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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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dung, auch unter Berücksichtigung der Veränderungen durch die Eröffnung des<br />

Großflughafens, reicht die Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Bezirksneuordnung<br />

aus.<br />

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wird künftig die Zwangsversteigerungs-<br />

und Zwangsverwaltungsverfahren selbst erledigen müssen, weil im Landgerichtsbezirk<br />

Cottbus, anders als im Landgerichtsbezirk Potsdam, eine Konzentration auf<br />

einzelne Amtsgerichte nicht gilt (§ 12 2. GerZV). Nach der Zahl der Gerichtseingesessenen<br />

ist mit einer Verschiebung des Personalbedarfs vom bislang zuständigen<br />

Amtsgericht Luckenwalde zum Amtsgericht Königs Wusterhausen von insgesamt<br />

ungefähr vier Stellen im gehobenen, mittleren und einfachen Dienst zu rechnen.<br />

Der Personalzuwachs in Cottbus ist nur mit Baumaßnahmen zu bewältigen. Die<br />

vorhandenen Gebäude können das hinzukommende Personal nicht aufnehmen. In<br />

Cottbus sind ohnehin – also auch ohne das hier vorgelegte Neuordnungsvorhaben<br />

– umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich. Die Gebäude des Amtsgerichts und<br />

der Staatsanwaltschaft genügen nicht mehr den Anforderungen an angemessene<br />

und vor allem sichere Arbeitsplätze. Bei den anstehenden Baumaßnahmen wird<br />

der Mehrbedarf, der aus der Neuordnung der Gerichtsbezirke folgt, berücksichtigt.<br />

Die Neuordnung kann deshalb aber erst in Kraft treten, wenn für das gesamte aufzunehmende<br />

Personal Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Auch der Übergang<br />

des Amtsgerichts Königs Wusterhausen in den Landgerichtsbezirk Cottbus wird<br />

deshalb erst zum Jahresbeginn 2013 vollzogen.<br />

Aus den beiden Neuzuordnungen folgen einige weitere Änderungen, die mit dem<br />

Wechsel der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen in andere<br />

Landgerichtsbezirke unvermeidbar verbunden sind.<br />

12B3. Bereitschaftsdienst<br />

Das Amtsgericht Schwedt/Oder nimmt bislang an einem gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan<br />

mit den Amtsgerichten Eberswalde, Bad Freienwalde, Bernau<br />

bei Berlin und Strausberg teil (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 2. GerZV). Aus diesem<br />

Verbund wird es herausgelöst werden müssen, weil es nicht mehr dem Landgericht<br />

Frankfurt (Oder) nachgeordnet sein wird wie die anderen Amtsgerichte. Im<br />

Landgerichtsbezirk Neuruppin nimmt das Amtsgericht Neuruppin den Bereitschaftsdienst<br />

auch für alle anderen Amtsgerichte wahr (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 2.<br />

GerZV). Dazu gehört zukünftig auch das Amtsgericht Schwedt/Oder.<br />

Für das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat bislang das Amtsgericht Potsdam<br />

den Bereitschaftsdienst wahrgenommen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 2. GerZV). Nach dem<br />

Wechsel zum Landgerichtsbezirk Cottbus wird das Amtsgericht Königs Wusterhausen<br />

einen eigenen Bereitschaftsdienst zu unterhalten haben, weil für den<br />

Landgerichtsbezirk Cottbus Verbund- und Konzentrationsregeln nicht gelten.<br />

Diese Änderungen sind in dem hier vorgelegten Gesetzentwurf nicht enthalten,<br />

weil die Regelungen über den Bereitschaftsdienst mit dem Ablauf des 31. Juli<br />

2012 außer Kraft treten (§ 15 Satz 2 2. GerZV), also vor dem Inkrafttreten der neuen<br />

Zuordnungen der Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen (Artikel<br />

7 Absatz 4). Die erforderlichen Anpassungen sind deshalb bei einer Verlängerung<br />

oder Änderung der Normen über den Bereitschaftsdienst zu berücksichtigen.

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