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Notizen - SoliServ

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4 Gesundheit<br />

4 Gesundheit<br />

Untersuchung und Behandlung beim Arzt<br />

- Der behandelnde Arzt erfragt Ihre Personalien, die Krankenkasse und die Vorgeschichte,<br />

wie z.B. Impfungen, zurückliegende Erkrankungen und Operationen. Er fragt Sie auch<br />

nach regelmäßig eingenommenen Medikamenten, Unverträglichkeiten, Allergien, dem<br />

Genuß von Kaffee, Alkohol, Nikotin und z.B. Drogen und mißt Gewicht und Größe. All dies<br />

wird auch gespeichert.<br />

- Im Laufe der Behandlung werden Befunde, Diagnosen und Therapien (Arzneien, Heil- und<br />

Hilfsmittel) vermerkt.<br />

- Blut- und Gewebeproben werden zur Untersuchung oft an medizinische Labors gesandt.<br />

Zur Identifikation des Patienten dienen in der Regel Name und Geburtsdatum. Zum Schutz<br />

des Patienten wird gelegentlich z.B. bei AIDS Tests eine Nummer oder ein Deckname<br />

verwendet. Im Labor werden diese Daten mit den Befunden festgehalten.<br />

Die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation ergibt sich aus dem Standesrecht der Ärzte und der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Standesrecht (Berufsordnung für die Ärzte) begründet<br />

die Pflicht zu besonderer Verschwiegenheit (Ärztliche Schweigepflicht), deren Verletzung durch<br />

Ärzte und das medizinische Hilfspersonal nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar ist.<br />

Abrechnung<br />

- Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen rechnet der Arzt die von ihm veranlaßten<br />

diagnostischen und therapeutischen Leistungen unter Verwendung der Krankenversichertenkarte<br />

mit der zuständigen Bezirksstelle der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung<br />

ab. Die Krankenversichtenkarte erhält jeder Versicherte von seiner Krankenkasse;<br />

diese Karte ersetzt den früheren Krankenschein. Sie darf nur für den Nachweis der Berechtigung<br />

zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />

sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die<br />

Krankenversichertenkarte darf kraft Gesetzes lediglich sogenannte Verwaltungsdaten,<br />

nicht aber medizinische Daten enthalten.<br />

____________________________________________________________________________<br />

30<br />

Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf ärztliche / zahnärztliche Abrechnungdaten<br />

mit medizinischen Inhalten den Krankenkassen nur so übermitteln, daß die Kasse diese<br />

Daten keinem Versicherten zuordnen kann (siehe auch Abschnitt 5 Kapitel „Sicherung im<br />

Krankheitsfall“).<br />

- Von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung eingelöste Rezepte werden über<br />

die zuständige Apothekenabrechnungsstelle an die gesetzliche Krankenversicherung geleitet.

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