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Notizen - SoliServ

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4 Gesundheit<br />

„Melderecht mit Widerspruchsrecht des Patienten“. Die Krebsregister bestehen aus selbständigen,<br />

räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennten Vertrauensstellen und<br />

Registerstellen. Die gemeldeten Daten werden von den Vertrauensstellen auf Schlüssigkeit und<br />

Vollständigkeit überprüft und ggf. berichtigt. Die Daten werden dann anonymisiert von den Vertrauensstellen<br />

an die Registerstellen übermittelt, die unter anderem bestimmte patientenbezogene<br />

Angaben speichern.<br />

Auch die bereits bestehenden Krebsregister werden aufgrund von Meldungen niedergelassener<br />

Ärzte, der Krankenhäuser sowie pathologischer Institute geführt. Zum Teil werden sie durch Daten<br />

aus den Standesämtern (Todesmeldungen) oder den Meldeämtern ergänzt. Je nach Landesgesetz<br />

gibt es eine Meldepflicht der Ärzte oder ein Melderecht auf freiwilliger Basis. Es gibt<br />

Krebsregistergesetze, wonach Voraussetzung einer Meldung die ausdrückliche Einwilligung des<br />

Patienten ist, nach anderen Krebsregistermodellen sind die personenbezogenen Angaben durch<br />

die Ärzte oder sonstigen meldenden Stellen zu verschlüsseln; lediglich die medizinischen Angaben<br />

dürfen dann offen an das Register übermittelt werden. Die Register veröffentlichen nur statistische<br />

Daten, die den einzelnen Betroffenen nicht erkennen lassen. Für wissenschaftliche<br />

Zwecke dürfen die Daten aus den Registern in der Regel nur in anonymisierter Form weitergegeben<br />

werden.<br />

Medizinische Forschung<br />

In Krankenhäusern werden die Patientendaten häufig außer zum Zwecke der ärztlichen Dokumentation<br />

auch für Zwecke der medizinischen Forschung verwendet. Rechtsgrundlage hierfür<br />

sind spezialgesetzliche Regelungen z. B. in den Landeskrankenhausgesetzen oder Gesundheitsdatenschutzgesetzen.<br />

Diese Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene<br />

Patientendaten ohne Einwilligung der Betroffenen für Forschungsvorhaben verarbeitet<br />

werden dürfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob überwiegend schutzwürdige Belange der<br />

Patienten entgegenstehen und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise (z. B. mit statistischen<br />

Daten) erreicht werden kann.<br />

Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug<br />

hergestellt werden kann, wie z. B. der Name und das Geburtsdatum, gesondert zu speichern.<br />

Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck erreicht ist.<br />

Geben Patienten ihre Einwilligung, um an einem Forschungsvorhaben mitwirken zu können,<br />

müssen diese Einwilligungserklärungen bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen<br />

erfüllen. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Insbesondere muß der Patient vor<br />

der Einwilligung über Umfang und Zweck der geplanten Datenverarbeitung und über die Freiwilligkeit<br />

der Einwilligung konkret informiert werden. Die Einwilligung ist in der Regel schriftlich zu<br />

erteilen.<br />

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