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1 Was jeden angeht<br />
- Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, gegebenenfalls<br />
Sterbetag),<br />
- Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,<br />
Tag der Geburt, gegebenenfalls Sterbetag),<br />
- Ausstellungsbehörde, -datum und Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,<br />
- Übermittlungssperren (z.B. bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit),<br />
- Sterbetag und -ort,<br />
- Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,<br />
- steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten,<br />
Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der<br />
Pflege- und Stiefeltern),<br />
- die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder<br />
eine Anordnung getroffen worden ist, wonach der Ausweis nicht mehr dazu berechtigt, die<br />
Bundesrepublik Deutschland zu verlassen,<br />
Die Meldebehörde darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner<br />
bestimmter Einwohner der Gemeinde an jedermann (einfache Melderegisterauskunft)<br />
erteilen; es sei denn, daß eine Übermittlungs- / Auskunftssperre besteht.<br />
Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten,<br />
z.B. frühere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehörigkeit, mitgeteilt.<br />
Über die Erteilung dieser sogenannten erweiterten Melderegisterauskunft ist der Betroffene<br />
unverzüglich zu unterrichten; dabei ist ihm auch der Empfänger der Daten mitzuteilen. Der Betroffene<br />
wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfänger der Daten glaubhaft macht, daß er<br />
diese Daten benötigt, um Rechtsansprüche zu verfolgen (z.B. bei Inkasso-Firmen, die im Auftrag<br />
von jemandem Schuldner suchen).<br />
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner darf nur<br />
erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt (Gruppenauskunft). Das kann der Fall<br />
sein, wenn z. B. ein Familienministerium eines Landes ein Sozialwissenschaftliches Institut einer<br />
Universität mit einer Studie beauftragt, die lauten könnte „Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei<br />
12- bis 16-jährigen Jugendlichen in der Region A“. Die Meldebehörden in der Region A dürften<br />
dann dem Institut die Anschriften der 12- bis 16-jährigen Jugendlichen aus dieser Region geben.<br />
Das Institut darf die Anschriften nur für die Studie verwenden. Würde dagegen ein Marketingunternehmen<br />
um die gleichen Anschriften nachfragen, um die Jugendlichen mit gezielter Werbung<br />
ansprechen zu können, dürfte keine Gruppenauskunft erteilt werden, da eine Werbekampagne<br />
nicht im öffentlichen Interesse liegt. (Siehe auch Abschnitt 12 das Kapitel „Werbung“)<br />
Die Meldebehörden haben nach den für sie geltenden Vorschriften verschiedene Mitteilungspflichten<br />
gegenüber Stellen der Gemeindeverwaltung und zahlreichen öffentlichen Stellen des<br />
Bundes und der Länder. Erhalten diese Stellen regelmäßig Daten von Meldebehörden, werden<br />
sie ausdrücklich in den Meldedatenübermittlungsverordnungen des Bundes und der Länder aufgeführt.<br />
In den Verordnungen wird auch festgelegt, wie die Meldedaten übermittelt werden: z. B.<br />
auf Magnetbandkassetten oder durch automatisierte Online -Abrufverfahren.<br />
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