10.07.2015 Aufrufe

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Vorerkundungsergebnisse dieses beson<strong>der</strong>s hoch belasteten Testfelds). Im Fallepositiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen<strong>der</strong> zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtlicheTransparenzgebot, wenn <strong>der</strong> Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit vonBelastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, undzwar selbst dann, wenn er – entgegen <strong>der</strong> Auffassung des von ihm beauftragtenSachverständigen – die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nichtrepräsentativ ansieht (OLG Naumburg, Urteil vom 15.12.2005 - Az.: 1 U 5/05)• die im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags getroffene Vereinbarung, dass für dieVertragserfüllung erfor<strong>der</strong>liche zusätzliche <strong>Leistung</strong>en auch dann nicht vergütetwerden, wenn sie bei Vertragsschluss nicht bekannt und/o<strong>der</strong> nicht absehbar waren, isttrotz eines Verstoßes gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A we<strong>der</strong> sittenwidrig noch nach <strong>§</strong> 134 BGBunwirksam. Bei einer <strong>der</strong>artigen gegen <strong>§</strong> 9 <strong>VOB</strong>/A verstoßenden offenenRisikozuweisung stehen dem Auftragnehmer auch keine Ansprüche ausenttäuschtem Vertrauen o<strong>der</strong> wegen Wegfalls <strong>der</strong> Geschäftsgrundlage zu(Landgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2002 - Az: 13 O 264/02)• wenn ein Bodengutachten auf konkrete Risiken hinweist, darf <strong>der</strong> Bieter denNichteintritt dieses Risikos (z. B. Wassereinbrüche infolge hoherBodendurchlässigkeit) nicht als sicher unterstellen und dies seinem Angebot (bei <strong>der</strong>Einheitspreisberechnung für die Wasserhaltung) zu Grunde legen (OLG Koblenz,Urteil vom 17.4.2002 - Az: 1 U 829/99)• wenn das schriftliche <strong>Leistung</strong>sverzeichnis lediglich eine funktionale<strong>Leistung</strong>sbeschreibung ohne genaue Maße enthält und sich die endgültigen Maßeerst aus <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Entwurfsplanung zu entwickelnden Ausführungsplanung ergeben,gehören <strong>der</strong>artige Maßän<strong>der</strong>ungen zum <strong>Leistung</strong>sumfang. Sie liegen imVergütungsrisiko des Unternehmers und berechtigen ihn nicht zu einerNachfor<strong>der</strong>ung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 17.1.2002 - Az: 12 U 126/01)• wenn in <strong>der</strong> erfolgsorientiert funktional gestalteten <strong>Leistung</strong>sbeschreibung füreine von einer Gemeinde ausgeschriebene Schmutzwasserkanalisation <strong>der</strong> Baugrundmit Bodenklasse 3 bis 5 angegeben ist, muss <strong>der</strong> (den Zuschlag erhaltende)Tiefbauunternehmer auch das Vorhandensein einer sog. Tonlinse (i.e. hier: eine 270 mlange und mehrere Meter dicke wasserundurchlässige tonige Schluffschicht)einkalkulieren. Das "Baugrundrisiko" trifft den Unternehmer. Er kann dann keineZusatzvergütung deshalb verlangen, weil er die Wasserhaltung durch Minifilterergänzen muss (OLG Celle, Urteil vom 29.12.2000 - Az: 7 U 249/96 - durchNichtannahmebeschluss vom Bundesgerichtshof bestätigt)• ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen lückenhafter,unvollständiger o<strong>der</strong> missverständlicher Ausschreibung <strong>der</strong> Bauleistung istausgeschlossen, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer den Ausschreibungsmangel kennt unddiesen in Kauf nimmt, um den Auftrag zu erhalten (OLG Bamberg, Urteil vom7.6.1999 - Az: 4 U 255/98)• gibt ein <strong>Leistung</strong>sverzeichnis, das nach den Grundsätzen <strong>der</strong> <strong>VOB</strong>/A aufgestellt ist,eine Vergütung für das Herstellen von Mauerwerksöffnungen als Zulage vor,werden damit alle verbundenen Schwierigkeiten vollständig abgegolten. Eine solcheVereinbarung bewirkt aber nicht auch noch zusätzlich einen Ausschluss <strong>der</strong>Abrechnungsregeln nach den ATV DIN 18330 <strong>VOB</strong>/C Nr. 5.2.1 und 5.2.2. Ausfachtechnischer Sicht ist das <strong>Leistung</strong>sverzeichnis so zu verstehen, dass zwar eineZusatzvergütung erfolgen soll, das Mauerwerk selbst aber nach DIN 18330 Abschnitt5 aufgemessen werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.1998 - Az: 22 U149/97)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!