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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010Unvollständigkeit ausgeschlossen zu werden o<strong>der</strong> ob er seine Reaktionszeit voll zurkaufmännischen Erstellung des Angebotes nutzen kann, weil ihm für die Beschaffung <strong>der</strong>Eignungsnachweise noch nach dem Angebotsabgabetermin Zeit genug bleibt (VK Düsseldorf,B. v. 22.7.2002 - Az.: VK - 19/2002 - L).<strong>81.</strong>9.13 Keine eindeutigen Kriterien für einen Wartungsvertrag4102Ist <strong>der</strong> Inhalt eines Wartungsvertrages nicht vorgegeben, sind die Vertragsangebote perse nicht vergleichbar. Soweit sie allerdings vorgelegt werden, enthalten sieselbstverständlich Preisangebote. Diese Preise aber sind Grundlage <strong>der</strong> Kalkulation desjeweiligen Bieters. Damit sind die Angebote mit und ohne Wartungsvertrag nicht mehrvergleichbar. Die zwingende For<strong>der</strong>ung nach einem Wartungsvertrag mag zum Einen weitereBieter, die nicht im unmittelbaren Umfeld von dem <strong>Leistung</strong>sort ihren Sitz haben, zumAngebot abschrecken, weil die Wartung über mehrere Jahre auf längere Distanz kaumkalkulierbar und leistbar ist. Dies schränkt den Wettbewerb also auf ortsnahe Bieter ein nochdazu, wo <strong>der</strong> Bieterkreis für diese Art Aufträge in <strong>der</strong> Regel den kleinen undmittelständischen Unternehmen zuzurechnen ist. Soweit die Bieter dann ohneWartungsangebot anbieten, riskieren sie den Ausschluss, so dass sich die Erarbeitung einesAngebots als unsinnig o<strong>der</strong> als unrentabel darstellt. Diese For<strong>der</strong>ung des<strong>Leistung</strong>sverzeichnisses ist mithin wettbewerbsverzerrend (VK Arnsberg, B. v.05.04.2004 - Az.: VK 1-4/04).<strong>81.</strong>9.14 Keine Verpflichtung, alle denkbaren Rahmenbedingungen füreventuelle Nebenangebote aufzuführen4103Wenn ein Bieter im Rahmen eines Nebenangebots Annahmen - sei es in negativer o<strong>der</strong>positiver Ausprägung - trifft, die durch den Inhalt <strong>der</strong> Ausschreibung nicht bzw. nichteindeutig bestimmt werden, so trägt allein er das Risiko entsprechen<strong>der</strong>Fehleinschätzungen. Er weicht in einem solchen Falle - bei späterer Konkretisierungmöglicher bzw. nicht erkennbarer ausgeschlossener Vorstellungen durch den Auftraggeber -mit seinem Angebot vom Inhalt des <strong>Leistung</strong>sverzeichnisses und den darin enthaltenenZielbestimmungen des Auftraggebers ab. Will er dies vermeiden, besteht die Möglichkeit imHinblick auf von ihm beabsichtigte Än<strong>der</strong>ung im Nebenangebot entsprechende Informationzum Zwecke <strong>der</strong> Verifizierung seiner - zunächst spekulativen - Annahme einzuholen(VK Hessen, B. v. 14.3.2002 - Az.: 69 d VK - 07/2002; VK Baden-Württemberg, B. v.21.5.2001 - Az.: 1 VK 7/01).<strong>81.</strong>9.15 Begriff <strong>der</strong> Baustelleneinrichtung4104Der Begriff <strong>der</strong> Baustelleneinrichtung ist nicht gesetzlich definiert. Er wird in<strong>Leistung</strong>sverzeichnissen auch nicht stets in übereinstimmen<strong>der</strong> Bedeutung gebraucht.Anhand <strong>der</strong> Definitionen <strong>der</strong> Baustelleneinrichtung in <strong>der</strong> Literatur kann keine zwingendeAbleitung hinsichtlich <strong>der</strong> Zuordnung einzelner <strong>Leistung</strong>en erfolgen (2. VK Bund, B. v.03.05.2007 – Az.: VK 2 – 33/07; B. v. 03.05.2007 - Az.: VK 2 – 27/07). Nach einerverbreiteten Definition umfasst die Baustelleneinrichtung die Bereitstellung, Aufstellung,Instandhaltung und den Abbau aller Gerüste, Geräte und Maschinen undEinrichtungen, die für die vertragsgemäße Ausführung <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> erfor<strong>der</strong>lich sind.

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