Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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Begründung<br />
A. Allgemeiner Teil<br />
0BI. Landgerichtsbezirke<br />
<strong>Brandenburg</strong> ist in vier Landgerichtsbezirke aufgeteilt. Die vier Landgerichte in<br />
Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam erfüllen die ihnen durch die<br />
bundesrechtlichen Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben der Justizgewährung<br />
in der Zivil- und Strafrechtspflege. Sie haben sich bewährt. Die Größe<br />
der Bezirke und ihre Abgrenzung voneinander gewährleisten, dass jedes Landgericht<br />
von jedem Ort des Landes mit angemessenem Aufwand aufgesucht werden<br />
kann. Jedes Landgericht hat eine ausreichende Größe, die eine Spezialisierung<br />
einzelner Kammern zulässt und damit zur Qualität der Rechtsprechung beiträgt.<br />
Derzeit sind der Landkreis Uckermark auf die Landgerichtsbezirke Frankfurt<br />
(Oder) und Neuruppin und der Landkreis Dahme-Spreewald auf die Landgerichtsbezirke<br />
Cottbus und Potsdam aufgeteilt. Alle anderen Landkreise gehören mit ihrem<br />
gesamten Gebiet zu nur einem Landgerichtsbezirk. Die Arbeit der Landgerichte<br />
und der nachgeordneten Amtsgerichte wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die<br />
Verwaltungsgliederung wirkt sich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit kaum aus.<br />
Die Landesregierung verfolgt indes das Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung.<br />
Danach sollen sich die Bezirke von Verwaltungsbehörden nicht überschneiden.<br />
Der Bezirk einer nachgeordneten Behörde soll nicht zu den Bezirken mehrerer<br />
übergeordneter Behörden gehören. So bleiben Fragen der örtlichen Zuständigkeit<br />
für die nachgeordnete Behörde bedeutungslos, weil sie sich nur an eine einzige<br />
übergeordnete Behörde zu wenden hat. Das Prinzip wird innerhalb der Gerichtsorganisation<br />
auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben schon seit jeher eingehalten.<br />
Ein nachgeordnetes Gericht ist in einem sachlichen Zuständigkeitsbereich im<br />
nächsten Rechtszug stets nur einem einzigen Rechtsmittelgericht zugeordnet. Das<br />
Prinzip der Einräumigkeit erlangt aber Bedeutung im Verhältnis zwischen der Polizei<br />
und der Staatsanwaltschaft. Die Polizei hat ihre Ermittlungsergebnisse der<br />
Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). Liegt der Bezirk einer<br />
Polizeibehörde in den Bezirken zweier Staatsanwaltschaften, so könnte es zu versehentlich<br />
falschen Zuordnungen und damit zu Verzögerungen in Ermittlungsverfahren<br />
kommen, die vermieden werden können, wenn die Polizeibezirke mit ihrer<br />
gesamten Fläche nur einer Staatsanwaltschaft zugeordnet sind. Da Staatsanwaltschaften<br />
in <strong>Brandenburg</strong> – wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG<br />
nur beim Oberlandesgericht und bei den Landgerichten eingerichtet sind (§ 5 Abs.<br />
2 BbgGerNeuOG, § 7 Abs. 2 S. 1 BbgGerOrgG-E) und sich die Bezirke der<br />
Staatsanwaltschaften mit denen der Gerichte decken müssen (§ 143 Abs. 1 GVG),<br />
kann die Übereinstimmung der Bezirke der Staatsanwaltschaften mit den Bezirken<br />
der Polizeidirektionen nur durch eine Änderung der Landgerichtsbezirke erreicht<br />
werden. Eine solche Änderung ist nur dann mit dem übergeordneten Ziel des Bestandes<br />
von vier arbeitsfähigen Landgerichten zu vereinbaren, wenn die bestehenden<br />
Größenverhältnisse nicht gestört oder sogar verbessert werden.<br />
Bezirksänderungen lösen eine Reihe von Zuständigkeitsverschiebungen zwischen<br />
den betroffenen Landgerichten und zwischen Amtsgerichten aus, für die Zuständigkeitskonzentrationen<br />
gelten. Diese Zuständigkeitsverschiebungen sind als Fol-