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81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010diese Mitteilung aber bei einer bedingten Zuschlagserteilung ins Leere, denn dieAuffor<strong>der</strong>ung ist damit unmittelbar selbst von einem zukünftigen ungewissen Ereignisabhängig. Im Ergebnis steht sich <strong>der</strong> Auftragnehmer so, als sei die Frist innerhalb <strong>der</strong>er dieAuffor<strong>der</strong>ung ausgesprochen werden kann, entgegen <strong>§</strong> 11 <strong>VOB</strong>/A Nr. 1 Abs. 3 nichtfestgelegt worden. Auch <strong>der</strong> Einwand, dass <strong>der</strong> Baubeginn auch ohne bedingteZuschlagserteilung dadurch auf unbestimmte Zeit verschoben werden kann, dass <strong>der</strong>Auftraggeber auf die Erteilung des Zuschlags zunächst verzichtet, ist nicht zielführend.An<strong>der</strong>s als im Fall <strong>der</strong> Zuschlagserteilung unter einer aufschiebenden Bedingung ist in diesemFall <strong>der</strong> Bieter nur bis zum Ablauf <strong>der</strong> Bindefrist gezwungen, die angebotenenRessourcen vorzuhalten. Da er die Bindefrist von Anfang an kennt, hat er insoweit einesichere Kalkulationsgrundlage. Nach Ablauf <strong>der</strong> Bindefrist hat er die Möglichkeit, dieerfor<strong>der</strong>liche Verlängerung <strong>der</strong> Bindefrist zu verweigern, wenn die Auswirkungen <strong>der</strong>Verzögerung das von ihm kalkulierte Risiko überschreiten. Kommt <strong>der</strong> Vertrag unter <strong>der</strong>aufschiebenden Bedingung <strong>der</strong> Zuschlagserteilung im Parallelverfahren zustande, so hater dieses Recht nicht. Der Vertrag ist voll gültig, <strong>der</strong> Eintritt seiner Rechtswirkungen hängtnur vom Eintritt <strong>der</strong> aufschiebenden Bedingung ab und <strong>der</strong> Bieter kann sich hier nicht mehrohne weiteres vom Vertrag lösen, wenn <strong>der</strong> Eintritt <strong>der</strong> aufschiebenden Bedingung sich längerals erwartet (und kalkuliert) verschiebt. Da bei einem bedingten Zuschlag keine gesichertenEckpunkte für den Baubeginn und die Bauausführung zur Verfügung stehen und <strong>der</strong>Auftragnehmer sie sich auch nicht verschaffen kann, ist das überbürdete Wagnis fürden Auftragnehmer auch nicht kalkulierbar. Auch die Kalkulation von Risikozuschlägenkann nicht völlig aus <strong>der</strong> Luft gegriffen werden, son<strong>der</strong>n muss sich an gewissen minimalenVorgaben orientieren, die hier fehlen (3. VK Bund, B. v. 28.01.2008 - Az.: VK 3 - 154/07; B.v. 24.01.2008 - Az.: VK 3 - 151/07).4173/2Im Ergebnis ist diese Rechtsprechung mit <strong>der</strong> Rechtsprechung zu <strong>der</strong> Frage, wer letztlichdie Mehrkosten aus einer Verschiebung des Baubeginns wegen einesNachprüfungsverfahrens zu tragen hat, vergleichbar; vgl. insoweit die Kommentierung zu<strong>§</strong> 19 <strong>VOB</strong>/A RZ 4951/1.<strong>81.</strong>11.25 Übertragung des Risikos <strong>der</strong> Verfügbarkeit undBebaubarkeit <strong>der</strong> Bauflächen4173/3Die Verfügbarkeit und Bebaubarkeit <strong>der</strong> Bauflächen ist vom Auftraggeber vor <strong>der</strong>Ausschreibung sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat hierauf typischerweise keinenEinfluss. Kommt es diesbezüglich zu Problemen, so wird im Regelfall eine Behin<strong>der</strong>ung imSinne des <strong>§</strong> 6 <strong>VOB</strong>/B vorliegen, mit <strong>der</strong> Möglichkeit unter den dort genanntenVoraussetzungen die Fristen anzupassen bzw. Schadensersatz zu verlangen. Soll aber keineBehin<strong>der</strong>ung vorliegen, wenn <strong>der</strong> Auftragnehmer die Arbeiten gleichwohl beginnen undausführen kann, entfällt die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des <strong>§</strong> 6 <strong>VOB</strong>/B,unabhängig davon, ob die Arbeiten nur teilweise o<strong>der</strong> unter erschwerten Bedingungendurchgeführt werden können. Die Verantwortung für die termingerechte Fertigstellungtrotz dieser Schwierigkeiten wird damit in vollem Umfang auf den Auftragnehmerübertragen. Für den Auftragnehmer ist jedoch nicht einschätzbar, in welchem Umfangmit Problemen bezüglich <strong>der</strong> Verfügbarkeit <strong>der</strong> Bauflächen zu rechnen ist und inwieweitdadurch im Einzelfall die Bauausführung beeinflusst werden kann. Er hat damit keinerleiInformationen, die es ihm ermöglichen würden, das zeitliche und finanzielle Risikoeinzuschätzen (3. VK Bund, B. v. 24.01.2008 - Az.: VK 3 - 151/07; VK Düsseldorf, B. v.28.01.2010 - Az.: VK - 37/2009 – B).

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