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4 Gesundheit<br />
„Melderecht mit Widerspruchsrecht des Patienten“. Die Krebsregister bestehen aus selbständigen,<br />
räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennten Vertrauensstellen und<br />
Registerstellen. Die gemeldeten Daten werden von den Vertrauensstellen auf Schlüssigkeit und<br />
Vollständigkeit überprüft und ggf. berichtigt. Die Daten werden dann anonymisiert von den Vertrauensstellen<br />
an die Registerstellen übermittelt, die unter anderem bestimmte patientenbezogene<br />
Angaben speichern.<br />
Auch die bereits bestehenden Krebsregister werden aufgrund von Meldungen niedergelassener<br />
Ärzte, der Krankenhäuser sowie pathologischer Institute geführt. Zum Teil werden sie durch Daten<br />
aus den Standesämtern (Todesmeldungen) oder den Meldeämtern ergänzt. Je nach Landesgesetz<br />
gibt es eine Meldepflicht der Ärzte oder ein Melderecht auf freiwilliger Basis. Es gibt<br />
Krebsregistergesetze, wonach Voraussetzung einer Meldung die ausdrückliche Einwilligung des<br />
Patienten ist, nach anderen Krebsregistermodellen sind die personenbezogenen Angaben durch<br />
die Ärzte oder sonstigen meldenden Stellen zu verschlüsseln; lediglich die medizinischen Angaben<br />
dürfen dann offen an das Register übermittelt werden. Die Register veröffentlichen nur statistische<br />
Daten, die den einzelnen Betroffenen nicht erkennen lassen. Für wissenschaftliche<br />
Zwecke dürfen die Daten aus den Registern in der Regel nur in anonymisierter Form weitergegeben<br />
werden.<br />
Medizinische Forschung<br />
In Krankenhäusern werden die Patientendaten häufig außer zum Zwecke der ärztlichen Dokumentation<br />
auch für Zwecke der medizinischen Forschung verwendet. Rechtsgrundlage hierfür<br />
sind spezialgesetzliche Regelungen z. B. in den Landeskrankenhausgesetzen oder Gesundheitsdatenschutzgesetzen.<br />
Diese Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene<br />
Patientendaten ohne Einwilligung der Betroffenen für Forschungsvorhaben verarbeitet<br />
werden dürfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob überwiegend schutzwürdige Belange der<br />
Patienten entgegenstehen und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise (z. B. mit statistischen<br />
Daten) erreicht werden kann.<br />
Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug<br />
hergestellt werden kann, wie z. B. der Name und das Geburtsdatum, gesondert zu speichern.<br />
Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck erreicht ist.<br />
Geben Patienten ihre Einwilligung, um an einem Forschungsvorhaben mitwirken zu können,<br />
müssen diese Einwilligungserklärungen bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen<br />
erfüllen. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Insbesondere muß der Patient vor<br />
der Einwilligung über Umfang und Zweck der geplanten Datenverarbeitung und über die Freiwilligkeit<br />
der Einwilligung konkret informiert werden. Die Einwilligung ist in der Regel schriftlich zu<br />
erteilen.<br />
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