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Bebauungs- und Grünordnungsplan - Gaukönigshofen

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<strong>Gaukönigshofen</strong> - <strong>Bebauungs</strong>plan „Hirtenpfad“: saP 8V1: Optimaler Zeitpunkt für Abtrag von Boden <strong>und</strong> Bodenvegetation, Auffüllungensowie das Zurückschneiden/Entfernen von EinzelbäumenWo Boden oder Bodenvegetation abgetragen werden muss <strong>und</strong>/oder Auffüllungendurchgeführt werden <strong>und</strong> Bäume/Gehölze gerodet oder zurückgeschnitten werdenmüssen, ist auf eine möglichst verträgliche Vorgehensweise zu achten. Damit die dortlebenden Tiere nicht bei der Fortpflanzung gestört werden, ist dieses in der Zeit vom 1.Oktober bis zum 28. Februar durchzuführen (außerhalb der Brut- <strong>und</strong> Aufzuchtzeit derdort potenziellen Brutvögel).V 2: Abhalten von Feldhamstern <strong>und</strong> Brutvogelarten des OffenlandesDer Bereich des <strong>Bebauungs</strong>planes sowie etwaige baubedingt benötigte angrenzendenFlächen sind nach der Ernte im Vorjahr vor Baubeginn freizuhalten (Schwarzbrache,kein Bewuchs!), um dort eine Ansiedlung von im Umfeld potenziell vorkommendenFeldhamstern sowie von Brutvogelarten des Offenlandes zu vermeiden.3.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischenFunktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5BNatSchG)Im vorliegenden Fall sind keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichenökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) notwendig, um Gefährdungenlokaler Populationen zu vermeiden.4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten4.1 Bestand <strong>und</strong> Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie4.1.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RichtlinieBezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr.4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:Schädigungsverbot: Beschädigen oder Zerstören von Standorten wild lebender Pflanzenoder damit im Zusammenhang stehendes vermeidbares Beschädigen oder Zerstörenvon Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen.Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des vondem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammenhanggewahrt wird.Juni 2013

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