10.07.2015 Aufrufe

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

81. § 9 VOB/A - Beschreibung der Leistung - Oeffentliche Auftraege

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 19.04.2010• verwendet die Straßenbauverwaltung für die <strong>Leistung</strong>sbeschreibung <strong>der</strong> Position„Verkehrssicherung“ bei <strong>der</strong> Erstellung von Vergabeunterlagen die Textbausteine desStandardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau, <strong>Leistung</strong>sbereich 105 -Verkehrssicherung, Ausgabe 1974 (und ist danach die Vergütung für die Maßnahmen<strong>der</strong> Verkehrssicherung automatisch gemäß dem Wortlaut <strong>der</strong> Ausschreibungpauschaliert) und wird zum 10.05.2005 das AVA-Programm „Arriba planen VersionV 11.1“ eingeführt, wobei gleichzeitig <strong>der</strong> bereits im August 2003 neu eingeführteStandardleistungskatalog <strong>Leistung</strong>sbereich 105 – Verkehrssicherung an Arbeitsstellen– für jeden Anwen<strong>der</strong> in <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung verbindlich wird, gemäß demgrundsätzlich ein Wechsel von <strong>der</strong> Pauschalierung hin zu Einheitspreisen erfolgte undgibt an<strong>der</strong>s als in den weiteren Ausschreibungen die Straßenbauverwaltung dieStückzahl in den streitgegenständlichen Ausschreibungen allerdings mit „1,00“ undnicht mit einer größeren Mengenangabe an (vgl. die Langtextverzeichnisse für dieProjekte 03-05-001V1 [B…], 05_106 [Be…] und 05_106 [Br…], Bl. 30, 59 f., 72 f. d.A.), weil sie versehentlich entgegen behördeninternen Vorgaben die Angabe „Stück“nicht in „pauschal“ än<strong>der</strong>te, bleibt es hinsichtlich <strong>der</strong> Abrechnung bei <strong>der</strong>Menegeneinheit „1 Stück“; eine Pauschalierung kann darin nicht gesehenwerden (OLG Brandenburg, Urteil v. 04.06.2008 - Az.: 4 U 122/07)<strong>81.</strong>9 Eindeutigkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong>sbeschreibung (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1)<strong>81.</strong>9.1 Grundsätze (<strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1)40834084Nach <strong>§</strong> 9 Nr. 1 Satz 1 <strong>VOB</strong>/A bezweckt das Gebot <strong>der</strong> eindeutigen und erschöpfenden<strong>Leistung</strong>sbeschreibung, die Vorstellungen des Auftraggebers von <strong>der</strong> gewünschten<strong>Leistung</strong> in Bezug auf technische Merkmale o<strong>der</strong> Funktionen, Menge und Qualität fürden Auftragnehmer so deutlich werden zu lassen, dass dieser Gegenstand, Art undUmfang <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> zweifelsfrei erkennen kann. Dieses Gebot hat sich an <strong>der</strong>Durchführbarkeit <strong>der</strong> <strong>Leistung</strong> zu orientieren und soll die exakte Preisermittlung sowie dieVergleichbarkeit <strong>der</strong> Angebote gewährleisten (1. VK Bund, B. v. 7.4.2004 - Az.: VK 1 -15/04, B. v. 1.4.2004 - Az.: VK 1 - 11/04, B. v. 30.3.2004 - Az.: VK 1 - 05/04).<strong>Leistung</strong>sbeschreibungen sind also klar und eindeutig abzufassen, dass - abgestellt aufeinen durchschnittlichen und mit <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> ausgeschriebenen <strong>Leistung</strong> vertrautenEmpfänger - alle Bewerber sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen (OLGDüsseldorf, B. v. 2.8.2002 - Az.: Verg 25/02; VK Hamburg, B. v. 30.07.2007 - Az.: VgK FB6/07; 3. VK Bund, B. v. 29.03.2006 - Az.: VK 3 - 15/06; VK Nie<strong>der</strong>sachsen, B. v. 22.10.2009- Az.: VgK-49/2009; VK Nordbayern, B. v. 30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 41/09; B. v.30.11.2009 - Az.: 21.VK - 3194 - 40/09). Diese Anfor<strong>der</strong>ungen sind nicht erfüllt, wenn die<strong>Leistung</strong>sbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält o<strong>der</strong> verschiedeneAuslegungsmöglichkeiten zulässt o<strong>der</strong> Zweifelsfragen aufkommen lässt (2. VK Bund, B.v. 11.11.2004 - Az.: VK 2 - 196/04). Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> jeweils fürdie Abgabe eines Angebots in Frage kommende Bieterkreis über ein erheblichesFachwissen verfügen muss. Das bedeutet, dass selbstverständliche fachlicheZusammenhänge, die für jeden Bieter offensichtlich sind o<strong>der</strong> von ihm ohne weitereserkannt werden können, nicht eigens dargestellt und erläutert zu werden brauchen (VK

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!