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Naturparkplan Holsteinische Schweiz - Naturpark Holsteinische ...

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Nordic Walking<br />

Der Nordic Fitness Park <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht aus mittlerweile 23 Nordic<br />

Walking Rundrouten mit einer Gesamtstreckenlänge von knapp 171 km. Konzipiert<br />

wurde der Park von der Firma nature it. Die einzelnen Routen mit Streckenlängen von<br />

3,2 bis zu 15 km Längen konzentrieren sich auf die Regionen Eutin, Bad Malente, Plön,<br />

und Bad Segeberg.<br />

Die Gemeinde Bosau verfügt über ein eigenes Nordic Walking-Netz mit fünf Routen<br />

(Gesamtstreckenlänge ca. 31 km).<br />

Im Zuge des Themenschwerpunktes „laufküste“ wird der Nordic Fitness Park<br />

<strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong>, durch attraktive Pauschalen (z.B. Nordisch fit – Hund auch?)<br />

ergänzt, auf den Internetportalen www.holsteinischeschweiz.de und www.grosserploener-see.de<br />

dargestellt. Zusätzlich erscheint der Kartenflyer „ostsee* laufküste -<br />

Nordic Fitness Park <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong>“. Auf das Angebot Bosaus macht in erster<br />

Linie der Kartenflyer „Nordic Walking – Bosau“ aufmerksam.<br />

Reiten<br />

Das Reiten in Schleswig-Holstein wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), das<br />

Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), das Landeswaldgesetz (LWaldG) und das Straßen-<br />

und Wegegesetz (StrWG) gesetzlich geregelt.<br />

„Grundsätzlich dürfen demnach alle befestigten (z.B. Schwarzdecke, Beton oder<br />

vergleichbare Decke) Straßen und Wege sowohl im Wald als auch in der freien<br />

Landschaft beritten werden. Ausgenommen sind Autobahnen und Kraftfahrtstraßen“<br />

(BFL 2008, S. 7)<br />

Für alle übrigen Straßen und Wege gilt (BFL 2008, S. 7-8):<br />

Im Wald dürfen folgende Wege beritten werden (§ 17 LWaldG):<br />

1. besonders gekennzeichnete Waldwege (Reitwege)<br />

2. Fahrwege, sofern hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt<br />

3. private Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke<br />

4. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege<br />

In der freien Landschaft<br />

muss unterschieden werden zwischen den öffentlichen Wegen - sie dürfen beritten werden<br />

(§ 20 StrWG) - und privaten Wege - sie dürfen nur beritten werden, wenn sie trittfest oder als<br />

Reitweg gekennzeichnet sind (§ 39, Abs.2 LNatSchG).<br />

„Sowohl das Landesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 3) und das Landeswaldgesetz (§ 17<br />

Abs. 2 u. 3) sehen vor, dass Gemeinden bei Bedarf geeignete und zusammenhängende<br />

Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, auf denen das Reiten<br />

zulässig ist, in ausreichendem Umfang einrichten sollen“ (BFL 2008, S. 8).<br />

Zur Vereinheitlichung der Reitwege-Wegweisung, hat das Ministerium für ländliche<br />

Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus 2002 die Richtlinie<br />

„Wegweisung für Reit- und Fahrrouten in Schleswig-Holstein“ herausgegeben. Nur wenn<br />

KONTOR 21 Ɩ <strong><strong>Naturpark</strong>plan</strong> <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong> 83

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