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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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9<br />

Die Amtsgerichtsbezirke werden durch die Benennung der Gemeinden gebildet,<br />

deren Gebiet in einem Bezirk zusammengefasst werden sollen. Ändert sich das<br />

Gemeindegebiet, so ändert sich zugleich die Zugehörigkeit zum Amtsgerichtsbezirk,<br />

wenn die aufnehmende Gemeinde einem anderen Bezirk angehört als die<br />

abgebende (Absatz 2 Satz 1). Wird auf der Grenze zwischen zwei Amtsgerichtsbezirken<br />

eine neue Gemeinde gebildet, so wird sie durch Absatz 2 Satz 2 dem<br />

Bezirk zugeordnet, in dem die meisten Einwohnerinnen und Einwohner wohnen<br />

oder – wenn das zweifelhaft sein sollte – in den die größere Fläche fällt. So wird<br />

vermieden, dass eine Gemeinde mehreren Amtsgerichtsbezirken angehören<br />

könnte, wenn die Gebietsänderung oder Neubildung nicht rechtzeitig durch eine<br />

Änderung des Absatzes 1 nachvollzogen wird. Die Bekanntmachung gemäß Absatz<br />

2 Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs- oder Verkündungsblatt<br />

hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die gemäß Satz 2 eintretende<br />

oder eingetretene Änderung.<br />

Der Zusammenschluss zu Ämtern, der Wechsel von einem Amt zum anderen und<br />

der Wechsel von einem Landkreis zum anderen führt nicht zu einer Änderung der<br />

Bezirkszuordnung. Wenn solche Änderungen sich auf die Zuordnung zu den<br />

Amtsgerichtsbezirken auswirken sollen, bedarf es einer Änderung des Absatzes 1.<br />

Eine Änderung zur geltenden Bezirksabgrenzung ist zwischen den Amtsgerichten<br />

Nauen und Rathenow vorgesehen. Das Amtsgericht Nauen behält nach Abgabe<br />

des nordwestlichen Teils seines Bezirks (Gemeinden Friesack, Mühlenberge, Paulinenaue,<br />

Pessin, Retzow und Wiesenaue) eine ausreichende Größe; das Amtsgericht<br />

Rathenow behält diese Größe nur durch Aufnahme dieses Gebiets.<br />

Der Bezirk des künftig nicht mehr bestehenden Amtsgerichts Guben wird an der<br />

Grenze zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße auf die<br />

Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Lübben (Spreewald) aufgeteilt. Für den Teil des<br />

bisherigen Bezirks, der künftig zum Amtsgerichtsbezirk Cottbus gehört, wird die<br />

Zweigstelle Guben zuständig sein (§ 1 Absatz 2 ZwStV-E).<br />

17BZu §<br />

3: Landgerichte<br />

Satz 1 legt die Sitzgemeinden der Landgerichte und damit deren Anzahl fest. Die<br />

Norm entspricht § 3 Absatz 1 BbgGerNeuOG.<br />

Satz 2 enthält eine gleitende Verweisung auf die Norm, die den jeweiligen Namen<br />

der Sitzgemeinde festlegt. Ändert sich der Name der Sitzgemeinde, so ändert sich<br />

zugleich die Bezeichnung des dort ansässigen Landgerichts. Die Bekanntmachung<br />

gemäß Satz 3 in einem dafür geeigneten Bekanntmachungs- oder Verkündungsblatt<br />

hat keine regelnde Kraft, sondern berichtet die gemäß Satz 2 eintretende<br />

oder eingetretene Änderung.<br />

Für die Landgerichte wird – wie bislang – die auf § 13 a GVG beruhende Ermächtigung<br />

nicht wahrgenommen. Die Bildung auswärtiger Kammern der Landgerichte<br />

ist deshalb nur zulässig, wenn das Bundesrecht selbst eine spezielle Verordnungsermächtigung<br />

enthält.

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