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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.20104287428842894290Dabei ist anzugeben, wie die Angebote geglie<strong>der</strong>t und durch Angabe von Kennzahlen o<strong>der</strong><strong>der</strong>gleichen erläutert werden sollen.Der Bieter ist ferner aufzufor<strong>der</strong>n, sämtliche zur Beurteilung des Angebots erfor<strong>der</strong>lichenPläne und sonstige Unterlagen mit einer eingehenden Erläuterung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>Konstruktionsprinzipien und <strong>der</strong> Materialwahl seinem Angebot beizufügen.Er ist außerdem zu verpflichten, Pläne und Unterlagen, die nicht schon für die Beurteilungdes Angebots, son<strong>der</strong>n erst für die Ausführung und Abrechnung erfor<strong>der</strong>lich sind, zubezeichnen und zu erklären, dass er alle für die Ausführung und Abrechnung erfor<strong>der</strong>lichenPläne im Falle <strong>der</strong> Auftragserteilung dem Auftraggeber rechtzeitig zur Zustimmung vorlegenwerde.Der Auftraggeber hat Pläne und sonstige Unterlagen, <strong>der</strong>en Vorlage er beiAngebotsabgabe für erfor<strong>der</strong>lich hält, nach Art und Maßstab im Einzelnen anzugeben.Mengen- und Preisangaben sind zu for<strong>der</strong>n, soweit diese für einen einwandfreien Vergleichbei <strong>der</strong> Wertung notwendig sind. In diesen Fällen ist in den Vergabeunterlagen eine Regelungnach <strong>§</strong> 9 Nr. 17 Satz 2 <strong>VOB</strong>/A zu treffen (Anhang 9 – <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit<strong>Leistung</strong>sprogramm – Ziffer 5).<strong>81.</strong>21.8 Anfor<strong>der</strong>ungen an die Unklarheit einer <strong>Leistung</strong>sbeschreibungmit <strong>Leistung</strong>sprogramm4291Eine behauptete Unklarheit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung mit <strong>Leistung</strong>sprogramm istdieser Ausschreibungsart bis zu einem gewissen Grade immanent. Bei einer funktionalenAusschreibung gibt es gerade kein detailliertes <strong>Leistung</strong>sverzeichnis, <strong>der</strong> Auftraggeberüberlässt vielmehr auch und gerade die Erstellung des Entwurfs <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> demWettbewerb, <strong>§</strong> 9 Nr. 15 <strong>VOB</strong>/A. Deshalb können die Bieter von dem Auftraggeberbeispielsweise nicht verlangen, dass er im Einzelnen alle auszuführenden Arbeiten beschreibt.Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 15 <strong>VOB</strong>/A umfasst das <strong>Leistung</strong>sprogramm eine <strong>Beschreibung</strong> <strong>der</strong> Bauaufgabe,aus <strong>der</strong> die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebendenBedingungen und Umstände erkennen können und in <strong>der</strong> sowohl <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> fertigen<strong>Leistung</strong> als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen undfunktionsbedingten Anfor<strong>der</strong>ungen angegeben sind. Ein <strong>Leistung</strong>sverzeichnis ist nichterfor<strong>der</strong>lich, gegebenenfalls kann das <strong>Leistung</strong>sprogramm ein Musterleistungsverzeichnisenthalten, bei dem aber zulässigerweise die Mengenangaben ganz o<strong>der</strong> teilweise offengelassen werden dürfen. Angesichts dieser Charakteristika einer funktionalenAusschreibung bedarf es beson<strong>der</strong>er Anhaltspunkte dafür, dass sie <strong>der</strong>art unklar ist,dass <strong>der</strong> Auftraggeber diese Unklarheiten nicht beseitigen kann (BrandenburgischesOLG, B. v. 28.11.2002 - Az.: Verg W 8/02).<strong>81.</strong>21.9 Funktionale <strong>Leistung</strong>sbeschreibung bei <strong>der</strong> Ausschreibung vonPionierprojekten4292Ein öffentlicher Auftraggeber muss gerade bei zukunftsbezogenen Projekten, die einegewisse Pionierfunktion haben und bei denen man nur begrenzt auf Erfahrungswertezurückgreifen kann, die Möglichkeit haben, in <strong>der</strong> Weise funktional auszuschreiben, dass

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