Landtag Brandenburg Drucksache 5/3804
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40BZu Nr. 2, 3: Folgeänderungen aus Anlass der Neuordnung der Landgerichtsbezirke<br />
In der Zweiten Gerichtszuständigkeits-Verordnung sind die Normen zusammengefasst,<br />
mit denen auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigungen zuständige Gerichte<br />
abweichend von nachgiebigen gesetzlichen Festlegungen bestimmt werden<br />
oder Aufgaben auf einzelne Gerichte konzentriert werden, so dass deren örtliche<br />
Zuständigkeit über ihren allgemeinen Bezirk hinausreicht. In dieser Verordnung<br />
sind Änderungen erforderlich, die sich aus der neuen Zuordnung der Amtsgerichte<br />
Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder ergeben.<br />
Die Amtsgerichte Königs Wusterhausen und Schwedt/Oder müssen aus den bestehenden<br />
Konzentrationszuordnungen für die Zwangsversteigerungs- und<br />
Zwangsverwaltungssachen herausgelöst werden (Artikel 5 Nummer 3). Diese Sachen<br />
werden für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt/Oder künftig durch das Amtsgericht<br />
Neuruppin erledigt, während im Landgerichtsbezirk Cottbus eine Konzentration<br />
nicht besteht, so dass das Amtsgericht Königs Wusterhausen diese Zuständigkeit<br />
zu übernehmen hat.<br />
Für den Landgerichtsbezirk Potsdam wird das Amtsgericht Rathenow als neues<br />
zentrales Landwirtschaftsgericht bestimmt (Artikel 5 Nummer 2). Das bislang zuständige<br />
Amtsgericht Königs Wusterhausen kann diese Aufgabe nicht mehr wahrnehmen,<br />
weil es künftig dem Landgerichtsbezirk Cottbus zugehören wird.<br />
Die Regelungen, die den Bereitschaftsdienst in den Amtsgerichtsbezirken<br />
Schwedt/Oder und Königs Wusterhausen betreffen, treten vor der Neuzuordnung<br />
außer Kraft (§ 15 Satz 2 2. GerZV). Anpassungen sind deshalb erst bei einer etwaigen<br />
Nachfolgeregelung zu berücksichtigen.<br />
8BZu Artikel 6: Dienstaufsicht<br />
Für den Anwaltsgerichtshof fehlt bislang eine Regelung über die Zuständigkeit zur<br />
überwachenden Dienstaufsicht. Sie wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts<br />
zugewiesen. Das entspricht der bisherigen Anwendungspraxis.<br />
9BZu Artikel 7: Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Die einzelnen Teile des Gesetzes sollen erst dann in Kraft treten, wenn die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung der Neuregelungen geschaffen sein werden.<br />
Das betrifft vor allem die erforderlichen Baumaßnahmen für die Aufnahme des<br />
zusätzlichen Personals bei den Gerichten und Behörden, deren Bezirke vergrößert<br />
werden.<br />
Deshalb treten nacheinander in Kraft<br />
die Regelung zur Änderung von Aufsichtsbefugnissen sogleich nach der Verkündung,<br />
das Ersetzen des Arbeitsgerichts Senftenberg durch auswärtige Kammern am 1.<br />
Januar 2012,