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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen<br />

Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.<br />

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 4<br />

THandelsrichterinnen und Handelsrichter<br />

§ 11<br />

TErnennung, Vereidigung<br />

(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter als Beisitzer einer Kammer für<br />

Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden auf Vorschlag<br />

der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammern vom Präsidenten des<br />

Oberlandesgerichts ernannt.<br />

(2) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter erhalten über ihre Ernennung eine<br />

Urkunde. Sie werden vor ihrer ersten Heranziehung in öffentlicher Sitzung des<br />

Spruchkörpers, dem sie angehören, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden<br />

vereidigt.<br />

Abschnitt 5<br />

TEhrenamtliche Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen<br />

§ 12<br />

TVorschlagslisten<br />

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen<br />

gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren<br />

in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer<br />

317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43<br />

des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2707) geändert worden<br />

ist, in der jeweils geltenden Fassung werden von dem für Landwirtschaft zuständigen<br />

Mitglied der Landesregierung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen<br />

Berufsverbände aufgestellt. Für das Oberlandesgericht und die Amtsgerichte<br />

sind gesonderte Listen aufzustellen. Wer zur ehrenamtlichen Richterin oder zum<br />

ehrenamtlichen Richter beim Oberlandesgericht vorgeschlagen wird, darf nicht<br />

zugleich zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei einem<br />

Amtsgericht vorgeschlagen werden.<br />

(2) In der Vorschlagsliste sollen in angemessener Zahl landwirtschaftliche Pächterinnen,<br />

Pächter, Verpächterinnen und Verpächter enthalten sein.<br />

(3) Für jede vorgeschlagene Person sind anzugeben:

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