Naturparkplan Holsteinische Schweiz - Naturpark Holsteinische ...
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Nordic Walking<br />
Der Nordic Fitness Park <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong> besteht aus mittlerweile 23 Nordic<br />
Walking Rundrouten mit einer Gesamtstreckenlänge von knapp 171 km. Konzipiert<br />
wurde der Park von der Firma nature it. Die einzelnen Routen mit Streckenlängen von<br />
3,2 bis zu 15 km Längen konzentrieren sich auf die Regionen Eutin, Bad Malente, Plön,<br />
und Bad Segeberg.<br />
Die Gemeinde Bosau verfügt über ein eigenes Nordic Walking-Netz mit fünf Routen<br />
(Gesamtstreckenlänge ca. 31 km).<br />
Im Zuge des Themenschwerpunktes „laufküste“ wird der Nordic Fitness Park<br />
<strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong>, durch attraktive Pauschalen (z.B. Nordisch fit – Hund auch?)<br />
ergänzt, auf den Internetportalen www.holsteinischeschweiz.de und www.grosserploener-see.de<br />
dargestellt. Zusätzlich erscheint der Kartenflyer „ostsee* laufküste -<br />
Nordic Fitness Park <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong>“. Auf das Angebot Bosaus macht in erster<br />
Linie der Kartenflyer „Nordic Walking – Bosau“ aufmerksam.<br />
Reiten<br />
Das Reiten in Schleswig-Holstein wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), das<br />
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), das Landeswaldgesetz (LWaldG) und das Straßen-<br />
und Wegegesetz (StrWG) gesetzlich geregelt.<br />
„Grundsätzlich dürfen demnach alle befestigten (z.B. Schwarzdecke, Beton oder<br />
vergleichbare Decke) Straßen und Wege sowohl im Wald als auch in der freien<br />
Landschaft beritten werden. Ausgenommen sind Autobahnen und Kraftfahrtstraßen“<br />
(BFL 2008, S. 7)<br />
Für alle übrigen Straßen und Wege gilt (BFL 2008, S. 7-8):<br />
Im Wald dürfen folgende Wege beritten werden (§ 17 LWaldG):<br />
1. besonders gekennzeichnete Waldwege (Reitwege)<br />
2. Fahrwege, sofern hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt<br />
3. private Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke<br />
4. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege<br />
In der freien Landschaft<br />
muss unterschieden werden zwischen den öffentlichen Wegen - sie dürfen beritten werden<br />
(§ 20 StrWG) - und privaten Wege - sie dürfen nur beritten werden, wenn sie trittfest oder als<br />
Reitweg gekennzeichnet sind (§ 39, Abs.2 LNatSchG).<br />
„Sowohl das Landesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 3) und das Landeswaldgesetz (§ 17<br />
Abs. 2 u. 3) sehen vor, dass Gemeinden bei Bedarf geeignete und zusammenhängende<br />
Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, auf denen das Reiten<br />
zulässig ist, in ausreichendem Umfang einrichten sollen“ (BFL 2008, S. 8).<br />
Zur Vereinheitlichung der Reitwege-Wegweisung, hat das Ministerium für ländliche<br />
Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus 2002 die Richtlinie<br />
„Wegweisung für Reit- und Fahrrouten in Schleswig-Holstein“ herausgegeben. Nur wenn<br />
KONTOR 21 Ɩ <strong><strong>Naturpark</strong>plan</strong> <strong>Holsteinische</strong> <strong>Schweiz</strong> 83