Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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dung, auch unter Berücksichtigung der Veränderungen durch die Eröffnung des<br />
Großflughafens, reicht die Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Bezirksneuordnung<br />
aus.<br />
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wird künftig die Zwangsversteigerungs-<br />
und Zwangsverwaltungsverfahren selbst erledigen müssen, weil im Landgerichtsbezirk<br />
Cottbus, anders als im Landgerichtsbezirk Potsdam, eine Konzentration auf<br />
einzelne Amtsgerichte nicht gilt (§ 12 2. GerZV). Nach der Zahl der Gerichtseingesessenen<br />
ist mit einer Verschiebung des Personalbedarfs vom bislang zuständigen<br />
Amtsgericht Luckenwalde zum Amtsgericht Königs Wusterhausen von insgesamt<br />
ungefähr vier Stellen im gehobenen, mittleren und einfachen Dienst zu rechnen.<br />
Der Personalzuwachs in Cottbus ist nur mit Baumaßnahmen zu bewältigen. Die<br />
vorhandenen Gebäude können das hinzukommende Personal nicht aufnehmen. In<br />
Cottbus sind ohnehin – also auch ohne das hier vorgelegte Neuordnungsvorhaben<br />
– umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich. Die Gebäude des Amtsgerichts und<br />
der Staatsanwaltschaft genügen nicht mehr den Anforderungen an angemessene<br />
und vor allem sichere Arbeitsplätze. Bei den anstehenden Baumaßnahmen wird<br />
der Mehrbedarf, der aus der Neuordnung der Gerichtsbezirke folgt, berücksichtigt.<br />
Die Neuordnung kann deshalb aber erst in Kraft treten, wenn für das gesamte aufzunehmende<br />
Personal Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch der Übergang<br />
des Amtsgerichts Königs Wusterhausen in den Landgerichtsbezirk Cottbus wird<br />
deshalb erst zum Jahresbeginn 2013 vollzogen.<br />
Aus den beiden Neuzuordnungen folgen einige weitere Änderungen, die mit dem<br />
Wechsel der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen in andere<br />
Landgerichtsbezirke unvermeidbar verbunden sind.<br />
12B3. Bereitschaftsdienst<br />
Das Amtsgericht Schwedt/Oder nimmt bislang an einem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan<br />
mit den Amtsgerichten Eberswalde, Bad Freienwalde, Bernau<br />
bei Berlin und Strausberg teil (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. GerZV). Aus diesem<br />
Verbund wird es herausgelöst werden müssen, weil es nicht mehr dem Landgericht<br />
Frankfurt (Oder) nachgeordnet sein wird wie die anderen Amtsgerichte. Im<br />
Landgerichtsbezirk Neuruppin nimmt das Amtsgericht Neuruppin den Bereitschaftsdienst<br />
auch für alle anderen Amtsgerichte wahr (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 2.<br />
GerZV). Dazu gehört zukünftig auch das Amtsgericht Schwedt/Oder.<br />
Für das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat bislang das Amtsgericht Potsdam<br />
den Bereitschaftsdienst wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 2. GerZV). Nach dem<br />
Wechsel zum Landgerichtsbezirk Cottbus wird das Amtsgericht Königs Wusterhausen<br />
einen eigenen Bereitschaftsdienst zu unterhalten haben, weil für den<br />
Landgerichtsbezirk Cottbus Verbund- und Konzentrationsregeln nicht gelten.<br />
Diese Änderungen sind in dem hier vorgelegten Gesetzentwurf nicht enthalten,<br />
weil die Regelungen über den Bereitschaftsdienst mit dem Ablauf des 31. Juli<br />
2012 außer Kraft treten (§ 15 Satz 2 2. GerZV), also vor dem Inkrafttreten der neuen<br />
Zuordnungen der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen (Artikel<br />
7 Absatz 4). Die erforderlichen Anpassungen sind deshalb bei einer Verlängerung<br />
oder Änderung der Normen über den Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen.