mit allen Zustellungen und Vollstreckungshandlungen beauftragen können, die<br />

nicht ausschließlich anderen Vollstreckungsorganen zugewiesen sind.<br />

§ 9 BbgGerNeuOG braucht nicht übernommen zu werden. Die dort vorgesehene<br />

Zuständigkeitskonzentration für das Handels- und das Genossenschaftsregister<br />

auf die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte ergibt sich inzwischen aus § 376<br />

Absatz 1 FamFG.<br />

24BZu den<br />

§§ 11 und 12: ehrenamtliche Richterinnen und Richter<br />

Die Normen übernehmen die §§ 12 und 12 a BbgGerNeuOG unverändert. Die<br />

Reihenfolge wird umgedreht, weil es mehr Handelsrichterinnen und Handelsrichter<br />

als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gibt.<br />

25BZu den<br />

§§ 13 bis 16, 18, 19: Folgen der Änderung der Gerichtseinteilung<br />

Ändert sich die Bezirkseinteilung der Gerichte, so ist zu entscheiden, ob sich die<br />

Änderung auch auf die bei den betroffenen Gerichten anhängigen Sachen auswirken<br />

soll. Einer Entscheidung bedarf auch, welches Gericht die Sachen fortführen<br />

soll, die bei einem aufgehobenen Gericht anhängig waren.<br />

Die Rechtsfolgen von Bezirksänderungen und Gerichtsaufhebungen waren durch<br />

das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung<br />

(BGBl. III, 300-4) geregelt, das unangefochten für fortgeltendes Bundesrecht<br />

gehalten wurde. Dieses Gesetz wurde durch Artikel 20 des Ersten Gesetzes

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