Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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Das Amtsgericht Königs Wusterhausen verliert mit seiner Neuzuordnung die Zuständigkeit<br />
als Landwirtschaftsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk Potsdam.<br />
Neues Landwirtschaftsgericht dort wird das Amtsgericht Rathenow (Artikel 5<br />
Nr. 2). Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die aus dem Amtsgerichtsbezirk<br />
Königs Wusterhausen stammen, werden dem für diesen Bezirk künftig zuständigen<br />
Amtsgericht Cottbus zugewiesen (§ 25 Absatz 1), die anderen dem<br />
Amtsgericht Rathenow (§ 25 Absatz 2). Alle ehrenamtlichen Richterinnen und<br />
Richter bleiben zugleich dem Amtsgericht Königs Wusterhausen zugewiesen, damit<br />
es die anhängigen Sachen erledigen kann, für die es zuständig bleibt (§ 261<br />
Absatz 3 Nr. 2 ZPO).<br />
5BZu Artikel 3: Aufhebung des Arbeitsgerichts Senftenberg<br />
Die Änderungen des Gesetzes zur Errichtung der Arbeitsgerichtsbarkeit heben<br />
das Arbeitsgericht Senftenberg auf und errichten zugleich auswärtige Kammern<br />
des aufnehmenden Arbeitsgerichts Cottbus, die das aufgehobene Gericht an seinem<br />
bisherigen Sitz ersetzen.<br />
Dazu wird das Arbeitsgericht Senftenberg aus der Liste der Arbeitsgerichte gestrichen<br />
(Nummer 1 Buchstabe a) und sein Bezirk dem Bezirk des Arbeitsgerichts<br />
Cottbus zugeordnet (Nummer 1 Buchstabe b). Auch die Einrichtung auswärtiger<br />
Kammern bedarf in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Gesetzesform (§ 14 Absatz 2<br />
Nr. 5 ArbGG). Dazu wird dem § 2 ein weiterer Absatz angefügt (Nummer 1 Buchstabe<br />
c), der zugleich auf Grund des § 14 Absatz 2 Nr. 3 ArbGG innerhalb des<br />
neuen Arbeitsgerichtsbezirks Cottbus eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen<br />
Kammern vorsieht. Die Kammern in Senftenberg werden sowohl die bei dem aufgehobenen<br />
Arbeitsgericht Senftenberg anhängigen Sachen erledigen als auch<br />
künftig für alle Verfahren des vormaligen Arbeitsgerichtsbezirks örtlich zuständig<br />
sein. Damit wird eine Bezirkszuweisung an die auswärtigen Kammern gesetzlich<br />
angeordnet, aus der eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kammern in<br />
Cottbus und den Kammern in Senftenberg folgt, die durch das Präsidium nicht<br />
mehr geändert werden kann. Die Einrichtung der auswärtigen Kammern in Senftenberg<br />
erreicht damit das Ziel, alle arbeitsrechtlichen Verfahren aus dem bisherigen<br />
Bezirk des Arbeitsgerichts Senftenberg weiterhin in den dort eingerichteten<br />
Kammern zu erledigen, um den Parteien und ihren Bevollmächtigten den Weg<br />
nach Cottbus zu ersparen.<br />
Diese Änderungen können schon am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Da das neue<br />
Gerichtsorganisationsgesetz (Artikel 1) erst danach, am 1. April 2012, in Kraft tritt,<br />
kann erst dann auf dessen allgemeines Übergangsrecht verwiesen werden<br />
(Nummer 2). Zuvor bedarf es einer besonderen Regelung, die die Verfahren und<br />
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vom Arbeitsgericht Senftenberg auf<br />
die dort eingerichteten Kammern des Arbeitsgerichts Cottbus überleitet (Nummer<br />
3).<br />
6BZu Artikel 4: Folgeänderungen aus Anlass der Aufhebung des Amtsgerichts<br />
Guben<br />
35BZu Absatz<br />
1:<br />
Mit der Aufhebung des Amtsgerichts Guben entfällt der Bereitschaftsdienstverbund<br />
mit dem Amtsgericht Cottbus. Das Präsidium kann für den gesamten Amts-