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4 Gesundheit<br />
4 Gesundheit<br />
Untersuchung und Behandlung beim Arzt<br />
- Der behandelnde Arzt erfragt Ihre Personalien, die Krankenkasse und die Vorgeschichte,<br />
wie z.B. Impfungen, zurückliegende Erkrankungen und Operationen. Er fragt Sie auch<br />
nach regelmäßig eingenommenen Medikamenten, Unverträglichkeiten, Allergien, dem<br />
Genuß von Kaffee, Alkohol, Nikotin und z.B. Drogen und mißt Gewicht und Größe. All dies<br />
wird auch gespeichert.<br />
- Im Laufe der Behandlung werden Befunde, Diagnosen und Therapien (Arzneien, Heil- und<br />
Hilfsmittel) vermerkt.<br />
- Blut- und Gewebeproben werden zur Untersuchung oft an medizinische Labors gesandt.<br />
Zur Identifikation des Patienten dienen in der Regel Name und Geburtsdatum. Zum Schutz<br />
des Patienten wird gelegentlich z.B. bei AIDS Tests eine Nummer oder ein Deckname<br />
verwendet. Im Labor werden diese Daten mit den Befunden festgehalten.<br />
Die Pflicht zur ärztlichen Dokumentation ergibt sich aus dem Standesrecht der Ärzte und der<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Standesrecht (Berufsordnung für die Ärzte) begründet<br />
die Pflicht zu besonderer Verschwiegenheit (Ärztliche Schweigepflicht), deren Verletzung durch<br />
Ärzte und das medizinische Hilfspersonal nach § 203 Strafgesetzbuch strafbar ist.<br />
Abrechnung<br />
- Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen rechnet der Arzt die von ihm veranlaßten<br />
diagnostischen und therapeutischen Leistungen unter Verwendung der Krankenversichertenkarte<br />
mit der zuständigen Bezirksstelle der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung<br />
ab. Die Krankenversichtenkarte erhält jeder Versicherte von seiner Krankenkasse;<br />
diese Karte ersetzt den früheren Krankenschein. Sie darf nur für den Nachweis der Berechtigung<br />
zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung<br />
sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet werden. Die<br />
Krankenversichertenkarte darf kraft Gesetzes lediglich sogenannte Verwaltungsdaten,<br />
nicht aber medizinische Daten enthalten.<br />
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30<br />
Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf ärztliche / zahnärztliche Abrechnungdaten<br />
mit medizinischen Inhalten den Krankenkassen nur so übermitteln, daß die Kasse diese<br />
Daten keinem Versicherten zuordnen kann (siehe auch Abschnitt 5 Kapitel „Sicherung im<br />
Krankheitsfall“).<br />
- Von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung eingelöste Rezepte werden über<br />
die zuständige Apothekenabrechnungsstelle an die gesetzliche Krankenversicherung geleitet.