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Notizen - SoliServ

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1 Was jeden angeht<br />

Standesamt<br />

Der Standesbeamte führt die Personenstandsbücher, nämlich ein Heiratsbuch, ein Familienbuch,<br />

ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch.<br />

Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und gegebenenfalls der Zeugen im Heiratsbuch<br />

zu beurkunden.<br />

Geburt und Tod müssen dem Standesbeamten angezeigt werden, in dessen Bezirk das Ereignis<br />

eingetreten ist, um im Geburten- bzw. Sterbebuch eingetragen zu werden.<br />

Das Familienbuch wird von dem Standesbeamten angelegt, vor dem die Ehe geschlossen wird.<br />

Es wird fortgeführt durch das Standesamt des Hauptwohnsitzes der Eheleute, bei getrennt lebenden<br />

oder geschiedenen Eheleuten durch das Standesamt des Hauptwohnsitzes des Ehemannes.<br />

Das Familienbuch umfaßt eine Reihe gesetzlich bestimmter Daten, die sich auf die<br />

Ehegatten, auf den Bestand ihrer Ehe wie auch auf ihre Eltern und Kinder beziehen.<br />

Einsicht in die Personenstandsbücher bzw. Auskunft hieraus kann nur Behörden im Rahmen<br />

ihrer Zuständigkeit und den Personen gewährt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie<br />

deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere<br />

Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht<br />

dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse<br />

glaubhaft machen.<br />

Die Testamentskartei enthält einen Hinweis darauf,<br />

a) daß ein Testament oder ein Erbvertrag notariell errichtet oder amtlich in Verwahrung genommen<br />

ist,<br />

b) wer ein nichteheliches Kind hat,<br />

c) wer als Einzelperson ein Kind angenommen hat.<br />

Auskünfte aus der Testamentskartei werden nur nach dem Tod dessen, der das Testament errichtet<br />

hat, also des Erblassers, erteilt. Sie wird bei dem Standesamt geführt, in dessen Bereich<br />

der Erblasser geboren wurde.<br />

Viele Standesämter führen für interne Verwaltungsarbeiten (z.B. zum schnelleren Auffinden von<br />

Urkunden) Namenverzeichnisse in automatisierten Verfahren. Rechtsgrundlage für die Aufgaben<br />

der Standesämter ist das Personenstandsgesetz.<br />

Kindergeld<br />

Zur Kindergeldzahlung werden die wesentlichen Daten aus dem bei der örtlich zuständigen<br />

Familienkasse – das ist in der Regel das Arbeitsamt - gestellten Antrag zentral bei der Bundesanstalt<br />

für Arbeit in Nürnberg gespeichert. Diese Speicherung umfaßt im wesentlichen:<br />

- Kindergeldnummer,<br />

- Name und Geburtsdatum oder Versicherungsnummer des Berechtigten,<br />

- Berechnungsgrundlagen (z.B. Geburtsdaten der Kinder),<br />

- Zahlungsdaten (Bankverbindung, Beträge).<br />

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