Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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13B4. Landwirtschaftssachen<br />
5<br />
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen ist das gemeinsame Landwirtschaftsgericht<br />
für den gesamten Landgerichtsbezirk Potsdam (§§ 8 S. 1 LwVfG, 8 2.<br />
GerZV). Wenn das Amtsgericht aus dem Landgerichtsbezirk ausscheidet, muss<br />
ein anderes Amtsgericht die Funktion als gemeinsames Landwirtschaftsgericht<br />
übernehmen. Dafür ist das Amtsgericht Rathenow vorgesehen. Im Landgerichtsbezirk<br />
Cottbus ist das Amtsgericht Cottbus gemeinsames Landwirtschaftsgericht<br />
(§ 8 2. GerZV). Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wird nur noch diejenigen<br />
Landwirtschaftssachen zu erledigen haben, die bei Inkrafttreten der Änderung bei<br />
ihm rechtshängig sind (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Für diese Sachen sind die bei<br />
dem Amtsgericht Königs Wusterhausen berufenen ehrenamtlichen Richterinnen<br />
und Richter weiter zuständig. Sie werden zugleich, je nach ihrem Arbeitsort (§ 4<br />
Abs. 3 Nr. 1 LwVfG), entweder dem Amtsgericht Rathenow oder dem Amtsgericht<br />
Cottbus zugewiesen. Das Amtsgericht Rathenow benötigt nun ehrenamtliche<br />
Richterinnen und Richter, die bei ihm bislang nicht bestellt waren, um die neue<br />
Aufgabe als Landwirtschaftsgericht wahrzunehmen. Bei dem Amtsgericht Cottbus<br />
wird die Zahl der Landwirtschaftssachen steigen, weil es nun auch für den Bezirk<br />
des Amtsgerichts Königs Wusterhausen zuständig ist. Dem entspricht die Übernahme<br />
der dort berufsansässigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.<br />
Der Wechsel des Amtsgerichtsbezirks Schwedt/Oder vom Landgerichtsbezirk<br />
Frankfurt (Oder) in den Bezirk des Landgerichts Neuruppin ist in gleicher Weise<br />
nachzuvollziehen. Die im Bezirk des Amtsgerichts Schwedt/Oder berufsansässigen<br />
ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von dem Amtsgericht Frankfurt<br />
(Oder) abgezogen und dem Amtsgericht Neuruppin zugewiesen. Dies sind die<br />
gemeinsamen Landwirtschaftsgerichte der beiden Bezirke (§ 8 2. GerZV).<br />
14B5. Insolvenzgerichte,<br />
Registergerichte<br />
Die neue Zuordnung der Amtsgerichte bewirkt einen Übergang der Zuständigkeit<br />
für Insolvenzverfahren und für die Registerführung, der in den entworfenen Gesetzen<br />
und Verordnungen nicht geregelt werden muss, weil er sich aus geltenden<br />
Normen ergibt. Insolvenzgerichte sind die Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts<br />
für dessen Bezirk (§ 2 Absatz 1 InsO). Das Handelsregister, das Genossenschaftsregister<br />
(§ 376 Absatz 1 FamFG), das Partnerschaftsregister und das Vereinsregister<br />
(§ 4 2. GerZV) werden ebenfalls von den Amtsgerichten am Sitz eines<br />
Landgerichts für den gesamten Bezirk dieses Landgerichts geführt. Für die Insolvenzverfahren<br />
und für Registersachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder<br />
ist deshalb zukünftig nicht mehr das Amtsgericht Frankfurt (Oder), sondern das<br />
Amtsgericht Neuruppin zuständig und für Insolvenzverfahren und Registersachen<br />
aus dem Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen nicht mehr das Amtsgericht<br />
Potsdam, sondern das Amtsgericht Cottbus.<br />
Das Heraussuchen der betroffenen Registerblätter und deren Umschreibung kann<br />
in weitem Umfange automatisch bewältigt werden. Die dafür erforderlichen Vorbereitungen<br />
in den Datenverarbeitungsprogrammen werden ungefähr ein Jahr in Anspruch<br />
nehmen. Kaufleute, die von dem Zuständigkeitsübergang betroffen sind,<br />
müssen die Nachweise auf ihren Geschäftsbriefen (§ 37 a HGB) ändern. Die Kosten<br />
dafür haben sie selbst zu tragen. Gerichtskosten entstehen durch die erforderlichen<br />
Neueintragungen bei den künftig zuständigen Registergerichten nicht (§ T16<br />
BbgGerOrgG-ET).