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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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Artikel 5<br />

TWeitere Änderung der TZweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung<br />

Die Zweite Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S. 113),<br />

die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:<br />

㤠3b<br />

Zentrales Vollstreckungsgericht<br />

Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nimmt das Amtsgericht<br />

Nauen wahr.“<br />

2. In § 8 werden die Wörter „Königs Wusterhausen“ durch das Wort „Rathenow“<br />

ersetzt.<br />

3. In § 12 werden die Wörter „Königs Wusterhausen“ und das ihnen nachfolgende<br />

Komma sowie das Wort „Schwedt“ und das ihm vorangestellte Komma gestrichen.<br />

Artikel 6<br />

Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen<br />

nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit<br />

europäischer Rechtsanwälte in Deutschland<br />

In § 4 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen<br />

nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer<br />

Rechtsanwälte in Deutschland vom 29. April 2002 (GVBl. II S. 255) werden<br />

die Wörter „gemäß § 92 Abs. 3“ durch die Wörter „und den Anwaltsgerichtshof<br />

nach § 92 Absatz 3 und § 100 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.<br />

Artikel 7<br />

TInkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung<br />

in Kraft.<br />

(2) Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

(3) Die Artikel 1, 3 Nummer 2 und Artikel 4 treten am 1. April 2012 in Kraft.<br />

(4) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

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