Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums<br />
der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung vom 24. April<br />
2008 aufgehoben. Seine Regelungsgegenstände sind nun teilweise den Prozessordnungen<br />
des Bundes zuzuordnen, die schon zuvor für einige Konstellationen<br />
rechtsfolgegleiche Regelungen enthielten. Soweit dabei Lücken verbleiben, die die<br />
Justizgewährung bei Bezirksänderungen oder Gerichtsaufhebungen beeinträchtigen<br />
würden, ist zu Gunsten des Bundesrechts geltungserhaltend anzunehmen,<br />
dass der betreffende Bereich bundesrechtlich ungeregelt geblieben ist und der<br />
Landesgesetzgebung offensteht (Artikel 72 Absatz 1 GG).<br />
Bundesgesetzlich geregelt ist die sachbezogene Folge der Bezirksänderung eines<br />
weiterbestehenden Gerichts. Es gilt die perpetuatio fori. Das Gericht bleibt für die<br />
bei ihm schon vor der Bezirksänderung rechtshängigen Sachen zuständig, auch<br />
wenn es nach der neuen Bezirksabgrenzung nicht mehr zuständig wäre (§ 261<br />
Absatz 3 Nr. 2 ZPO, § 2 Absatz 2 FamFG, § 207 Absatz 1 StPO). Das betrifft aus<br />
Anlass dieses Gesetzgebungsvorhabens die bei den Landgerichten Potsdam und<br />
Frankfurt (Oder) und den Amtsgerichten Königs Wusterhausen, Nauen und<br />
Schwedt (Oder) rechtshängigen Sachen, für die sie nach den Bezirksänderungen<br />
nicht mehr zuständig wären, weil Bezirksteile anderen Gerichten zugeordnet werden<br />
oder Konzentrationsregelungen Sachen anderen Gerichten zuweisen. Diese<br />
Sachen haben die Gerichte kraft Bundesrechts fortzuführen.<br />
Regelungsbedarf besteht für die Folgen der Aufhebung eines Gerichts für die bei<br />
ihm anhängig gewesenen Sachen (§ 13) und für den Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen<br />
neu zugeordneter Gerichte (§ 14). Für diese Fragen sind allgemeine<br />
Regelungen vorgesehen, die um eine Meistbegünstigung für Zuständigkeitsversehen<br />
während der Übergangszeit ergänzt werden (§§ 15, 16). Besondere Regelungen<br />
für die jeweilige Neuordnung betreffen die Zuweisung der ehrenamtlichen<br />
Richterinnen und Richter (§ 17 und die später in Kraft tretenden §§ 20 bis 25) und<br />
eine Sonderzuweisung, die sich auf die Einrichtung der Zweigstelle in Guben bezieht<br />
(§ 19).<br />
26BZu §<br />
13: Verfahrensübergang nach Aufhebung eines Gerichts<br />
Ein Gericht, dem der gesamte Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugeordnet<br />
wird, tritt an dessen Stelle (Absatz 1). Es hat alle Verfahren fortzuführen, die bei<br />
dem aufgehobenen Gericht anhängig waren. Das gilt sowohl für erstinstanzliche<br />
Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />
Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, dann<br />
sollen die anhängigen Sachen auf diese Gerichte verteilt werden. Das erfordert<br />
zwar einen erheblichen Aufwand, weil für jedes einzelne Verfahren geprüft werden<br />
muss, welches Gericht nun zuständig ist. Die Übernahme aller Verfahren durch<br />
nur ein Gericht hätte aber noch größere Nachteile. Sie würde zu plötzlicher Überlastung<br />
führen, der nicht wirksam begegnet werden kann. Eine der Überlast entsprechende<br />
Ausstattung würde sich bald als übermäßig erweisen, wenn die Übergangsverfahren<br />
erledigt sind und neu eingehende Sachen nur aus dem übernommenen<br />
Bezirksteil kommen. Die anhängigen Sachen werden deshalb so verteilt,<br />
als würden sie erst nach Inkrafttreten der neuen räumlichen Gliederung anhängig<br />
gemacht werden (Absatz 2 Satz 1). Lässt sich danach keine Entscheidung treffen,<br />
weil für die Sache bei mehreren oder gar keinem der übernehmenden Gerichte<br />
eine örtliche Zuständigkeit besteht, so übernimmt sie das Gericht, in dessen Be-