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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104073Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu <strong>§</strong> 7 <strong>VOB</strong>/A RZ 3812.<strong>81.</strong>7.2 Weitere Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung4074• sind vom früheren Betriebsinhaber betriebliche Versorgungsanwartschaften fürArbeitnehmer begründet worden, so haftet dieser im Falle einesBetriebsübergangs nach <strong>§</strong> 613a Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die innerhalb einesJahres nach dem Betriebsübergang fällig werdenden Betriebsrentenansprüche.Dies gilt auch, wenn <strong>der</strong> (Teil-)Betriebsübergang (hier: Neuberee<strong>der</strong>ung einesForschungsschiffes) auf <strong>der</strong> Grundlage eines vergaberechtlichenAusschreibungsverfahrens erfolgt ist. Der Betriebsübernehmer ist den ihn treffendennachteiligen Folgen in einem solchen Fall nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar können<strong>der</strong> Betriebsübernehmer und <strong>der</strong> alte Betriebsinhaber die zu erwartendenVersorgungslasten nicht - wie bei einem direkten Erwerb - bei <strong>der</strong> Gestaltung desKaufpreises berücksichtigen. Jedoch bleibt es dem Übernehmer im Rahmen desVergabeverfahrens unbenommen, die mit dem Betriebsübergang einhergehendenBelastungen bei seinem Angebot zu berücksichtigen. Der Einwand, ein Bieter seidann aber bei <strong>der</strong> Kalkulierung seines Angebots gegenüber einem an<strong>der</strong>en Bieter, <strong>der</strong>bereits entsprechende Rückstellungen getroffen habe, im Nachteil, hätte, wennüberhaupt, allenfalls im Vergabeverfahren von Bedeutung sein können (BGH, B.v. 19.03.2009 - Az.: III ZR 106/08)• aus <strong>der</strong> Möglichkeit sowohl neue als auch gebrauchte Abfallbehälter in dieAngebote <strong>der</strong> Lose 1 und 2 aufzunehmen, ergibt sich kein unzulässigerWettbewerbsvorteil. Grundsätzlich bleibt es allen Bietern unbenommen, ganz o<strong>der</strong>teilweise neue o<strong>der</strong> gebrauche Behälter aus dem eigenen Unternehmen zur Verfügungzu stellen o<strong>der</strong> - neu o<strong>der</strong> gebraucht - zu erwerben. Möglicherweise entsteht hierausein Vorteil für diejenigen Bewerber, die bereits über einen ausreichenden Vorratgebrauchter Behälter auch in den erfor<strong>der</strong>lichen Farben und Erhaltungszustandverfügen. Allerdings müssten auch diese die Behälter zu einem früheren Zeitpunktangeschafft und die Kosten hierfür aufgewendet haben (VK Hessen, B. v. 01.06.2005 -Az.: 69 d VK - 33/200)• <strong>der</strong> Auftraggeber ist nicht verpflichtet, <strong>Leistung</strong>en, die er aufgrund eigenerErfahrungen in <strong>der</strong> Vergangenheit bedarfsgerecht ausgeschrieben und bewertet hat,bei je<strong>der</strong> Neuausschreibung abzuän<strong>der</strong>n nur um den bisherigen Anbietern keinen(vermeintlichen) Wettbewerbsvorteil zu eröffnen (3. VK Bund, B. v. 28.01.2005 - Az.:VK 3 - 221/04 – für den Bereich <strong>der</strong> VOL/A)• patentrechtlich gesicherte Bauverfahren (2. VK Bund, B. v. 8.10.2003 - Az.: VK 2- 78/03)• ein aufgrund beson<strong>der</strong>er Geschäftsbeziehungen erlangter Informationsvorsprung<strong>der</strong> hier in Frage stehenden Art ist nicht per se wettbewerbswidrig. Beson<strong>der</strong>eUmstände, die das Verhalten etwa als unlauter o<strong>der</strong> kartellrechtswidrig erscheinenlassen könnten, sind we<strong>der</strong> dem Sachvortrag <strong>der</strong> Beteiligten noch dem sonstigenAkteninhalt zu entnehmen (BayObLG, B. v. 5.11.2002 - Az.: Verg 22/02)• allein die Tatsache, dass ein Bieter bereits durch frühere ForschungstätigkeitErfahrungen gesammelt hat und damit im Gegensatz zu an<strong>der</strong>en Bietern einenWettbewerbsvorteil besitzt, bedeutet noch keinen Verstoß gegen dasGleichbehandlungsgebot. Denn bei <strong>der</strong>artigen Erfahrungen handelt es sich um Werte,die aufgrund eigener wirtschaftlicher <strong>Leistung</strong> erworben wurden und damit auch

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