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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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18<br />

gerichtsbezirk einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan aufstellen (§ 1 Absatz<br />

3 ZwStV-E), so dass für die Zweigstelle kein auf ihren Bezirksteil beschränkter<br />

Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss.<br />

36BZu Absatz<br />

2:<br />

Die Zweigstellenverordnung wird in zweifacher Hinsicht geändert: Eingefügt wird<br />

die Regelung zur Errichtung der Zweigstelle Guben an der Stelle des dort aufgehobenen<br />

Amtsgerichts. Aufgehoben wird der Gerichtstag des Amtsgerichts Bad<br />

Liebenwerda in Finsterwalde.<br />

37BZu Nr.<br />

1: Rechtsbereinigung<br />

Die Überschrift wird angepasst. Da ein Gerichtstag nicht mehr geregelt wird,<br />

braucht er in der Überschrift nicht mehr erwähnt zu werden.<br />

38BZu Nr.<br />

2: Zweigstelle in Guben; Gerichtstag in Finsterwalde<br />

Mit der Neufassung des § 1 wird auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 a GVG<br />

eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus in Guben eingerichtet. Sie tritt für den<br />

Teil des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks Guben, der zukünftig zum Amtsgerichtsbezirk<br />

Cottbus gehören wird, vollständig an die Stelle des aufgehobenen<br />

Amtsgerichts. Für den Bereitschaftsdienst kann das Präsidium einen gemeinsamen<br />

Dienstplan für den gesamten Bezirk aufstellen. Die Zweigstelle erledigt zudem<br />

alle bei dem Amtsgericht Guben bei dessen Aufhebung anhängig gewesenen<br />

Sachen, so dass eine Aufteilung zwischen den Amtsgerichten Cottbus und Lübben<br />

(Spreewald) nicht erforderlich ist.<br />

Bisher war im § 1 der Gerichtstag in Finsterwalde geregelt. Durch das Ersetzen<br />

des Wortlauts wird diese Regelung aufgehoben. Der Gerichtstag hat seine Bedeutung<br />

so weitgehend eingebüßt, dass er entbehrlich geworden ist. Der Gerichtstag<br />

wird – entgegen dem Sinn seiner Einrichtung – nicht mehr genutzt, um Anträge<br />

zum Protokoll einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers zu erklären. Inzwischen<br />

dient er vor allem dazu, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, die<br />

odr der den Gerichtstag abhält, Post an das Amtsgericht zu übergeben. Dazu bedarf<br />

es des Aufwandes eines Gerichtstages nicht.<br />

7BZu Artikel 5: Weitere Zuständigkeitsänderungen<br />

39BZu Nr.<br />

1: Zentrales Vollstreckungsgericht<br />

Mit § 3 b 2. GerZV wird das zentrale Vollstreckungsgericht bestimmt, um die Zuständigkeitsregeln<br />

an das ab 2013 geltende neue Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung<br />

anzupassen. Das Amtsgericht Nauen hat schon bislang die Aufgabe<br />

des zentralen Schuldnerinnen- und Schuldnerverzeichnisses wahrgenommen, die<br />

künftig durch die umfassende Zuständigkeit als zentrales Vollstreckungsgericht<br />

ersetzt wird. Die Verordnung zur Errichtung eines Zentralen Schuldnerverzeichnisses<br />

kann deshalb aufgehoben werden (Artikel 7 Absatz 6).

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