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Notizen - SoliServ

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5 Soziale Sicherung<br />

Haben Ärzte und Zahnärzte einen begründeten Verdacht, daß ein Versicherter an einer Berufskrankheit<br />

leidet, so haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen<br />

Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.<br />

Zur Feststellung des Versicherungsfalles dürfen die Unfallversicherungsträger insbesondere bei<br />

Krankenkassen, Durchgangsärzten und Ärzten Daten erheben. Werden Daten bei Krankenkassen<br />

und Ärzten erfragt, sollen sie auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen<br />

beschränkt werden, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang<br />

stehen können. Der Versicherte kann dabei in allen Fällen vom Unfallversicherungsträger<br />

verlangen, über die von diesen Stellen übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Diese Datenerhebungen<br />

stehen unter dem Vorbehalt, daß der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen<br />

und frühere Erkrankungen des Betroffenen erst dann einholen soll, wenn ihm hinreichende<br />

Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit<br />

und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.<br />

Bei der Bestellung von Gutachtern durch die Unfallversicherungsträger gelten Besonderheiten:<br />

Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten<br />

mehrere geeignete Gutachter - in der Regel mindestens drei - zur Auswahl benennen; der Betroffene<br />

ist dabei auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens<br />

zu informieren. Diese Vorgaben gelten auch für die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage.<br />

Hinweis:<br />

Auch der Versicherte darf einen oder mehrere Gutachter vorschlagen !<br />

Die Unfallversicherungsträger dürfen unter engen Voraussetzungen Sozialdaten auch für Zwecke<br />

der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für entsprechende wissenschaftliche<br />

Forschungsvorhaben erheben, verarbeiten und nutzen. Hierüber haben die Unfallversicherungsträger<br />

den Versicherten schriftlich zu unterrichten.<br />

Pflegeversicherung<br />

Sofern ein Versicherter pflegebedürftig wird, fängt ihn das Sicherungssystem der gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung auf.<br />

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen<br />

und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem<br />

Maße der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf kann für vier Bereiche bestehen:<br />

- für die Körperpflege,<br />

- Hilfe bei der Ernährung,<br />

- Hilfe bei der Mobilität und<br />

- Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />

Der Umfang der von der Pflegekasse gewährten Leistungen richtet sich nach der Einstufung in<br />

einen der drei Schweregrade der Pflegebedürftigkeit.<br />

Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich, daß die Pflegekassen, die Träger der Pflegeversicherung,<br />

auf Informationen zur Situation des Pflegebedürftigen angewiesen sind. Das Verfahren<br />

zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist wie folgt:<br />

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