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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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15<br />

Cottbus zugewiesen. Die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen werden der Zweigstelle<br />

zugeordnet (Absatz 1). Bei der Zweigstelle wird nach § 18 BbgGerOrgG-E und<br />

§ 1 Absatz 2 ZwStV-E ein Schöffengericht bestehen müssen. Sonderregeln für<br />

Schöffengerichte außerhalb des Sitzes des Amtsgerichts sieht das Gerichtsverfassungsgesetz<br />

nicht vor. Da auch die Einrichtung einer Zweigstelle – wie die Einrichtung<br />

einer auswärtigen Strafkammer – von Zweckmäßigkeitserwägungen der<br />

räumlichen Nähe der Verfahrensbeteiligten zum Sitz des Gerichts getragen wird,<br />

kann § 78 Absatz 3 GVG entsprechend angewandt werden. Das auf den Bezirksteil<br />

der Zweigstelle beschränkte Schöffengericht erhält danach eigene Schöffinnen-,<br />

Schöffen-, Hilfsschöffinnen- und Hilfsschöffenlisten. Zukünftig wird die erforderliche<br />

Zahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen und -schöffen für die Zweigstelle<br />

gesondert festgesetzt werden (§ 43 Absatz 1 GVG). Für die Übergangszeit bis zur<br />

nächsten Schöffinnen- und Schöffenwahl werden die bislang beim Amtsgericht<br />

Guben bestellten Hauptschöffinnen und Hauptschöffen ihre Aufgabe bei der<br />

Zweigstelle fortführen, wenn sie in deren Bezirk wohnen. Die anderen Hauptschöffinnen<br />

und Hauptschöffen werden dem Amtsgericht Lübben (Spreewald) zugeordnet.<br />

Sie stehen dort für die etwaige Bildung eines weiteren Schöffengerichts zur<br />

Verfügung (Absatz 2). In den kommenden Jahren nehmen sie wie die anderen<br />

Hauptschöffinnen und Hauptschöffen an der Auslosung für alle Schöffengerichte<br />

teil.<br />

Es ist eine Sonderregel erforderlich (Absatz 3), die für den Fall gilt, dass Schöffinnen<br />

und Schöffen, die nach ihrem Wohnort an das Amtsgericht Lübben (Spreewald)<br />

zugewiesen werden, bei dem Amtsgericht Guben an einer Hauptverhandlung<br />

teilnehmen, die nach der Neuordnung an der Zweigstelle fortgesetzt wird.<br />

Diese Schöffinnen und Schöffen werden zwar dem aufnehmenden Gericht zugewiesen,<br />

bleiben aber nur für die restliche Dauer der begonnenen Hauptverhandlung<br />

zugleich Schöffinnen und Schöffen des abgebenden Gerichts, um die Hauptverhandlung<br />

nicht aussetzen zu müssen (§ 226 Absatz 1 StPO).<br />

32BZu §<br />

19: Verfahrensübergang vom Amtsgericht Guben<br />

Die Aufhebung des Amtsgerichts Guben, dessen Bezirk auf die Amtsgerichte<br />

Cottbus und Lübben (Spreewald) aufgeteilt wird, hätte nach § 13 Absatz 2 zur<br />

Folge, die in Guben anhängigen Sachen an die beiden aufnehmenden Gerichte zu<br />

verteilen. Von dieser allgemeinen Regel soll abgewichen werden, weil in Guben<br />

eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus eingerichtet wird (§ 1 Absatz 1 ZwStV-<br />

E). Die Zweigstelle führt alle Sachen des aufgehobenen Amtsgerichts fort (§ 1 Absatz<br />

2 Satz 2 ZwStV-E). Damit wird zum einen das aufwendige Verteilen der Sachen<br />

auf zwei Gerichte vermieden. Zum anderen wird eine allmähliche Verkleinerung<br />

des Amtsgerichts zur Zweigstelle erreicht, die für alle anhängigen Sachen<br />

zuständig bleibt, neue Sachen aber nur aus dem zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus<br />

gehörenden Teil des alten Bezirks erhält.<br />

4BZu Artikel 2: Neuordnung der Landgerichtsbezirke<br />

Zum 1. Januar 2013 (Artikel 7 Absatz 4) wird der Amtsgerichtsbezirk<br />

Schwedt/Oder aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) herausgelöst und<br />

dem Landgerichtsbezirk Neuruppin zugeordnet. Der Amtsgerichtsbezirk Königs<br />

Wusterhausen wird aus dem Landgerichtsbezirk Potsdam herausgelöst und dem<br />

Landgerichtsbezirk Cottbus zugeordnet. Dazu wird das neue Gerichtsorganisationsgesetz<br />

(Artikel 1) erstmals geändert:

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