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5 Soziale Sicherung<br />
Haben Ärzte und Zahnärzte einen begründeten Verdacht, daß ein Versicherter an einer Berufskrankheit<br />
leidet, so haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen<br />
Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.<br />
Zur Feststellung des Versicherungsfalles dürfen die Unfallversicherungsträger insbesondere bei<br />
Krankenkassen, Durchgangsärzten und Ärzten Daten erheben. Werden Daten bei Krankenkassen<br />
und Ärzten erfragt, sollen sie auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen<br />
beschränkt werden, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang<br />
stehen können. Der Versicherte kann dabei in allen Fällen vom Unfallversicherungsträger<br />
verlangen, über die von diesen Stellen übermittelten Daten unterrichtet zu werden. Diese Datenerhebungen<br />
stehen unter dem Vorbehalt, daß der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen<br />
und frühere Erkrankungen des Betroffenen erst dann einholen soll, wenn ihm hinreichende<br />
Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit<br />
und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.<br />
Bei der Bestellung von Gutachtern durch die Unfallversicherungsträger gelten Besonderheiten:<br />
Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten<br />
mehrere geeignete Gutachter - in der Regel mindestens drei - zur Auswahl benennen; der Betroffene<br />
ist dabei auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens<br />
zu informieren. Diese Vorgaben gelten auch für die Vergabe von Gutachten nach Aktenlage.<br />
Hinweis:<br />
Auch der Versicherte darf einen oder mehrere Gutachter vorschlagen !<br />
Die Unfallversicherungsträger dürfen unter engen Voraussetzungen Sozialdaten auch für Zwecke<br />
der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für entsprechende wissenschaftliche<br />
Forschungsvorhaben erheben, verarbeiten und nutzen. Hierüber haben die Unfallversicherungsträger<br />
den Versicherten schriftlich zu unterrichten.<br />
Pflegeversicherung<br />
Sofern ein Versicherter pflegebedürftig wird, fängt ihn das Sicherungssystem der gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung auf.<br />
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen<br />
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem<br />
Maße der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf kann für vier Bereiche bestehen:<br />
- für die Körperpflege,<br />
- Hilfe bei der Ernährung,<br />
- Hilfe bei der Mobilität und<br />
- Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />
Der Umfang der von der Pflegekasse gewährten Leistungen richtet sich nach der Einstufung in<br />
einen der drei Schweregrade der Pflegebedürftigkeit.<br />
Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich, daß die Pflegekassen, die Träger der Pflegeversicherung,<br />
auf Informationen zur Situation des Pflegebedürftigen angewiesen sind. Das Verfahren<br />
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist wie folgt:<br />
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