Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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3BZu Nr. 1: Änderung der Landgerichtsbezirke<br />
Die Änderung der Aufzählungen, die die Amtsgerichte den Landgerichten zuordnen<br />
(§ 4 BbgGerOrgG-E), bewirkt den Übergang des Amtsgerichtsbezirks<br />
Schwedt/Oder vom Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) in den Landgerichtsbezirk<br />
Neuruppin und des Amtsgerichtsbezirks Königs Wusterhausen vom Landgerichtsbezirk<br />
Potsdam in den Landgerichtsbezirk Cottbus.<br />
34BZu Nr.<br />
2: Zuweisung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter<br />
Diese Vorschriften enthalten Übergangsrecht aus Anlass der Neuzuordnungen.<br />
Die aufnehmenden Landgerichte Cottbus und Neuruppin werden mehr Verfahren<br />
zu erledigen haben als bislang, nämlich insbesondere diejenigen aus den hinzukommenden<br />
Amtsgerichtsbezirken. Dazu benötigen sie zusätzliches Personal, das<br />
bei den abgebenden Landgerichten Frankfurt (Oder) und Potsdam nicht mehr benötigt<br />
wird. Während die Zuweisung weiterer Berufsrichterinnen, Berufsrichter,<br />
Beamtinnen, Beamten und Angestellten in den dafür vorgesehenen personalrechtlichen<br />
Verfahren geschieht, muss die Zuordnung der ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter durch Gesetz geändert werden. Auch auf die ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter bezieht sich die Garantie der gesetzlichen Richterin und des<br />
gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Die Verfahrensbeteiligten<br />
können beanspruchen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur<br />
durch förmliches Gesetz und nur aus sachlichem Grund einem anderen als dem<br />
Gericht zugewiesen werden, für das sie bestellt wurden. Dieser sachliche Grund<br />
liegt in der Neuordnung der Gerichtsbezirke und der daraus folgenden Notwendigkeit,<br />
die Richterbank an den aufnehmenden zu Lasten der abgebenden Gerichte<br />
zu verstärken.<br />
Die Schöffinnen, Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter aus den Bezirken<br />
der Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder werden aus dem<br />
jeweils abgebenden Landgericht herausgelöst und für den Rest ihrer Amtszeit<br />
dem jeweils aufnehmenden Landgericht zugewiesen (§ 20 Absatz 1, § 21, § 23<br />
Absatz 1, § 24). Da nach der Verkündung des Gesetzes schon feststehen wird,<br />
dass die Schöffinnen und Schöffen ab dem Inkrafttreten der §§ 20 und 23 am 1.<br />
Januar 2013 den Landgerichten Cottbus bzw. Neuruppin zugehören werden, sind<br />
sie bei der Auslosung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen. Es ist eine Sonderregel<br />
erforderlich (§§ 20 Absatz 2, 23 Absatz 2), die für den Fall gilt, dass von der<br />
Neuzuweisung betroffene Schöffinnen und Schöffen bei den abgebenden Landgerichten<br />
an einer Hauptverhandlung teilnehmen, die nach der Neuordnung dort<br />
fortgesetzt wird. Diese Schöffinnen und Schöffen werden zwar dem jeweils aufnehmenden<br />
Landgericht zugewiesen, bleiben aber nur für die restliche Dauer der<br />
begonnenen Hauptverhandlung zugleich Schöffinnen und Schöffen des abgebenden<br />
Gerichts, um die Hauptverhandlung nicht aussetzen zu müssen (§ 226 Absatz<br />
1 StPO).<br />
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen, die aus<br />
dem Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder stammen, werden vom abgebenden<br />
Amtsgericht Frankfurt (Oder) an das aufnehmende Amtsgericht Neuruppin überwiesen<br />
(§ 22).