Stahlbau-Nachrichten 01/2007 - Verlagsgruppe Wiederspahn
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<strong>Stahlbau</strong>-<strong>Nachrichten</strong> Recht 15<br />
Sachbeitrag<br />
Strafen für E-Mails ohne Pflichtangaben<br />
Es klingt wie pure Ironie: Um »den Ge-<br />
setzesdschungel zu lichten« und »das Recht<br />
zu entbürokratisieren«, hat der Deutsche<br />
Bundestag am 10. November 2006 das<br />
»Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister«<br />
(EHUG) verabschiedet,<br />
das zum 1. Januar <strong>2007</strong> in Kraft getreten ist.<br />
Leitgedanke dieses Gesetzes ist zwar die Einführung<br />
eines zentralen, digitalen Unternehmensregisters<br />
in der BRD – speziell für gewerbliche E-Mails begründet<br />
dieses Gesetz jedoch neue Regelungen und<br />
Pflichtangaben, bei deren Nichteinhaltung Geldbußen,<br />
Zwangsgelder und Abmahngebühren drohen.<br />
Seit dem 1.1.<strong>2007</strong> müssen Kaufleute (Einzelkaufleute<br />
wie juristische Personen) nicht nur auf ihren<br />
Geschäftsbriefen bestimmte Angaben zur Firma und<br />
ihren Vertretungsorganen aufweisen, sondern auch<br />
in allen nach außen gerichteten E-Mails. Wer diese<br />
Pflichtangaben nicht in seine elektronische Post<br />
aufnimmt, riskiert Geldbußen, Zwangsgelder und<br />
Abmahnungen.<br />
Wer muss diese neuen Pflichtangaben machen?<br />
Betroffen sind alle deutschen Kaufleute und alle<br />
ihre Mitarbeiter. Dies reicht vom Einzelkaufmann<br />
über Personengesellschaften (wie OHG, KG und<br />
GbR) bis zu Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.).<br />
Die gesetzliche Verpflichtung ist unabhängig von<br />
der Firmengröße. Auch die Zweigniederlassungen<br />
ausländischer Gesellschaften in Deutschland werden<br />
von dieser Verpflichtung erfasst.<br />
Ausgenommen sind noch Privatpersonen und Freiberufler,<br />
die auch nach dem 1.1.<strong>2007</strong> bis auf Weiteres<br />
noch kurze E-Mails schreiben dürfen. Sobald<br />
jedoch eine berufliche Tätigkeit (Architektur- oder<br />
Ingenieurbüro) in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft<br />
(z. B. GmbH, Limited) betrieben wird, gilt<br />
wiederum die Verpflichtung zur Angabe der nachbenannten<br />
Unternehmensdaten.<br />
Welche E-Mails sind betroffen?<br />
Betroffen sind im Zweifel alle an externe Empfänger<br />
versendeten E-Mails. Dies betrifft nicht nur E-Mails<br />
mit offensichtlicher rechtlicher Bedeutung wie<br />
Angebote, Aufforderungen zwecks Herreichung<br />
eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen<br />
oder Kündigungen, sondern betroffen ist<br />
die gesamte geschäftliche Korrespondenz – selbst<br />
Newsletter und ähnliche E-Mails.<br />
Der gesetzliche Ausnahmefall von E-Mails in einer<br />
laufenden Geschäftsverbindung mit Mitteilungen,<br />
für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden,<br />
dürfte in der Praxis nicht vorkommen. Die Verpflichtung<br />
zur Angabe bestimmter Unternehmensdaten<br />
betrifft damit alle geschäftlichen E-Mails eines<br />
Kaufmanns oder Unternehmens.<br />
Welche Pflichtangaben<br />
müssen geschäftliche E-Mails enthalten?<br />
Was in einem geschäftlichen E-Mail als Pflichtangabe<br />
enthalten sein muss, richtet sich nach der<br />
Rechtsform des Kaufmanns bzw. des Unternehmens.<br />
Immer angegeben werden müssen die<br />
Firma mit Rechtsform (vollständige Firmierung mit<br />
vollständiger Anschrift), ggf. der Ort einer Handelsniederlassung,<br />
das zuständige Registergericht und<br />
die Handelsregisternummer.<br />
Bei den Pflichtangaben der einzelnen Gesellschaftsformen<br />
gilt Folgendes:<br />
– Einzelkaufmann: Firma mit Rechtsform, Ort der<br />
Handelsniederlassung, zuständiges Registergericht<br />
und Handelsregisternummer;<br />
– GmbH: Firma mit Rechtsform, Sitz der Gesellschaft,<br />
zuständiges Registergericht und Handelsregisternummer,<br />
alle Geschäftsführer und ggf. der<br />
Aufsichtsratsvorsitzende (jeweils die vollständigen<br />
Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />
Vornamen);<br />
– Aktiengesellschaft: Firma mit Rechtsform, Sitz<br />
der Gesellschaft, zuständiges Registergericht,<br />
Handelsregisternummer, alle Vorstände und der<br />
Aufsichtsratsvorsitzende (vollständige Namensangaben).<br />
Von einer Regelung der Schriftart und Schriftgröße<br />
hat der Gesetzgeber beim EHUG zwar abgesehen,<br />
– die einschlägigen Gesetze (z. B. § 35a GmbHG,<br />
§ 80 AktG, § 125a HGB) verlangen diese Angaben<br />
aber auf dem Geschäftsbrief selbst. Aus diesem<br />
Grunde reicht ein bloßer Link in einer E-Mail auf<br />
das Impressum der Webseite des Kaufmanns oder<br />
des Unternehmens nicht aus. Die vorgenannten<br />
Pflichtangaben müssen also in jeder E-Mail selbst<br />
enthalten sein.<br />
Sind die neuen Pflichtangaben<br />
bei geschäftlichen E-Mails zwingend?<br />
Einfache Antwort: Ja. Von einer Nichtbeachtung des<br />
EHUG und der neuen Pflichtangaben ist unbedingt<br />
abzuraten. Versäumnisse bzw. Verstöße sind mit<br />
nicht unerheblichen Bußgeldern und im Verweigerungsfall<br />
mit Zwangsgeldern bedroht.<br />
Noch empfindlicher können kostenpflichtige Abmahnungen<br />
durch Abmahnvereine und Wettbewerber<br />
sein. Bekanntlich muss der Abgemahnte bei einem<br />
wirklich vorliegenden Wettbewerbsverstoß die<br />
Anwaltskosten des ersten Abmahnenden ersetzen.<br />
Da die Streitwerte in diesem Bereich sehr hoch sind,<br />
liegen auch die Anwaltsgebühren entsprechend<br />
deutlich über dem sonst üblichen Rahmen.<br />
Selbst die Flucht ins Ausland und die Einrichtung<br />
lediglich einer Zweigniederlassung in Deutschland<br />
ändern daran leider nichts. Die Neuregelung verlangt<br />
bei Zweigniederlassungen die Angabe des<br />
ausländischen Registers, in dem der Hauptsitz der<br />
Gesellschaft geführt wird, mit wiederum allen oben<br />
genannten erforderlichen Daten. Im Übrigen gelten<br />
für Zweigniederlassungen in Deutschland die gleichen<br />
Vorgaben wie für eine deutsche Gesellschaft.<br />
Nach Pressestimmen kennen bis dato meist nur<br />
Eingeweihte diese gesetzliche Neuregelung. In der<br />
Öffentlichkeit ist der Sachverhalt deshalb nur wenigen<br />
bekannt, weil der Hauptzweck des Gesetzes die<br />
Errichtung eines zentralen Unternehmensregisters<br />
betrifft. Indes war aufgrund der Tatsache, dass der<br />
E-Mail-Verkehr mehr und mehr die postalische Korrespondenz<br />
ersetzt, schon seit längerem damit zu<br />
rechnen, dass der Gesetzgeber für die elektronische<br />
Post vergleichbare Pflichtangaben einführen wird<br />
wie für die Briefpost.<br />
Was kann man tun?<br />
Allzu aufwändig dürfte es für <strong>Stahlbau</strong>unternehmen<br />
sowie Architektur- und Ingenieurbüros (wenn sie in<br />
der Rechtsform einer juristischen Person agieren)<br />
nicht sein, jede ihrer E-Mails mit den zusätzlich vom<br />
Gesetzgeber geforderten Informationen auszustatten.<br />
Laut den Angaben von EDV-Fachleuten könnten<br />
Unternehmen diese Angaben einfach an den<br />
E-Mail-Disclaimer anhängen. Somit ließe sich die<br />
Angabepflicht durch eine zentrale Einstellung am<br />
E-Mail-Server einrichten. Ansonsten müssten die<br />
Anwender ihre Signaturen im E-Mail-Client ergänzen.<br />
Karl Heinz Güntzer