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Stahlbau-Nachrichten 01/2007 - Verlagsgruppe Wiederspahn

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<strong>Stahlbau</strong>-<strong>Nachrichten</strong> Recht 15<br />

Sachbeitrag<br />

Strafen für E-Mails ohne Pflichtangaben<br />

Es klingt wie pure Ironie: Um »den Ge-<br />

setzesdschungel zu lichten« und »das Recht<br />

zu entbürokratisieren«, hat der Deutsche<br />

Bundestag am 10. November 2006 das<br />

»Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister«<br />

(EHUG) verabschiedet,<br />

das zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft getreten ist.<br />

Leitgedanke dieses Gesetzes ist zwar die Einführung<br />

eines zentralen, digitalen Unternehmensregisters<br />

in der BRD – speziell für gewerbliche E-Mails begründet<br />

dieses Gesetz jedoch neue Regelungen und<br />

Pflichtangaben, bei deren Nichteinhaltung Geldbußen,<br />

Zwangsgelder und Abmahngebühren drohen.<br />

Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> müssen Kaufleute (Einzelkaufleute<br />

wie juristische Personen) nicht nur auf ihren<br />

Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zur Firma und<br />

ihren Vertretungsorganen aufweisen, sondern auch<br />

in allen nach außen gerichteten E-Mails. Wer diese<br />

Pflichtangaben nicht in seine elektronische Post<br />

aufnimmt, riskiert Geldbußen, Zwangsgelder und<br />

Abmahnungen.<br />

Wer muss diese neuen Pflichtangaben machen?<br />

Betroffen sind alle deutschen Kaufleute und alle<br />

ihre Mitarbeiter. Dies reicht vom Einzelkaufmann<br />

über Personengesellschaften (wie OHG, KG und<br />

GbR) bis zu Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.).<br />

Die gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von<br />

der Firmengröße. Auch die Zweigniederlassungen<br />

ausländischer Gesellschaften in Deutschland werden<br />

von dieser Verpflichtung erfasst.<br />

Ausgenommen sind noch Privatpersonen und Freiberufler,<br />

die auch nach dem 1.1.<strong>2007</strong> bis auf Weiteres<br />

noch kurze E-Mails schreiben dürfen. Sobald<br />

jedoch eine berufliche Tätigkeit (Architektur- oder<br />

Ingenieurbüro) in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft<br />

(z. B. GmbH, Limited) betrieben wird, gilt<br />

wiederum die Verpflichtung zur Angabe der nachbenannten<br />

Unternehmensdaten.<br />

Welche E-Mails sind betroffen?<br />

Betroffen sind im Zweifel alle an externe Empfänger<br />

versendeten E-Mails. Dies betrifft nicht nur E-Mails<br />

mit offensichtlicher rechtlicher Bedeutung wie<br />

Angebote, Aufforderungen zwecks Herreichung<br />

eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen<br />

oder Kündigungen, sondern betroffen ist<br />

die gesamte geschäftliche Korrespondenz – selbst<br />

Newsletter und ähnliche E-Mails.<br />

Der gesetzliche Ausnahmefall von E-Mails in einer<br />

laufenden Geschäftsverbindung mit Mitteilungen,<br />

für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden,<br />

dürfte in der Praxis nicht vorkommen. Die Verpflichtung<br />

zur Angabe bestimmter Unternehmensdaten<br />

betrifft damit alle geschäftlichen E-Mails eines<br />

Kaufmanns oder Unternehmens.<br />

Welche Pflichtangaben<br />

müssen geschäftliche E-Mails enthalten?<br />

Was in einem geschäftlichen E-Mail als Pflichtangabe<br />

enthalten sein muss, richtet sich nach der<br />

Rechtsform des Kaufmanns bzw. des Unternehmens.<br />

Immer angegeben werden müssen die<br />

Firma mit Rechtsform (vollständige Firmierung mit<br />

vollständiger Anschrift), ggf. der Ort einer Handelsniederlassung,<br />

das zuständige Registergericht und<br />

die Handelsregisternummer.<br />

Bei den Pflichtangaben der einzelnen Gesellschaftsformen<br />

gilt Folgendes:<br />

– Einzelkaufmann: Firma mit Rechtsform, Ort der<br />

Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht<br />

und Handelsregisternummer;<br />

– GmbH: Firma mit Rechtsform, Sitz der Gesellschaft,<br />

zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer,<br />

alle Geschäftsführer und ggf. der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende (jeweils die vollständigen<br />

Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />

Vornamen);<br />

– Aktiengesellschaft: Firma mit Rechtsform, Sitz<br />

der Gesellschaft, zuständiges Registergericht,<br />

Handelsregisternummer, alle Vorstände und der<br />

Aufsichtsratsvorsitzende (vollständige Namensangaben).<br />

Von einer Regelung der Schriftart und Schriftgröße<br />

hat der Gesetzgeber beim EHUG zwar abgesehen,<br />

– die einschlägigen Gesetze (z. B. § 35a GmbHG,<br />

§ 80 AktG, § 125a HGB) verlangen diese Angaben<br />

aber auf dem Geschäftsbrief selbst. Aus diesem<br />

Grunde reicht ein bloßer Link in einer E-Mail auf<br />

das Impressum der Webseite des Kaufmanns oder<br />

des Unternehmens nicht aus. Die vorgenannten<br />

Pflichtangaben müssen also in jeder E-Mail selbst<br />

enthalten sein.<br />

Sind die neuen Pflichtangaben<br />

bei geschäftlichen E-Mails zwingend?<br />

Einfache Antwort: Ja. Von einer Nichtbeachtung des<br />

EHUG und der neuen Pflichtangaben ist unbedingt<br />

abzuraten. Versäumnisse bzw. Verstöße sind mit<br />

nicht unerheblichen Bußgeldern und im Verweigerungsfall<br />

mit Zwangsgeldern bedroht.<br />

Noch empfindlicher können kostenpflichtige Abmahnungen<br />

durch Abmahnvereine und Wettbewerber<br />

sein. Bekanntlich muss der Abgemahnte bei einem<br />

wirklich vorliegenden Wettbewerbsverstoß die<br />

Anwaltskosten des ersten Abmahnenden ersetzen.<br />

Da die Streitwerte in diesem Bereich sehr hoch sind,<br />

liegen auch die Anwaltsgebühren entsprechend<br />

deutlich über dem sonst üblichen Rahmen.<br />

Selbst die Flucht ins Ausland und die Einrichtung<br />

lediglich einer Zweigniederlassung in Deutschland<br />

ändern daran leider nichts. Die Neuregelung verlangt<br />

bei Zweigniederlassungen die Angabe des<br />

ausländischen Registers, in dem der Hauptsitz der<br />

Gesellschaft geführt wird, mit wiederum allen oben<br />

genannten erforderlichen Daten. Im Übrigen gelten<br />

für Zweigniederlassungen in Deutschland die gleichen<br />

Vorgaben wie für eine deutsche Gesellschaft.<br />

Nach Pressestimmen kennen bis dato meist nur<br />

Eingeweihte diese gesetzliche Neuregelung. In der<br />

Öffentlichkeit ist der Sachverhalt deshalb nur wenigen<br />

bekannt, weil der Hauptzweck des Gesetzes die<br />

Errichtung eines zentralen Unternehmensregisters<br />

betrifft. Indes war aufgrund der Tatsache, dass der<br />

E-Mail-Verkehr mehr und mehr die postalische Korrespondenz<br />

ersetzt, schon seit längerem damit zu<br />

rechnen, dass der Gesetzgeber für die elektronische<br />

Post vergleichbare Pflichtangaben einführen wird<br />

wie für die Briefpost.<br />

Was kann man tun?<br />

Allzu aufwändig dürfte es für <strong>Stahlbau</strong>unternehmen<br />

sowie Architektur- und Ingenieurbüros (wenn sie in<br />

der Rechtsform einer juristischen Person agieren)<br />

nicht sein, jede ihrer E-Mails mit den zusätzlich vom<br />

Gesetzgeber geforderten Informationen auszustatten.<br />

Laut den Angaben von EDV-Fachleuten könnten<br />

Unternehmen diese Angaben einfach an den<br />

E-Mail-Disclaimer anhängen. Somit ließe sich die<br />

Angabepflicht durch eine zentrale Einstellung am<br />

E-Mail-Server einrichten. Ansonsten müssten die<br />

Anwender ihre Signaturen im E-Mail-Client ergänzen.<br />

Karl Heinz Güntzer

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