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1 Was jeden angeht<br />
aller Art angewiesen. Die amtliche Statistik als eine der vielseitigsten Informationsquellen - liefert<br />
die dafür erforderlichen Daten über die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung.<br />
Etwa alle zehn Jahre wurde bisher eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung<br />
durchgeführt, wobei von allen Bürgern Daten zur Person, Familie, Haushalt,<br />
Wohnung, Beruf und Arbeitsstätte erhoben wurden. Zur laufenden Fortschreibung und sachlichen<br />
Vertiefung der daraus gewonnenen Übersicht wird jährlich bei 1% der Bevölkerung eine ergänzende<br />
Umfrage - der sogenannte Mikrozensus - durchgeführt. Die nächste Volkszählung ist für<br />
das Jahr 2001 vorgesehen.<br />
Die Erhebung statistischer Daten bei der Bevölkerung erfolgt in der Regel mit Hilfe von Interviewern,<br />
um auch komplizierte Sachverhalte ermitteln zu können. Der Betroffene hat jedoch das<br />
Recht, den Erhebungsbogen selbst auszufüllen und an die Statistischen Ämter zu senden. Er<br />
muß den Interviewer also nicht in die Wohnung lassen und ihm antworten.<br />
Neben der Befragung der Bürger selbst werden für spezielle Bereiche auch mittelbar Daten über<br />
die Bevölkerung für Statistiken erfaßt, wie z.B.<br />
- im Gesundheitswesen u.ä. nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz,<br />
- für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,<br />
- für den Reise- und Fremdenverkehr nach dem Gesetz über die Statistik der Beherbergung<br />
im Reiseverkehr oder<br />
- für die Bevölkerungsbewegung nach dem Gesetz über die Statistik und die Fortschreibung<br />
des Bevölkerungsstandes.<br />
Ergänzend zu den Erhebungen mit Auskunftspflicht gibt es auch freiwillige Befragungen, wie die<br />
über den privaten Verbrauch der Bevölkerung nach dem Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnung<br />
privater Haushalte.<br />
Grundlage für die Durchführung einer amtlichen Statistik ist stets eine Rechtsvorschrift. Sie ist<br />
immer, ebenso wie die Pflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft, auf den jeweiligen Erhebungsvordrucken<br />
anzugeben.<br />
Um verläßliche und flächendeckende Angaben im wirtschaftlichen Bereich zu erhalten, verpflichtet<br />
die Unternehmensregisterverordnung der EG die statistischen Ämter - nach Maßgabe<br />
des nationalen Rechts - ein Statistikregister aufzubauen und zu führen. Es bildet unter<br />
anderem die Basis für gesamt- und regionalwirtschaftliche Strukturanalysen sowie den Rahmen<br />
für die Hochrechnung und die Grundlage für die Auswahl der Stichproben. In das Statistikregister<br />
sind neben Namen und Adressen von Unternehmen und ihren Betrieben insbesondere Angaben<br />
über Umsatz, Zahl der Beschäftigten, Rechtsform, Beginn und Ende der wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
sowie den Wirtschaftszweig aufzunehmen und jährlich zu aktualisieren. Für das Statistikregister<br />
werden auch Angehörige der freien Berufe und Selbständige gleichermaßen erfaßt wie<br />
Handwerker und Einzelhändler. Ausgenommen sind nur private Haushalte und landwirtschaftliche<br />
Betriebe.<br />
Durch die Bundes- und Landesstatistikgesetze wird die Geheimhaltung der erhobenen Daten<br />
sichergestellt. Die Verletzung des Statistikgeheimnisses steht unter Strafe. Die Vorschriften<br />
zur Geheimhaltung bewirken, daß Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse<br />
des Betroffenen (Auskunftgebenden) grundsätzlich nur für statistische Zwecke und nicht<br />
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