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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

0BI. Landgerichtsbezirke<br />

<strong>Brandenburg</strong> ist in vier Landgerichtsbezirke aufgeteilt. Die vier Landgerichte in<br />

Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam erfüllen die ihnen durch die<br />

bundesrechtlichen Verfahrensordnungen zugewiesenen Aufgaben der Justizgewährung<br />

in der Zivil- und Strafrechtspflege. Sie haben sich bewährt. Die Größe<br />

der Bezirke und ihre Abgrenzung voneinander gewährleisten, dass jedes Landgericht<br />

von jedem Ort des Landes mit angemessenem Aufwand aufgesucht werden<br />

kann. Jedes Landgericht hat eine ausreichende Größe, die eine Spezialisierung<br />

einzelner Kammern zulässt und damit zur Qualität der Rechtsprechung beiträgt.<br />

Derzeit sind der Landkreis Uckermark auf die Landgerichtsbezirke Frankfurt<br />

(Oder) und Neuruppin und der Landkreis Dahme-Spreewald auf die Landgerichtsbezirke<br />

Cottbus und Potsdam aufgeteilt. Alle anderen Landkreise gehören mit ihrem<br />

gesamten Gebiet zu nur einem Landgerichtsbezirk. Die Arbeit der Landgerichte<br />

und der nachgeordneten Amtsgerichte wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die<br />

Verwaltungsgliederung wirkt sich auf die ordentliche Gerichtsbarkeit kaum aus.<br />

Die Landesregierung verfolgt indes das Prinzip der Einräumigkeit der Verwaltung.<br />

Danach sollen sich die Bezirke von Verwaltungsbehörden nicht überschneiden.<br />

Der Bezirk einer nachgeordneten Behörde soll nicht zu den Bezirken mehrerer<br />

übergeordneter Behörden gehören. So bleiben Fragen der örtlichen Zuständigkeit<br />

für die nachgeordnete Behörde bedeutungslos, weil sie sich nur an eine einzige<br />

übergeordnete Behörde zu wenden hat. Das Prinzip wird innerhalb der Gerichtsorganisation<br />

auf Grund der bundesrechtlichen Vorgaben schon seit jeher eingehalten.<br />

Ein nachgeordnetes Gericht ist in einem sachlichen Zuständigkeitsbereich im<br />

nächsten Rechtszug stets nur einem einzigen Rechtsmittelgericht zugeordnet. Das<br />

Prinzip der Einräumigkeit erlangt aber Bedeutung im Verhältnis zwischen der Polizei<br />

und der Staatsanwaltschaft. Die Polizei hat ihre Ermittlungsergebnisse der<br />

Staatsanwaltschaft vorzulegen (§ 163 Abs. 2 S. 1 StPO). Liegt der Bezirk einer<br />

Polizeibehörde in den Bezirken zweier Staatsanwaltschaften, so könnte es zu versehentlich<br />

falschen Zuordnungen und damit zu Verzögerungen in Ermittlungsverfahren<br />

kommen, die vermieden werden können, wenn die Polizeibezirke mit ihrer<br />

gesamten Fläche nur einer Staatsanwaltschaft zugeordnet sind. Da Staatsanwaltschaften<br />

in <strong>Brandenburg</strong> – wie in allen anderen Ländern – entgegen § 141 GVG<br />

nur beim Oberlandesgericht und bei den Landgerichten eingerichtet sind (§ 5 Abs.<br />

2 BbgGerNeuOG, § 7 Abs. 2 S. 1 BbgGerOrgG-E) und sich die Bezirke der<br />

Staatsanwaltschaften mit denen der Gerichte decken müssen (§ 143 Abs. 1 GVG),<br />

kann die Übereinstimmung der Bezirke der Staatsanwaltschaften mit den Bezirken<br />

der Polizeidirektionen nur durch eine Änderung der Landgerichtsbezirke erreicht<br />

werden. Eine solche Änderung ist nur dann mit dem übergeordneten Ziel des Bestandes<br />

von vier arbeitsfähigen Landgerichten zu vereinbaren, wenn die bestehenden<br />

Größenverhältnisse nicht gestört oder sogar verbessert werden.<br />

Bezirksänderungen lösen eine Reihe von Zuständigkeitsverschiebungen zwischen<br />

den betroffenen Landgerichten und zwischen Amtsgerichten aus, für die Zuständigkeitskonzentrationen<br />

gelten. Diese Zuständigkeitsverschiebungen sind als Fol-

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