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1 Was jeden angeht<br />
Ausländer<br />
Im allgemeinen werden Daten von Ausländern genauso gespeichert wie die Daten von Deutschen.<br />
Eine spezielle Registrierung der Ausländer erfolgt bei den Ausländerbehörden. Dies<br />
sind üblicherweise die Kreisverwaltungsbehörden oder die Verwaltungen der kreisfreien Städte;<br />
einige Bundesländer haben jedoch zentrale Ausländerbehörden (z. B. Baden-Württemberg in<br />
Karlsruhe, Brandenburg in Eisenhüttenstadt). Sie führen die Akten zur Person des Ausländers<br />
und die „Ausländerdateien A und B“. Rechtsgrundlage für die Führung der Dateien ist die Ausländerdateienverordnung<br />
vom 18. Dezember 1990.<br />
In der Ausländerdatei A werden Daten der Ausländer gespeichert,<br />
- die sich an die Ausländerbehörde in Angelegenheiten gewandt haben, die ihren Aufenthalt<br />
betreffen (Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsanzeige,<br />
Asylantrag) oder<br />
- deren drei Monate überschreitender Aufenthalt im Bundesgebiet von der Meldebehörde<br />
mitgeteilt wurde oder<br />
- für oder gegen die die Behörde eine ausländerrechtliche Maßnahme getroffen hat.<br />
Die Datei dient vor allem dem Auffinden der zur Person des Ausländers geführten Akte. Soweit<br />
bei der jeweiligen Ausländerbehörde die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden<br />
sind, sollen aber über den Identifizierungsdatensatz (Name, Geburtsdatum, Geschlecht,<br />
Staatsangehörigkeit) und das Aktenzeichen der Ausländerakte hinaus auch Hinweise auf bestimmte<br />
Maßnahmen gespeichert werden, die die rechtlichen Bedingungen des Aufenthalts<br />
betreffen, wie z.B. Ablehnung eines Asylantrags, räumliche oder zeitliche Aufenthaltsbeschränkung,<br />
Ausweisung, Beschränkung der politischen Betätigung.<br />
Ist der Ausländer verstorben oder aus dem Bezirk der Ausländerbehörde verzogen, werden die<br />
zu seiner Person in der Ausländerdatei A gespeicherten Daten in die Ausländerdatei B überschrieben<br />
und in der Ausländerdatei A gelöscht. Bei Umzug wird in der Ausländerdatei B zusätzlich<br />
vermerkt, an welche andere Ausländerbehörde die Ausländerakte abgegeben ist. Für die in<br />
der Ausländerdatei B gespeicherten Daten bestehen Löschungsfristen, die von fünf Jahren bis zu<br />
10 Jahren reichen.<br />
Die erforderlichen Daten erhebt die Ausländerbehörde grundsätzlich beim betroffenen Ausländer.<br />
Nur ausnahmsweise werden Daten ohne seine Mitwirkung bei einer anderen Stelle erhoben, insbesondere<br />
zur Überprüfung Von Angaben des Ausländers oder zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen<br />
Aufwandes. Auch ohne Ersuchen der Ausländerbehörde haben andere öffentliche<br />
Stellen die Ausländerbehörde über Ausweisungsgründe, Straftaten und schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten<br />
zu unterrichten. Meldebehörden, Staatsangehörigkeitsbehörden, Justizbehörden,<br />
Arbeitsämter und Gewerbebehörden sind in bestimmten Fällen zur Übermittlung von Daten<br />
verpflichtet, die die Ausländerbehörden zur Aufgabenerfüllung benötigen. So müssen z.B. die<br />
Meldebehörden bestimmte Daten, wie Umzüge, übermitteln, die Justizbehörden insbesondere<br />
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, die Arbeitsämter Änderungen der Arbeitserlaubnis<br />
und die Gewerbebehörden Gewerbeanzeigen und -untersagungen. Rechtsgrundlage für<br />
die Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden ist das Ausländergesetz. Die Datenübermittlungen<br />
sind in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 geregelt.<br />
Zusätzlich zu den dezentral bei den Ausländerbehörden geführten Dateien wird für Ausländer<br />
zentral vom Bundesverwaltungsamt in Köln das Ausländerzentralregister geführt. Rechts-<br />
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