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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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16<br />

3BZu Nr. 1: Änderung der Landgerichtsbezirke<br />

Die Änderung der Aufzählungen, die die Amtsgerichte den Landgerichten zuordnen<br />

(§ 4 BbgGerOrgG-E), bewirkt den Übergang des Amtsgerichtsbezirks<br />

Schwedt/Oder vom Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) in den Landgerichtsbezirk<br />

Neuruppin und des Amtsgerichtsbezirks Königs Wusterhausen vom Landgerichtsbezirk<br />

Potsdam in den Landgerichtsbezirk Cottbus.<br />

34BZu Nr.<br />

2: Zuweisung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter<br />

Diese Vorschriften enthalten Übergangsrecht aus Anlass der Neuzuordnungen.<br />

Die aufnehmenden Landgerichte Cottbus und Neuruppin werden mehr Verfahren<br />

zu erledigen haben als bislang, nämlich insbesondere diejenigen aus den hinzukommenden<br />

Amtsgerichtsbezirken. Dazu benötigen sie zusätzliches Personal, das<br />

bei den abgebenden Landgerichten Frankfurt (Oder) und Potsdam nicht mehr benötigt<br />

wird. Während die Zuweisung weiterer Berufsrichterinnen, Berufsrichter,<br />

Beamtinnen, Beamten und Angestellten in den dafür vorgesehenen personalrechtlichen<br />

Verfahren geschieht, muss die Zuordnung der ehrenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter durch Gesetz geändert werden. Auch auf die ehrenamtlichen Richterinnen<br />

und Richter bezieht sich die Garantie der gesetzlichen Richterin und des<br />

gesetzlichen Richters (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG). Die Verfahrensbeteiligten<br />

können beanspruchen, dass die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nur<br />

durch förmliches Gesetz und nur aus sachlichem Grund einem anderen als dem<br />

Gericht zugewiesen werden, für das sie bestellt wurden. Dieser sachliche Grund<br />

liegt in der Neuordnung der Gerichtsbezirke und der daraus folgenden Notwendigkeit,<br />

die Richterbank an den aufnehmenden zu Lasten der abgebenden Gerichte<br />

zu verstärken.<br />

Die Schöffinnen, Schöffen, Handelsrichterinnen und Handelsrichter aus den Bezirken<br />

der Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder werden aus dem<br />

jeweils abgebenden Landgericht herausgelöst und für den Rest ihrer Amtszeit<br />

dem jeweils aufnehmenden Landgericht zugewiesen (§ 20 Absatz 1, § 21, § 23<br />

Absatz 1, § 24). Da nach der Verkündung des Gesetzes schon feststehen wird,<br />

dass die Schöffinnen und Schöffen ab dem Inkrafttreten der §§ 20 und 23 am 1.<br />

Januar 2013 den Landgerichten Cottbus bzw. Neuruppin zugehören werden, sind<br />

sie bei der Auslosung für das Jahr 2013 zu berücksichtigen. Es ist eine Sonderregel<br />

erforderlich (§§ 20 Absatz 2, 23 Absatz 2), die für den Fall gilt, dass von der<br />

Neuzuweisung betroffene Schöffinnen und Schöffen bei den abgebenden Landgerichten<br />

an einer Hauptverhandlung teilnehmen, die nach der Neuordnung dort<br />

fortgesetzt wird. Diese Schöffinnen und Schöffen werden zwar dem jeweils aufnehmenden<br />

Landgericht zugewiesen, bleiben aber nur für die restliche Dauer der<br />

begonnenen Hauptverhandlung zugleich Schöffinnen und Schöffen des abgebenden<br />

Gerichts, um die Hauptverhandlung nicht aussetzen zu müssen (§ 226 Absatz<br />

1 StPO).<br />

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen, die aus<br />

dem Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder stammen, werden vom abgebenden<br />

Amtsgericht Frankfurt (Oder) an das aufnehmende Amtsgericht Neuruppin überwiesen<br />

(§ 22).

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