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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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Der Personalbedarf wird an den Amtsgerichten Cottbus und Neuruppin steigen<br />

und an den Amtsgerichten Potsdam und Frankfurt (Oder) entsprechend fallen.<br />

Nach der Zahl der Gerichtseingesessenen ist für das Amtsgericht Cottbus mit einem<br />

Mehrbedarf von insgesamt ungefähr sechs Stellen und für das Amtsgericht<br />

Neuruppin von insgesamt ungefähr vier Stellen im richterlichen, gehobenen, mittleren<br />

und einfachen Dienst zu rechnen.<br />

1BII. Amts- und Arbeitsgerichtsbezirke<br />

Bei einer Überprüfung der Anzahl der Amts- und Arbeitsgerichte kann nicht ohne<br />

weiteres vorausgesetzt werden, dass eine Aufhebung von Gerichten in jedem Falle<br />

mit einer Ausgabenreduzierung verbunden wäre. Da die Anzahl der zu entscheidenden<br />

Sachen nicht von der Anzahl der Gerichte abhängt, führt die Aufhebung<br />

eines Gerichts zur Vergrößerung des Gerichts, das an seine Stelle tritt. Auch<br />

eine schematische Betrachtung, nach der jedem Landkreis und jeder kreisfreien<br />

Stadt nur je ein Amtsgericht zugeordnet wäre, wird den maßgeblichen Kriterien<br />

nicht gerecht, nämlich dem Erhalt ausreichend großer Gerichte, die ein Mindestmaß<br />

an Spezialisierung und eine gegenseitige Vertretung im Verhinderungsfalle<br />

zulassen und die zugleich für die Rechtsuchenden mit zumutbarem Aufwand zu<br />

erreichen sind. Diesem Ziel werden heute noch die gleichen Anforderungen gerecht,<br />

nach denen bereits im Jahre 1992 die Kreisgerichtsbezirke neu geordnet<br />

wurden. Dabei wurden neben den Kreisgrenzen vor allem die Entfernungen für die<br />

Rechtsuchenden sowie Unterbringungsfragen zu Grunde gelegt.<br />

Bei den Arbeitsgerichten spielt der Erhalt einer arbeitsfähigen Größe die maßgebliche<br />

Rolle. Kleinstgerichte mit ein oder zwei Richterinnen und Richtern sollen vermieden<br />

werden.<br />

Dies führt zur Umwandlung sowohl des Amtsgerichts Guben als auch des Arbeitsgerichts<br />

Senftenberg zu Zweigstellen bzw. auswärtigen Kammern des Amts- bzw.<br />

Arbeitsgerichts Cottbus. Der Bezirk des aufzuhebenden Amtsgerichts Guben wird<br />

dabei auf die Bezirke der Amtsgerichte Lübben (Spreewald) und Cottbus aufgeteilt.<br />

So entsteht eine im Vergleich zum aufgehobenen Amtsgericht kleinere<br />

Zweigstelle, die in den bisher genutzten Gebäuden untergebracht werden kann.<br />

Zugleich entspricht die Grenze zwischen den Amtsgerichtsbezirken künftig der<br />

Grenze zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße, die bislang<br />

den Amtsgerichtsbezirk Guben durchzog. Sowohl die Kammern des Arbeitsgerichts<br />

in Senftenberg als auch die Zweigstelle Guben sollen die in den Sitzgemeinden<br />

und den umliegenden Gemeinden entstehenden Verfahren erledigen, so<br />

dass die Anfahrwege der Verfahrensbeteiligten kurz bleiben. Die Zweigstelle Guben<br />

erledigt zudem alle vormals bei dem Amtsgericht Guben anhängig gewesenen<br />

Sachen. Entgegen der Grundregel (§ 13 Absatz 2 BbgGerOrgG-E) unterbleibt eine<br />

Aufteilung auf die Amtsgerichte Cottbus und Lübben (Spreewald) (§ 19 BbgGer-<br />

Org-E, § 1 Absatz 2 Satz 2 ZwStV-E). So wird erheblicher Aufwand vermieden,<br />

der erforderlich wäre, um für jedes einzelne Verfahren zu beurteilen, ob es in Guben<br />

oder in Lübben (Spreewald) fortgeführt werden soll. Das Amtsgericht Guben<br />

wird auf diese Weise erst allmählich von der jetzigen Größe des Amtsgerichts auf<br />

den zukünftigen Umfang einer Zweigstelle verkleinert, die für einen Teil des alten<br />

Bezirks zuständig sein wird, der – nach der Zahl der Gerichtseingesessenen – ungefähr<br />

sieben Achtel der bisherigen Größe aufweisen wird.

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