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Notizen - SoliServ

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5 Soziale Sicherung<br />

Privatpatient<br />

Wer als Privatpatient einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsucht, bekommt eine Rechnung über<br />

die erbrachten Leistungen. Viele Ärzte stellen die Rechnungen nicht mehr selbst aus, sondern<br />

übermitteln die dafür benötigten Daten an eine ärztliche Verrechnungsstelle. Das ist jedoch<br />

nur zulässig, wenn der Patient hiermit einverstanden ist. Die Verrechnungsstelle erstellt die<br />

Rechnung, überwacht in den meisten Fällen auch die Zahlung und speichert dafür die entsprechenden<br />

Daten.<br />

Besteht eine Krankenversicherung, wird der Patient der Versicherungsgesellschaft die Rechnungen<br />

zur Erstattung vorlegen.<br />

Versicherungen führen über ihre Versicherten Dateien, die inhaltlich mit denen der gesetzlichen<br />

Krankenkassen vergleichbar sind, darüber hinaus aber noch Angaben über die versicherten Risiken<br />

enthalten. Anders als bei einem Sozialversicherten erhalten die privaten Versicherungen jedoch,<br />

mit den Arztrechnungen stets auch alle Diagnosen zum Versicherten; sie kennen damit<br />

sehr präzis seine Krankheitsgeschichte. Ein Teil der Angaben zum Versicherten wird bei der<br />

Antragstellung von ihm erfragt, bei einem anderen Teil der Angaben handelt es sich um Auskünfte<br />

von behandelnden Ärzten und Krankenhäusern. Damit diese Informationen erteilt werden<br />

können, erklärt der Versicherungsnehmer sein Einverständnis durch Unterschrift unter eine sogenannte<br />

Schweigepflichtentbindungsklausel (siehe auch nachfolgendes Kapitel „Private<br />

Versicherungen“).<br />

Soweit ein Anspruch auf Beihilfe besteht - z.B. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes - reichen<br />

die Berechtigten ihre Rechnungen der jeweiligen Leistungsstelle ein, die die Antrags- sowie<br />

Beihilfefestsetzungsformulare in der Beihilfe-Akte aufbewahrt. Die eingereichten Belege gehen<br />

nach der Festsetzung der Beihilfe an den Antragsteller zurück, der sie üblicherweise für die Abrechnung<br />

des nicht durch die Beihilfe gedeckten Betrages mit seiner auf eigene Kosten abgeschlossenen<br />

privaten Krankenversicherung benötigt.<br />

Die Altersrente<br />

Die Rentenversicherungsträger führen ein Versicherungskonto (s. auch Abbildung „DEÜV-<br />

Datenflüsse“). Der Versicherte erfährt die Höhe seiner Rentenanwartschaften für eine Altersrente<br />

automatisch erstmals im sog. Kontenklärungsverfahren für rentennahe Jahrgänge (ab 55. Lebensjahr)<br />

von seinem Rentenversicherungsträger. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsverlauf<br />

auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Aufgrund der Rückantwort der<br />

Versicherten ergänzt der Versicherungsträger das Konto, gegebenenfalls mit Hilfe der Datenstelle<br />

der Rentenversicherungsträger - DSRV -.<br />

Das eigentliche Rentenverfahren beginnt mit einem Antrag, den der Versicherte bei einem Versicherungsamt,<br />

der örtlichen Gemeindeverwaltung, den Auskunfts- und Beratungsstellen oder dem<br />

Versicherungsträger selbst stellt. Zur endgültigen Kontenklärung kann der Versicherungsträger<br />

unter bestimmten Voraussetzungen z.B. bei folgenden Stellen Daten anfordern:<br />

- Krankenkassen, Arbeitgebern, Bundesarchiv (diese Daten werden regelmäßig manuell<br />

übermittelt);<br />

- Datenstelle der Rentenversicherungsträger - DSRV -, die sich unter Umständen mit anderen<br />

Rentenversicherungsträgern in Verbindung setzt. Das kann z.B. notwendig sein,<br />

wenn ein Versicherter bei mehreren Versicherungsträgern versichert gewesen ist.<br />

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