Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationaletechnische Zulassungen o<strong>der</strong> nationale technische Spezifikationen für die Planung,Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten.Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.(2) o<strong>der</strong> in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen, die genau so zu fassensind, dass sie den Bewerbern o<strong>der</strong> Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstandvermitteln und dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;(3) o<strong>der</strong> als Kombination von Ziffer 1 und 2, d.h.a) in Form von <strong>Leistung</strong>sanfor<strong>der</strong>ungen unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäßZiffer 1 als Mittel zur Vermutung <strong>der</strong> Konformität mit diesen <strong>Leistung</strong>s- undFunktionsanfor<strong>der</strong>ungen;b) o<strong>der</strong> mit Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß Ziffer 1 hinsichtlich bestimmterMerkmale und mit Bezugnahme auf die <strong>Leistung</strong>s- und Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen gemäßZiffer 2 hinsichtlich an<strong>der</strong>er Merkmale.7. Verweist <strong>der</strong> Auftraggeber in <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Aufgabenbeschreibung auf die inNummer 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Spezifikationen, so darf er ein Angebot nichtmit <strong>der</strong> Begründung ablehnen, die angebotene <strong>Leistung</strong> entspräche nicht denherangezogenen Spezifikationen, sofern <strong>der</strong> Bieter in seinem Angebot dem Auftraggebernachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong>technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.Als geeignetes Mittel kann eine technische <strong>Beschreibung</strong> des Herstellers o<strong>der</strong> einPrüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.8. Legt <strong>der</strong> Auftraggeber die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong>Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen fest, so darf er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit <strong>der</strong>eine europäische Norm umgesetzt wird o<strong>der</strong> einer europäischen technischen Zulassung,einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm o<strong>der</strong> einemtechnischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm gefor<strong>der</strong>ten<strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebotmit geeigneten Mitteln dem Auftraggeber nachweisen, dass die <strong>der</strong> Norm entsprechendejeweilige <strong>Leistung</strong> den <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong> Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen des Auftraggebersentspricht. Als geeignetes Mittel kann eine technische <strong>Beschreibung</strong> des Herstellers o<strong>der</strong>ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.9. Schreibt <strong>der</strong> Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von <strong>Leistung</strong>s- o<strong>der</strong>Funktionsanfor<strong>der</strong>ungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die ineuropäischen, multinationalen Umweltgütezeichen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Umweltgütezeichendefiniert sind, wenna) sie sich zur Definition <strong>der</strong> Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,b) die Anfor<strong>der</strong>ungen des Umweltgütezeichen auf Grundlage von wissenschaftlichabgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;c) die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an deminteressierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler undUmweltorganisationen - teilnehmen können, undd) wenn das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen angeben, dass bei <strong>Leistung</strong>en, die miteinem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in denVerdingungsunterlagen festlegten technischen Spezifikationen genügen. Der Auftraggebermuss jedoch jedes an<strong>der</strong>e geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen desHerstellers o<strong>der</strong> Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren. Anerkannte Stellen sind diePrüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mit denanwendbaren europäischen Normen übereinstimmen. Der Auftraggeber erkenntBescheinigungen von in an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten ansässigen Stellen an.10. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischenSpezifikationen nicht auf eine bestimmte Produktion o<strong>der</strong> Herkunft o<strong>der</strong> ein beson<strong>der</strong>esVerfahren o<strong>der</strong> auf Marken, Patente, Typen eines bestimmten Ursprungs o<strong>der</strong> einerbestimmten Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen o<strong>der</strong>bestimmte Produkte begünstigt o<strong>der</strong> ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedochausnahmsweise zulässig, wenn <strong>der</strong> Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau undallgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz„o<strong>der</strong> gleichwertig“ zu versehen.<strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sverzeichnis11. Die <strong>Leistung</strong> soll in <strong>der</strong> Regel durch eine allgemeine Darstellung <strong>der</strong> Bauaufgabe(Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen geglie<strong>der</strong>tes <strong>Leistung</strong>sverzeichnisbeschrieben werden.12. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist die <strong>Leistung</strong> auch zeichnerisch o<strong>der</strong> durch Probestücke darzustelleno<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche <strong>Leistung</strong>en, durch Mengeno<strong>der</strong>statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführungmaßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.13. <strong>Leistung</strong>en, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungeno<strong>der</strong> <strong>der</strong> gewerblichen Verkehrssitte zu <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten <strong>Leistung</strong> gehören (<strong>§</strong> 2 Nr. 1<strong>VOB</strong>/B), brauchen nicht beson<strong>der</strong>s aufgeführt zu werden.14. Im <strong>Leistung</strong>sverzeichnis ist die <strong>Leistung</strong> <strong>der</strong>art aufzuglie<strong>der</strong>n, dass unter einerOrdnungszahl (Position) nur solche <strong>Leistung</strong>en aufgenommen werden, die nach ihrertechnischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind.Ungleichartige <strong>Leistung</strong>en sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nurzusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer an<strong>der</strong>en für die Bildungeines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.<strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm15. Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Nr. 11zusammen mit <strong>der</strong> Bauausführung auch den Entwurf für die <strong>Leistung</strong> dem Wettbewerb zuunterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowiefunktionsgerechte Lösung <strong>der</strong> Bauaufgabe zu ermitteln, kann die <strong>Leistung</strong> durch ein<strong>Leistung</strong>sprogramm dargestellt werden.16. (1) Das <strong>Leistung</strong>sprogramm umfasst eine <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Bauaufgabe, aus <strong>der</strong> dieBewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen
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