11.11.2012 Aufrufe

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18BZu §<br />

4: Landgerichtsbezirke<br />

10<br />

Die Landgerichtsbezirke werden durch Zuordnung der Amtsgerichtsbezirke voneinander<br />

abgegrenzt. Das geschieht im geltenden Recht durch § 3 Absatz 2<br />

BbgGerNeuOG. Die Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen werden<br />

nicht hier neu zugeordnet, sondern durch Artikel 2 Nr. 1. So wird das Ersetzen<br />

des Amtsgerichts Guben durch eine Zweigstelle gemeinsam mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />

im Jahre 2012 in Kraft treten und die Neuordnung der<br />

Landgerichtsbezirke im Jahre 2013.<br />

19BZu §<br />

5: Oberlandesgericht<br />

Die Norm entspricht § 4 BbgGerNeuOG. Sitz (Satz 1) und örtliche Zuständigkeit<br />

(Satz 3) des Oberlandesgerichts bleiben unverändert. Die ebenfalls unverändert<br />

bleibende Bezeichnung (Satz 2) führt das Oberlandesgericht im Rechtsverkehr.<br />

Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet es sich selbst und wird von anderen angesprochen,<br />

um es von den anderen Oberlandesgerichten zu unterscheiden. Die<br />

abstrakte Gesetzessprache, mit der ihm Zuständigkeiten und Befugnisse zugewiesen<br />

werden, richtet sich an das Rechtspflegeorgan. Die Bezeichnung ist dafür<br />

nicht maßgebend. Deshalb wird anders als bisher im Gesetz die Bezeichnung<br />

nicht gebraucht.<br />

20BZu §<br />

6: Zahl der Abteilungen und Spruchkörper<br />

Die Norm entspricht § 7 BbgGerNeuOG. Anders als bislang werden die Begriffe<br />

der Abteilungen und der Spruchkörper gründlicher voneinander getrennt. In Abteilungen<br />

sind die Amtsgerichte gegliedert, wenn ihnen – wie ausnahmslos in <strong>Brandenburg</strong><br />

– mehrere Richterinnen und Richter zugewiesen sind. Als Spruchkörper<br />

werden die mit mehreren Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzten Kammern<br />

und Senate der Landgerichte und des Oberlandesgerichts bezeichnet.<br />

21BZu §<br />

7: Staatsanwaltschaften<br />

Die Norm entspricht § 5 BbgGerNeuOG. Staatsanwaltschaften sind in <strong>Brandenburg</strong><br />

– wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG nur beim Oberlandesgericht<br />

und den Landgerichten eingerichtet (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1).<br />

Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen zugleich die Geschäfte<br />

der nicht bestehenden Staatsanwaltschaften bei den Amtsgerichten wahr. Die Behördenbezeichnungen<br />

werden – anders als bisher – jetzt ausdrücklich geregelt<br />

(Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2).<br />

Absatz 3 stellt klar, dass die Ministerin oder der Minister die Errichtung und Aufhebung<br />

von Zweigstellen der Staatsanwaltschaft als Justizverwaltungsangelegenheit<br />

durch Anordnung regeln kann. Einer Verordnung bedarf es nicht. Das Gesetz beschränkt<br />

die Gestaltungsbefugnis auf die Einrichtung von Zweigstellen, deren<br />

räumlicher Zuständigkeitsbereich mindestens einen ganzen Amtsgerichtsbezirk<br />

umfasst. Eine kleinere Gliederung ist unzulässig.<br />

Eine Regelung über die Ernennung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten ist<br />

nicht übernommen worden. § 5 Absatz 4 BbgGerNeuOG ist durch jüngere Normen<br />

des Beamtenrechts gegenstandslos geworden, die die Zuständigkeit auf den Generalstaatsanwalt<br />

übertragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!