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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Nachprüfungsverfahren – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - ermittelt würde, obalternative Anfor<strong>der</strong>ungen seinem Beschaffungsziel genauso o<strong>der</strong> besser entsprechen und ergegebenenfalls verpflichtet würde, eine <strong>Leistung</strong> mit an<strong>der</strong>en als den von ihm festgelegtenMerkmalen und Eigenschaften zu beschaffen. Dieses wäre mit dem Bestimmungsrecht desAuftraggebers unvereinbar (OLG Düsseldorf, B. v. 17.02.2010 - Az.: VII-Verg 42/09)<strong>81.</strong>19.2.2 Objektive Kriterien4206Maßgebend für die Vorgabe von bestimmten Erzeugnissen o<strong>der</strong> Verfahren dürfen hierbeiimmer nur die Eigenart und Beschaffenheit <strong>der</strong> zu vergebenden <strong>Leistung</strong> und nicht diesubjektiven Erwägungen und Überlegungen des öffentlichen Auftraggebers sein (2. VKBund, B. v. 8.8.2003 - Az.: VK 2 - 52/03; OLG Düsseldorf, B. v. 14.3.2001 - Az.: Verg32/00).<strong>81.</strong>19.2.3 Sachliche Vertretbarkeit42074208Bestimmte Erzeugnisse o<strong>der</strong> Verfahren dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn diesdurch die Art <strong>der</strong> zu vergebenden <strong>Leistung</strong> gerechtfertigt ist. Hierbei genügt grundsätzlich,dass sich eine solche Ausnahme unter technischen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt,also sachlich vertretbar ist (OLG Düsseldorf, B. v. 06.07.2005 - Az.: VII - Verg 26/05; 2.VK Bund, B. v. 8.8.2003 - Az.: VK 2 - 52/03; VK Hessen, B. v. 19.10.2006 - Az.: 69 d VK –51/2006; B. v. 13.10.2005 - Az.: 69d VK – 69/2005; VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.:Z3-3-3194-1-37-11/06). Entscheidend ist also, ob aufgrund <strong>der</strong> vom Auftraggeber geltendgemachten beson<strong>der</strong>en Umstände des Einzelfalls ein legitimes Interesse anzuerkennen ist,ein bestimmtes Produkt vorzuschreiben (OLG Frankfurt, B. v. 28.10.2003 - Az.: 11 Verg9/03).Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in die (auch kaufmännische)Entscheidung des Auftraggebers, welche <strong>Leistung</strong> mit welchen Merkmalen nachgefragt undausgeschrieben werden soll, regelmäßig eine Vielzahl von Gesichtspunkten einfließt, diesich etwa daraus ergeben, dass sich die auf dem Markt angebotenen <strong>Leistung</strong>en trotzgrundsätzlicher Gleichartigkeit regelmäßig in einer Reihe von Eigenschaften unterscheiden.Eine Differenzierung nach solchen Kriterien, soweit sie auf die Art <strong>der</strong> zu vergebenden<strong>Leistung</strong> bezogen sind, kann dem Auftraggeber nicht verwehrt werden, und nach welchensachbezogenen Kriterien er seine Entscheidung auszurichten hat, ist ihm imNachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben (OLG Düsseldorf, B. v. 14.3.2001 - Az.:Verg 32/00).<strong>81.</strong>19.2.4 Aufwand in Bezug auf Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulungund Wartungsarbeiten4209Von dem grundsätzlichen Gebot <strong>der</strong> Produktneutralität darf nur abgewichen werden, wenndies ausnahmsweise durch die Art <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> gerechtfertigt ist. Muss sich z. B.eine ausgeschriebene Anlage in eine Gesamtliegenschaft einfügen, die bereits mitGeräten von bestimmten Herstellern ausgestattet ist, bestehen berechtigte Interessen an<strong>der</strong> konkreten Produktvorgabe. Die Gründe, z.B. den mit <strong>der</strong> MSR-Technik für dieUniversität und die Universitätskliniken verbundenen Aufwand in Bezug auf

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