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Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804

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19<br />

40BZu Nr. 2, 3: Folgeänderungen aus Anlass der Neuordnung der Landgerichtsbezirke<br />

In der Zweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung sind die Normen zusammengefasst,<br />

mit denen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigungen zuständige Gerichte<br />

abweichend von nachgiebigen gesetzlichen Festlegungen bestimmt werden<br />

oder Aufgaben auf einzelne Gerichte konzentriert werden, so dass deren örtliche<br />

Zuständigkeit über ihren allgemeinen Bezirk hinausreicht. In dieser Verordnung<br />

sind Änderungen erforderlich, die sich aus der neuen Zuordnung der Amtsgerichte<br />

Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder ergeben.<br />

Die Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder müssen aus den bestehenden<br />

Konzentrationszuordnungen für die Zwangsversteigerungs- und<br />

Zwangsverwaltungssachen herausgelöst werden (Artikel 5 Nummer 3). Diese Sachen<br />

werden für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder künftig durch das Amtsgericht<br />

Neuruppin erledigt, während im Landgerichtsbezirk Cottbus eine Konzentration<br />

nicht besteht, so dass das Amtsgericht Königs Wusterhausen diese Zuständigkeit<br />

zu übernehmen hat.<br />

Für den Landgerichtsbezirk Potsdam wird das Amtsgericht Rathenow als neues<br />

zentrales Landwirtschaftsgericht bestimmt (Artikel 5 Nummer 2). Das bislang zuständige<br />

Amtsgericht Königs Wusterhausen kann diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen,<br />

weil es künftig dem Landgerichtsbezirk Cottbus zugehören wird.<br />

Die Regelungen, die den Bereitschaftsdienst in den Amtsgerichtsbezirken<br />

Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen betreffen, treten vor der Neuzuordnung<br />

außer Kraft (§ 15 Satz 2 2. GerZV). Anpassungen sind deshalb erst bei einer etwaigen<br />

Nachfolgeregelung zu berücksichtigen.<br />

8BZu Artikel 6: Dienstaufsicht<br />

Für den Anwaltsgerichtshof fehlt bislang eine Regelung über die Zuständigkeit zur<br />

überwachenden Dienstaufsicht. Sie wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts<br />

zugewiesen. Das entspricht der bisherigen Anwendungspraxis.<br />

9BZu Artikel 7: Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Die einzelnen Teile des Gesetzes sollen erst dann in Kraft treten, wenn die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung der Neuregelungen geschaffen sein werden.<br />

Das betrifft vor allem die erforderlichen Baumaßnahmen für die Aufnahme des<br />

zusätzlichen Personals bei den Gerichten und Behörden, deren Bezirke vergrößert<br />

werden.<br />

Deshalb treten nacheinander in Kraft<br />

die Regelung zur Änderung von Aufsichtsbefugnissen sogleich nach der Verkündung,<br />

das Ersetzen des Arbeitsgerichts Senftenberg durch auswärtige Kammern am 1.<br />

Januar 2012,

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