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Bebauungs- und Grünordnungsplan - Gaukönigshofen

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<strong>Gaukönigshofen</strong> - <strong>Bebauungs</strong>plan „Hirtenpfad“: saP 9Gefäßpflanzen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind im Eingriffsbereich wedernachgewiesen noch potenziell zu erwarten.Bei allen Gefäßpflanzen des Anhangs IV der FFH-Richtlinie liegt das bayerische Verbreitungsgebietentweder nicht im Wirkraum (Lilienblättrige Becherglocke, KriechenderSellerie, Braungrüner Streifenfarn, Herzlöffel, Böhmischer Fransenenzian, Sumpf-Siegwurz, Sand-Silberscharte, Liegendes Büchsenkraut, Sumpf-Glanzkraut, Froschkraut,Bodensee-Vergissmeinnicht, Finger-Küchenschelle, Sommer-Wendelähre, BayerischesFedergras, Dicke Trespe, Prächtiger Dünnfarn) oder es kommt kein erforderlicherLebensraum im Wirkraum vor (Europäischer Frauenschuh; vgl. Anhang 1: „Tabellenzur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums“).4.1.2 Tierarten nach Anhang IV der FFH-RichtlinieBezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn.1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendeVerbote:Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten<strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrerEntwicklungsformen.Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der vondem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichenZusammenhang gewahrt wird.Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten.Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterungdes Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.4.1.2.1 SäugetiereÜbersicht über das Vorkommen der betroffenen Säugetierarten des Anhang IVFFH-RLJuni 2013

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