11.11.2012 Aufrufe

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

17<br />

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verliert mit seiner Neuzuordnung die Zuständigkeit<br />

als Landwirtschaftsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk Potsdam.<br />

Neues Landwirtschaftsgericht dort wird das Amtsgericht Rathenow (Artikel 5<br />

Nr. 2). Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus dem Amtsgerichtsbezirk<br />

Königs Wusterhausen stammen, werden dem für diesen Bezirk künftig zuständigen<br />

Amtsgericht Cottbus zugewiesen (§ 25 Absatz 1), die anderen dem<br />

Amtsgericht Rathenow (§ 25 Absatz 2). Alle ehrenamtlichen Richterinnen und<br />

Richter bleiben zugleich dem Amtsgericht Königs Wusterhausen zugewiesen, damit<br />

es die anhängigen Sachen erledigen kann, für die es zuständig bleibt (§ 261<br />

Absatz 3 Nr. 2 ZPO).<br />

5BZu Artikel 3: Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg<br />

Die Änderungen des Gesetzes zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit heben<br />

das Arbeitsgericht Senftenberg auf und errichten zugleich auswärtige Kammern<br />

des aufnehmenden Arbeitsgerichts Cottbus, die das aufgehobene Gericht an seinem<br />

bisherigen Sitz ersetzen.<br />

Dazu wird das Arbeitsgericht Senftenberg aus der Liste der Arbeitsgerichte gestrichen<br />

(Nummer 1 Buchstabe a) und sein Bezirk dem Bezirk des Arbeitsgerichts<br />

Cottbus zugeordnet (Nummer 1 Buchstabe b). Auch die Einrichtung auswärtiger<br />

Kammern bedarf in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Gesetzesform (§ 14 Absatz 2<br />

Nr. 5 ArbGG). Dazu wird dem § 2 ein weiterer Absatz angefügt (Nummer 1 Buchstabe<br />

c), der zugleich auf Grund des § 14 Absatz 2 Nr. 3 ArbGG innerhalb des<br />

neuen Arbeitsgerichtsbezirks Cottbus eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen<br />

Kammern vorsieht. Die Kammern in Senftenberg werden sowohl die bei dem aufgehobenen<br />

Arbeitsgericht Senftenberg anhängigen Sachen erledigen als auch<br />

künftig für alle Verfahren des vormaligen Arbeitsgerichtsbezirks örtlich zuständig<br />

sein. Damit wird eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen Kammern gesetzlich<br />

angeordnet, aus der eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kammern in<br />

Cottbus und den Kammern in Senftenberg folgt, die durch das Präsidium nicht<br />

mehr geändert werden kann. Die Einrichtung der auswärtigen Kammern in Senftenberg<br />

erreicht damit das Ziel, alle arbeitsrechtlichen Verfahren aus dem bisherigen<br />

Bezirk des Arbeitsgerichts Senftenberg weiterhin in den dort eingerichteten<br />

Kammern zu erledigen, um den Parteien und ihren Bevollmächtigten den Weg<br />

nach Cottbus zu ersparen.<br />

Diese Änderungen können schon am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Da das neue<br />

Gerichtsorganisationsgesetz (Artikel 1) erst danach, am 1. April 2012, in Kraft tritt,<br />

kann erst dann auf dessen allgemeines Übergangsrecht verwiesen werden<br />

(Nummer 2). Zuvor bedarf es einer besonderen Regelung, die die Verfahren und<br />

die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vom Arbeitsgericht Senftenberg auf<br />

die dort eingerichteten Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus überleitet (Nummer<br />

3).<br />

6BZu Artikel 4: Folgeänderungen aus Anlass der Aufhebung des Amtsgerichts<br />

Guben<br />

35BZu Absatz<br />

1:<br />

Mit der Aufhebung des Amtsgerichts Guben entfällt der Bereitschaftsdienstverbund<br />

mit dem Amtsgericht Cottbus. Das Präsidium kann für den gesamten Amts-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!