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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010und auch des Diskriminierungsverbotes, weil eine Gleichbehandlung aller Angebote aufdieser Grundlage nicht gewährleistet ist (OLG Naumburg, B. v. 16.9.2002 - Az.: 1 Verg02/02; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH 25/06).<strong>81.</strong>7 Pflicht <strong>der</strong> Vergabestelle, bestehende Wettbewerbsvorteileund -nachteile potentieller Bieter durch die Gestaltung <strong>der</strong>Vergabeunterlagen "auszugleichen"?<strong>81.</strong>7.1 Allgemeines4070407140724072/1Es ist letztlich Sache <strong>der</strong> Unternehmen, auf welche technischen Verfahren sie sich am Marktspezialisieren. Dies kann in Vergabeverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, dassihnen eine wirtschaftliche Ausnutzung eines möglicherweise bestehenden Marktvorteilszum Nachteil ausgelegt wird und ihre Teilnahmechancen am vergaberechtlichenWettbewerb beschnitten werden. Dies liefe dem Wettbewerbsprinzip des <strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWBgerade zuwi<strong>der</strong> (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; VK Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2009 - Az.: 1 VK 21/09; 2. VK Bund, B. v. 14.10.2009 - Az.: VK 2– 174/09; VK Hessen, B. v. 10.09.2007 - Az.: 69 d VK – 37/2007; B. v. 10.09.2007 - Az.: 69d VK – 29/2007; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH 25/06; 2. VKBund, B. v. 8.10.2003 - Az.: VK 2 - 78/03).Auch ist ein Informationsvorsprung nicht per se wettbewerbswidrig (BayObLG, B. v.5.11.2002 - Az.: Verg 22/02; VK Baden-Württemberg, B. v. 28.05.2009 - Az.: 1 VK 21/09).Es ist eine Tatsache, die we<strong>der</strong> abän<strong>der</strong>bar noch zu beanstanden, son<strong>der</strong>n im Gegenteilwünschenswert ist, dass die Bieter in einem Vergabeverfahren unterschiedlicheWettbewerbsvoraussetzungen mitbringen. Es ist die praktische Umsetzung des auch demVergaberecht zugrunde liegenden allgemeinen Wettbewerbsgedankens, <strong>§</strong> 97 Abs. 1 GWB,dass diese vorhandenen Wettbewerbsvorteile bei <strong>der</strong> Angebotserstellung - und zwar auch imRahmen von Nebenangeboten - nutzbar gemacht werden. Es wäre lebensfremd und würdedem Wettbewerbsprinzip zuwi<strong>der</strong>laufen, die Ausnutzung eines <strong>der</strong>artigenWettbewerbsvorteils zu bestrafen, indem <strong>der</strong> Vergabestelle verboten wird, ein daraufbasierendes Angebot zu werten und gegebenenfalls den Zuschlag hierauf zu erteilen, solangedie Vergabestelle nicht ihrerseits den Wettbewerbsvorteil in diskriminieren<strong>der</strong> Weiseverschafft hat (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1 Verg 9/08; 2. VK Bund, B. v.14.10.2009 - Az.: VK 2 – 174/09; VK Schleswig-Holstein, B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH25/06; VK Hessen, B. v. 13.10.2005 - Az.: 69 d VK – 69/2005; 1. VK Bund, B. v. 11.6.2002 -Az.: VK 1 - 25/02).Ebenso ist ein Kostenvorteil durch mehrere Aufträge nicht zu beanstanden (2. VK Bund,B. v. 18.11.2004 - Az.: VK 2 – 169/04).Die Verpflichtung <strong>der</strong> Vergabestelle, den Auftrag in einem fairen Wettbewerb zuvergeben, beinhaltet nicht die Schaffung identischer Ausgangsbedingungen. Potentiellkalkulationserhebliche Unterschiede, die sich aus <strong>der</strong> Vielfalt privatrechtlicherOrganisationsformen mit verschiedenen Steuerregeln ergeben, können mit demInstrumentarium des Vergaberechts ebenso wenig beseitigt werden wie standortabhängigeUnterschiede (z.B. unterschiedliche Hebesätze bei <strong>der</strong> Gewerbesteuer o<strong>der</strong> niedrigere Steuernim Ausland) (OLG Koblenz, B. v. 28.10.2009 - Az.: 1 Verg 8/09).

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