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KRAN- EBETECHNIK - NFM Verlag Nutzfahrzeuge Management

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Sensoren warnen vor Überlastungen<br />

des Arbeitskorbes,<br />

Sicherungssysteme schalten<br />

selbsttätig ab, wenn Gefahr droht.<br />

Einigen Gefahren jedoch kann keine<br />

noch so ausgefeilte Elektronik<br />

auf Dauer beikommen: Dazu gehören<br />

zum Beispiel Unwissenheit,<br />

Unaufmerksamkeit oder – immer<br />

noch besonders gefährlich – Leichtsinn.<br />

Kurzum: menschliche Schwächen.<br />

Was aber nicht heißen darf,<br />

dass man mit diesen Gefahren<br />

zwangsläufig leben muss. Eine der<br />

stärksten Waffen im Kampf gegen<br />

Arbeitsunfälle ist – neben strikter<br />

Disziplin – die Information.<br />

SO WEIT, SO GUT<br />

Auch wenn der Absturz<br />

verhindert wird, muss die<br />

angegurtete Person so schnell<br />

wie möglich abgeseilt werden.<br />

§<br />

Das sagt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)<br />

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die<br />

Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu<br />

ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich<br />

sind. Er muss für sichere Werkzeuge, Anlagen und Ausrüstung<br />

sorgen sowie für die Bereitstellung von Informationen,<br />

Unterweisung, Schulung und Aufsicht. Arbeitsschutzrichtlinien<br />

müssen allen Arbeitnehmern mitgeteilt werden. Der Arbeit-<br />

52 K&H 10/2007<br />

nehmer ist verpflichtet, für seine eigene Sicherheit zu sorgen,<br />

außerdem für die Sicherheit anderer Personen, die von<br />

Taten oder Unterlassungen betroffen werden könnten. Er<br />

muss mit dem Arbeitgeber bei der „Erfüllung gesetzlicher<br />

Verpflichtungen“ zusammenarbeiten. Werkzeuge, Geräte und<br />

Sicherheitsausrüstung sind ausschließlich bestimmungsgemäß<br />

zu verwenden.

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