Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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18BZu §<br />
4: Landgerichtsbezirke<br />
10<br />
Die Landgerichtsbezirke werden durch Zuordnung der Amtsgerichtsbezirke voneinander<br />
abgegrenzt. Das geschieht im geltenden Recht durch § 3 Absatz 2<br />
BbgGerNeuOG. Die Amtsgerichte Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen werden<br />
nicht hier neu zugeordnet, sondern durch Artikel 2 Nr. 1. So wird das Ersetzen<br />
des Amtsgerichts Guben durch eine Zweigstelle gemeinsam mit dem neuen Gerichtsorganisationsgesetz<br />
im Jahre 2012 in Kraft treten und die Neuordnung der<br />
Landgerichtsbezirke im Jahre 2013.<br />
19BZu §<br />
5: Oberlandesgericht<br />
Die Norm entspricht § 4 BbgGerNeuOG. Sitz (Satz 1) und örtliche Zuständigkeit<br />
(Satz 3) des Oberlandesgerichts bleiben unverändert. Die ebenfalls unverändert<br />
bleibende Bezeichnung (Satz 2) führt das Oberlandesgericht im Rechtsverkehr.<br />
Mit dieser Bezeichnung kennzeichnet es sich selbst und wird von anderen angesprochen,<br />
um es von den anderen Oberlandesgerichten zu unterscheiden. Die<br />
abstrakte Gesetzessprache, mit der ihm Zuständigkeiten und Befugnisse zugewiesen<br />
werden, richtet sich an das Rechtspflegeorgan. Die Bezeichnung ist dafür<br />
nicht maßgebend. Deshalb wird anders als bisher im Gesetz die Bezeichnung<br />
nicht gebraucht.<br />
20BZu §<br />
6: Zahl der Abteilungen und Spruchkörper<br />
Die Norm entspricht § 7 BbgGerNeuOG. Anders als bislang werden die Begriffe<br />
der Abteilungen und der Spruchkörper gründlicher voneinander getrennt. In Abteilungen<br />
sind die Amtsgerichte gegliedert, wenn ihnen – wie ausnahmslos in <strong>Brandenburg</strong><br />
– mehrere Richterinnen und Richter zugewiesen sind. Als Spruchkörper<br />
werden die mit mehreren Berufsrichterinnen und Berufsrichtern besetzten Kammern<br />
und Senate der Landgerichte und des Oberlandesgerichts bezeichnet.<br />
21BZu §<br />
7: Staatsanwaltschaften<br />
Die Norm entspricht § 5 BbgGerNeuOG. Staatsanwaltschaften sind in <strong>Brandenburg</strong><br />
– wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG nur beim Oberlandesgericht<br />
und den Landgerichten eingerichtet (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1).<br />
Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen zugleich die Geschäfte<br />
der nicht bestehenden Staatsanwaltschaften bei den Amtsgerichten wahr. Die Behördenbezeichnungen<br />
werden – anders als bisher – jetzt ausdrücklich geregelt<br />
(Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2).<br />
Absatz 3 stellt klar, dass die Ministerin oder der Minister die Errichtung und Aufhebung<br />
von Zweigstellen der Staatsanwaltschaft als Justizverwaltungsangelegenheit<br />
durch Anordnung regeln kann. Einer Verordnung bedarf es nicht. Das Gesetz beschränkt<br />
die Gestaltungsbefugnis auf die Einrichtung von Zweigstellen, deren<br />
räumlicher Zuständigkeitsbereich mindestens einen ganzen Amtsgerichtsbezirk<br />
umfasst. Eine kleinere Gliederung ist unzulässig.<br />
Eine Regelung über die Ernennung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten ist<br />
nicht übernommen worden. § 5 Absatz 4 BbgGerNeuOG ist durch jüngere Normen<br />
des Beamtenrechts gegenstandslos geworden, die die Zuständigkeit auf den Generalstaatsanwalt<br />
übertragen.