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5 Soziale Sicherung<br />
Privatpatient<br />
Wer als Privatpatient einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsucht, bekommt eine Rechnung über<br />
die erbrachten Leistungen. Viele Ärzte stellen die Rechnungen nicht mehr selbst aus, sondern<br />
übermitteln die dafür benötigten Daten an eine ärztliche Verrechnungsstelle. Das ist jedoch<br />
nur zulässig, wenn der Patient hiermit einverstanden ist. Die Verrechnungsstelle erstellt die<br />
Rechnung, überwacht in den meisten Fällen auch die Zahlung und speichert dafür die entsprechenden<br />
Daten.<br />
Besteht eine Krankenversicherung, wird der Patient der Versicherungsgesellschaft die Rechnungen<br />
zur Erstattung vorlegen.<br />
Versicherungen führen über ihre Versicherten Dateien, die inhaltlich mit denen der gesetzlichen<br />
Krankenkassen vergleichbar sind, darüber hinaus aber noch Angaben über die versicherten Risiken<br />
enthalten. Anders als bei einem Sozialversicherten erhalten die privaten Versicherungen jedoch,<br />
mit den Arztrechnungen stets auch alle Diagnosen zum Versicherten; sie kennen damit<br />
sehr präzis seine Krankheitsgeschichte. Ein Teil der Angaben zum Versicherten wird bei der<br />
Antragstellung von ihm erfragt, bei einem anderen Teil der Angaben handelt es sich um Auskünfte<br />
von behandelnden Ärzten und Krankenhäusern. Damit diese Informationen erteilt werden<br />
können, erklärt der Versicherungsnehmer sein Einverständnis durch Unterschrift unter eine sogenannte<br />
Schweigepflichtentbindungsklausel (siehe auch nachfolgendes Kapitel „Private<br />
Versicherungen“).<br />
Soweit ein Anspruch auf Beihilfe besteht - z.B. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes - reichen<br />
die Berechtigten ihre Rechnungen der jeweiligen Leistungsstelle ein, die die Antrags- sowie<br />
Beihilfefestsetzungsformulare in der Beihilfe-Akte aufbewahrt. Die eingereichten Belege gehen<br />
nach der Festsetzung der Beihilfe an den Antragsteller zurück, der sie üblicherweise für die Abrechnung<br />
des nicht durch die Beihilfe gedeckten Betrages mit seiner auf eigene Kosten abgeschlossenen<br />
privaten Krankenversicherung benötigt.<br />
Die Altersrente<br />
Die Rentenversicherungsträger führen ein Versicherungskonto (s. auch Abbildung „DEÜV-<br />
Datenflüsse“). Der Versicherte erfährt die Höhe seiner Rentenanwartschaften für eine Altersrente<br />
automatisch erstmals im sog. Kontenklärungsverfahren für rentennahe Jahrgänge (ab 55. Lebensjahr)<br />
von seinem Rentenversicherungsträger. Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsverlauf<br />
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Aufgrund der Rückantwort der<br />
Versicherten ergänzt der Versicherungsträger das Konto, gegebenenfalls mit Hilfe der Datenstelle<br />
der Rentenversicherungsträger - DSRV -.<br />
Das eigentliche Rentenverfahren beginnt mit einem Antrag, den der Versicherte bei einem Versicherungsamt,<br />
der örtlichen Gemeindeverwaltung, den Auskunfts- und Beratungsstellen oder dem<br />
Versicherungsträger selbst stellt. Zur endgültigen Kontenklärung kann der Versicherungsträger<br />
unter bestimmten Voraussetzungen z.B. bei folgenden Stellen Daten anfordern:<br />
- Krankenkassen, Arbeitgebern, Bundesarchiv (diese Daten werden regelmäßig manuell<br />
übermittelt);<br />
- Datenstelle der Rentenversicherungsträger - DSRV -, die sich unter Umständen mit anderen<br />
Rentenversicherungsträgern in Verbindung setzt. Das kann z.B. notwendig sein,<br />
wenn ein Versicherter bei mehreren Versicherungsträgern versichert gewesen ist.<br />
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