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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Wagnis auf den Auftragnehmer. Nach <strong>§</strong> 415 BGB ist eine Schuldübernahme, um die essich handelt, nur wirksam, wenn <strong>der</strong> Gläubiger zustimmt. Dies dient seinem Schutz, denn dieBonität des Schuldners ist für den Wert <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung von ausschlaggeben<strong>der</strong>Bedeutung und er muss sich nicht auf einen Schuldner einlassen, den er sich nicht selbstausgesucht hat. Die vorgesehene Vorabzustimmung ohne Kenntnis des Übernehmersnimmt dem Bieter jede Möglichkeit, sich von <strong>der</strong> Bonität seines neuen Schuldners zuüberzeugen. Die bloße Mitteilung des Auftraggebers, die Werklohnfor<strong>der</strong>ung desAuftragnehmers könne vollständig abgesichert werden, ist nicht ausreichend. Das Risiko, das<strong>der</strong> Auftragnehmer mit einer Vorabzustimmung eingeht, kann er nur dann einschätzen, wennihm nähere Informationen zur Zusammensetzung <strong>der</strong> Projektgesellschaft, zu <strong>der</strong>enKapitalausstattung o<strong>der</strong> zu sonstigen Absicherungen <strong>der</strong> Werklohnfor<strong>der</strong>ungen gegebenwerden (3. VK Bund, B. v. 28.01.2008 - Az.: VK 3 - 154/07; B. v. 24.01.2008 - Az.: VK 3 -151/07).<strong>81.</strong>11.28 Belastung des Bieters mit <strong>der</strong> Umsatzsteuer4173/6Die Umsatzsteuer ist regelmäßig Bestandteil des vom Bieter zu bestimmendenAngebotspreises. Der Bieter berechnet den Preis für seine <strong>Leistung</strong> und hat damit auchEinfluss auf die Berechnung <strong>der</strong> Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist ein typisches Risikoeines Unternehmers, gehört zu seiner Sphäre und stellt sich damit nicht alsungewöhnliches, son<strong>der</strong>n vielmehr gewöhnliches Wagnis dar. Das Risiko <strong>der</strong> richtigenErmittlung <strong>der</strong> Umsatzsteuer liegt damit aufseiten des Auftragnehmers. Zweifel o<strong>der</strong>Unklarheiten bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Umsatzsteuer hat <strong>der</strong> Bieter - ggf. durchKontaktaufnahme mit dem zuständigen Finanzamt – zu beseitigen (VK Brandenburg, B. v.28.01.2008 - Az.: VK 59/07).<strong>81.</strong>11.29 Kündigungsrechte des Auftraggebers4173/74173/7,2Setzen sämtliche Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch die Auftraggeberausdrücklich ein Verschulden des Auftragnehmers voraus o<strong>der</strong> liegen sie zumindestausdrücklich in <strong>der</strong> Sphäre des Auftragnehmers, so dass hier Eintritt o<strong>der</strong> Nichteintrittausschließlich durch den Auftragnehmer beeinflussbar ist, wird den Bietern durch das demAuftraggeber eingeräumte Kündigungsrecht kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet (VKLüneburg, B. v. 15.05.2008 - Az.: VgK-12/2008).Die Aufnahme eines Kündigungsrechts für den Fall des endgültigen Scheiterns vonnotwendigen Vertragsverhandlungen nach <strong>§</strong> 2 Nr. 3 VOL/B ist vergaberechtlich nichtzu beanstanden, insbeson<strong>der</strong>e wird hierdurch dem Auftragnehmer kein ungewöhnlichesWagnis <strong>der</strong> Vertragsgestaltung aufgebürdet. Das Kündigungsrecht soll nur für den Fallbestehen, dass die Voraussetzungen des <strong>§</strong> 2 Nr. 3 VOL/B vorliegen, also Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong>Beschaffenheit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>en o<strong>der</strong> z.B. für Entsorgungsleistungen in <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong>Entleerungen pro Jahr o<strong>der</strong> eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jahresgesamtmengen. Es ist schon zweifelhaft,inwieweit diese ausdrückliche Regelung eines Kündigungsrechts eine nicht unerheblicheAbweichung gegenüber <strong>der</strong> rechtlichen Situation ohne diese Regelung darstellt. Dennscheitern die Vertragsverhandlungen, steht eine Beendigung des Vertragsverhältnissesohnehin im Raum. Maßgeblich für die Frage <strong>der</strong> Risikoverteilung ist jedoch auch, dassdas Kündigungsrecht beiden Vertragspartnern eingeräumt wird, so dass dieVerhandlungssituation ausgeglichen bleibt (OLG Naumburg, B. v. 05.12.2008 - Az.: 1Verg 9/08).

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