11.11.2012 Aufrufe

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12<br />

über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums<br />

der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) mit Wirkung vom 24. April<br />

2008 aufgehoben. Seine Regelungsgegenstände sind nun teilweise den Prozessordnungen<br />

des Bundes zuzuordnen, die schon zuvor für einige Konstellationen<br />

rechtsfolgegleiche Regelungen enthielten. Soweit dabei Lücken verbleiben, die die<br />

Justizgewährung bei Bezirksänderungen oder Gerichtsaufhebungen beeinträchtigen<br />

würden, ist zu Gunsten des Bundesrechts geltungserhaltend anzunehmen,<br />

dass der betreffende Bereich bundesrechtlich ungeregelt geblieben ist und der<br />

Landesgesetzgebung offensteht (Artikel 72 Absatz 1 GG).<br />

Bundesgesetzlich geregelt ist die sachbezogene Folge der Bezirksänderung eines<br />

weiterbestehenden Gerichts. Es gilt die perpetuatio fori. Das Gericht bleibt für die<br />

bei ihm schon vor der Bezirksänderung rechtshängigen Sachen zuständig, auch<br />

wenn es nach der neuen Bezirksabgrenzung nicht mehr zuständig wäre (§ 261<br />

Absatz 3 Nr. 2 ZPO, § 2 Absatz 2 FamFG, § 207 Absatz 1 StPO). Das betrifft aus<br />

Anlass dieses Gesetzgebungsvorhabens die bei den Landgerichten Potsdam und<br />

Frankfurt (Oder) und den Amtsgerichten Königs Wusterhausen, Nauen und<br />

Schwedt (Oder) rechtshängigen Sachen, für die sie nach den Bezirksänderungen<br />

nicht mehr zuständig wären, weil Bezirksteile anderen Gerichten zugeordnet werden<br />

oder Konzentrationsregelungen Sachen anderen Gerichten zuweisen. Diese<br />

Sachen haben die Gerichte kraft Bundesrechts fortzuführen.<br />

Regelungsbedarf besteht für die Folgen der Aufhebung eines Gerichts für die bei<br />

ihm anhängig gewesenen Sachen (§ 13) und für den Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen<br />

neu zugeordneter Gerichte (§ 14). Für diese Fragen sind allgemeine<br />

Regelungen vorgesehen, die um eine Meistbegünstigung für Zuständigkeitsversehen<br />

während der Übergangszeit ergänzt werden (§§ 15, 16). Besondere Regelungen<br />

für die jeweilige Neuordnung betreffen die Zuweisung der ehrenamtlichen<br />

Richterinnen und Richter (§ 17 und die später in Kraft tretenden §§ 20 bis 25) und<br />

eine Sonderzuweisung, die sich auf die Einrichtung der Zweigstelle in Guben bezieht<br />

(§ 19).<br />

26BZu §<br />

13: Verfahrensübergang nach Aufhebung eines Gerichts<br />

Ein Gericht, dem der gesamte Bezirk eines aufgehobenen Gerichts zugeordnet<br />

wird, tritt an dessen Stelle (Absatz 1). Es hat alle Verfahren fortzuführen, die bei<br />

dem aufgehobenen Gericht anhängig waren. Das gilt sowohl für erstinstanzliche<br />

Sachen als auch für Rechtsmittelverfahren.<br />

Wird der Bezirk des aufgehobenen Gerichts auf mehrere Gerichte aufgeteilt, dann<br />

sollen die anhängigen Sachen auf diese Gerichte verteilt werden. Das erfordert<br />

zwar einen erheblichen Aufwand, weil für jedes einzelne Verfahren geprüft werden<br />

muss, welches Gericht nun zuständig ist. Die Übernahme aller Verfahren durch<br />

nur ein Gericht hätte aber noch größere Nachteile. Sie würde zu plötzlicher Überlastung<br />

führen, der nicht wirksam begegnet werden kann. Eine der Überlast entsprechende<br />

Ausstattung würde sich bald als übermäßig erweisen, wenn die Übergangsverfahren<br />

erledigt sind und neu eingehende Sachen nur aus dem übernommenen<br />

Bezirksteil kommen. Die anhängigen Sachen werden deshalb so verteilt,<br />

als würden sie erst nach Inkrafttreten der neuen räumlichen Gliederung anhängig<br />

gemacht werden (Absatz 2 Satz 1). Lässt sich danach keine Entscheidung treffen,<br />

weil für die Sache bei mehreren oder gar keinem der übernehmenden Gerichte<br />

eine örtliche Zuständigkeit besteht, so übernimmt sie das Gericht, in dessen Be-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!